Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M* und 2. A*, beide vertreten durch Mag. Vančo Apostolovski LL.M, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. D*, vertreten durch Mag. Christoph Kreuzig, Rechtsanwalt in Graz, und 2. M*, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Parteien Stadt Graz, Rathaus, Graz, Hauptplatz 1, vertreten durch STINGL und DIETER Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Graz, wegen 34.902,76 EUR sA, Feststellung und Beseitigung (in eventu Unterlassung), über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2026, GZ 2 R 165/25i-91, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzenhaben dem nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch (in Anwendung des § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB) und einem Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden stattgegeben und ausgesprochen, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (analog § 364a ABGB) dem Grunde nach zu Recht besteht.
[2] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Zweitbeklagten zeigt das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht auf:
[3] 1. Der Zweitbeklagte errichtete 2010 als Überflutungsschutz eine (weitgehend) wasserundurchlässige Einfriedung an der Grenze der von ihm genutzten Liegenschaft und nahm dabei – ebenso wie der Erstbeklagte als damaliger Eigentümer des Grundstücks – billigend in Kauf, dass Oberflächenwasser insbesondere auf die (höher liegende) Liegenschaft der Kläger gelenkt („bergauf geworfen“) wird. Er änderte dadurch den natürlichen Fließpfad für Oberflächenwasser.
[4] 1.1. Änderungen der natürlichen Gegebenheiten, die zu Immissionen auf den Nachbargrund führen, qualifiziert die Rechtsprechung als für ein Einwirken auf das Nachbargrundstück ursächliche „Veranstaltung“ und damit als unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB ( 2 Ob 131/23p [Rz 3]; vgl RS0010635 ). Eine solche unmittelbare Zuleitung im Zusammenhang mit Wasser hat die Rechtsprechung beispielsweise in folgenden Fallkonstellationen bejaht: Bei erdbautechnischen Veränderungen eines höher gelegenen Grundstücks (Geländekorrekturen durch Aufschüttung und Planierungen), die zu einer Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer zum Nachteil des Unterliegers führten (1 Ob 42/01k), bei wesentlicher Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch die Errichtung (bzw Asphaltierung) einer Zu- und Auffahrt (1 Ob 263/06t = RS0010635 [T22]), bei Errichtung einer Kanalanlage, die die Möglichkeit des Eintritts von Wasser in den Keller des Klägers eröffnete (1 Ob 31/95), bei einer Änderung der Regenabflussanlage, die bei extrem starken Regenfällen Wasser in nicht unbeträchtlichen Mengen auf ein anderes Grundstück gelangen lässt (1 Ob 92/02i), bei Errichtung des Daches eines Carports, wenn dadurch Regenwasser auf das Nachbargrundstück abgeleitet wird (2 Ob 111/07y) oder auch beim auf die Öffnung einer Dachhaut im Zuge der Aufstockung zurückzuführenden Eindringen von Niederschlagswasser in ein angrenzendes Gebäude (2 Ob 131/23p).
[5] 1.2. Wenn das Berufungsgericht unter Beachtung dieser Rechtsprechungsgrundsätze die vom Zweitbeklagten gesetzten Handlungen als unmittelbare Zuleitung qualifizierte, liegt darin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.
[6] 2. Da eine Baubewilligung nur die Errichtung des Bauwerks gestattet, dieses aber nicht zu einer genehmigten Anlage iSv § 364a ABGB macht, ist diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar (vgl RS0010685; RS0010503). Die Rechtsprechung bejaht einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch in Analogie zu § 364a ABGB aber bereits bei Vorliegen einer dieser Bestimmung vergleichbaren Interessenlage. Eine solche wird insbesondere angenommen, wenn durch eine behördliche (Bau-)Bewilligung einer Anlage der Anschein ihrer Gefahrlosigkeit erweckt und dadurch eine Schadensabwehr praktisch erschwert oder unmöglich gemacht wurde (RS0010668).
[7] Da der Zweitbeklagte eine Baubewilligung für die Einfriedung erwirkt hat, hat das Berufungsgericht eine § 364a ABGB vergleichbare Interessenlage in Anwendung der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze ohne Korrekturbedarf bejaht.
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