Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 10. Februar 2026, GZ 316 Hv 32/25y-79.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 47) freigesprochen, er habe im Jahr 2021 in H* die ihm vom Sparkassenrat für die S* eingeräumte Befugnis, als „Marktvorstand“ Kredite zu vergeben und damit über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er insbesondere die Vorschriften des § 5 Abs 1 Z 12 BWG iVm §§ 28, 28a Abs 2c, 28b Abs 1 und 39 BWG und § 6 FM-GwG sowie die innerbetrieblichen Dienstanweisungen („Pouvoir-Richtlinien“) vom 1. März 2021 und 1. Oktober 2021 nicht oder nicht umfassend einhielt, und dadurch die S* in einem jedenfalls 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, indem er
I) am 20. August 2021 mit der P* GmbH einen Kreditvertrag über 1.730.000 Euro abschloss, der zum Dezember 2022 mit 1.072.330,76 Euro wertberichtigt werden musste,
II) am 25. November 2021 mit der M* GmbH einen Kreditvertrag über 125.000 Euro abschloss, der zum Dezember 2022 mit 128.838,63 Euro wertberichtigt werden musste,
III) am 29. Oktober 2021 mit * Sa* einen Kreditvertrag über 935.500 Euro abschloss, der zum Dezember 2022 mit 497.719,13 Euro wertberichtigt werden musste,
IV) am 3. Mai 2021 mit der T* GmbH einen bis 30. April 2023 endfälligen Kreditvertrag über 1.750.000 Euro abschloss, der zum Dezember 2022 mit 1.256.909,26 Euro wertberichtigt werden musste, und
V) am 26. Juli 2021 mit der ST* GmbH&Co KG einen bis 30. April 2024 endfälligen Kreditvertrag über 1.700.000 Euro abschloss, der zum Dezember 2022 mit 955.789,16 Euro wertberichtigt werden musste.
[2] Nach den Feststellungen des Erstgerichts war * T* vom 1. Jänner 2007 bis zum 30. November 2021 als „Marktvorstand“ der S* für den Vertrieb und das Kundengeschäft zuständig. Das jeweilige zweite Vorstandsmitglied hatte als „Marktfolgevorstand“ die allgemeinen Risiken und die Kreditrisiken zu prüfen und zu verantworten. Die vom Anklagevorwurf umfassten Kreditverträge wurden im Jahr 2021 von der S* abgeschlossen und unter Einhaltung des Pouvoirs von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und einem Prokuristen unterschrieben. Der vom Anklagevorwurf II umfasste Kreditvertrag wurde nicht vom Angeklagten unterschrieben. In der Folge wurden die Kreditverträge vom späteren Vorstand fällig gestellt, es haften etwa 3.000.000 Euro aus (US 2 f).
[3] Negativfeststellungen traf das Erstgericht zur subjektiven Tatseite, konkret dazu, dass der Angeklagte bei der Vergabe der Kredite seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbrauchte, sowie dazu, dass der Angeklagte es ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, die S* durch die Gewährung der Kredite am Vermögen zu schädigen (US 3).
[4] Gegen den Freispruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, bekämpft werden die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite.
[5]Dabei orientiert sich die Beschwerde allerdings nicht an den prozessualen Kriterien erfolgreicher Freispruchsanfechtung. Gründet das Erstgericht den Freispruch nämlich – wie hier – auf die Verneinung der subjektiven Tatseite, ohne eine Aussage zu den objektiven Tatbestandselementen zu treffen, reicht es für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde nicht hin, Mängel in Ansehung der getroffenen Negativfeststellungen aufzuzeigen. Vielmehr ist überdies hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, unter Berufung auf solche indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) ein Feststellungsmangel (Z 9 lit a) geltend zu machen (13 Os 147/11h SSt 2011/70, RIS-Justiz RS0127315).
[6] Prozessordnungskonforme Geltendmachung eines Feststellungsmangels setzt voraus, dass – konkret zu bezeichnende – Verfahrensergebnisse genannt werden, aus denen nach den Regeln folgerichtigen Denkens oder anhand grundlegender Erfahrungssätze die als fehlend reklamierten– ebenfalls konkret zu bezeichnenden – Konstatierungen abgeleitet werden können (RIS-Justiz RS0118580 [insb T21 und T30]). Diesen Erfordernissen wird die Rechtsrüge mit der unsubstantiierten Behauptung, das Erstgericht hätte „aufgrund der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Indizien“ die „entscheidungswesentlichen Feststellungen laut Anklagetenor zu treffen gehabt“, nicht gerecht.
[7] Hiervon ausgehend erübrigt sich – aus den dargelegten Gründen – ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen bezüglich der Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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