Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* GmbH, *, vertreten durch Kroker Tonini Höss&Lajlar Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch Dr. Günther Egger, Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 52.666,94 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Februar 2026, GZ 4 R 165/25h-40, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin betreibt einen Schrägaufzug, der vom mit der Beklagten abgeschlossenen Maschinenbruchversicherungsvertrag umfasst ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten AMB 1998 idF 07/2012 (AMB 1998) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„ Artikel 2 - Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherungsschutz besteht für unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sachen durch
1.1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit;
[...]
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache, nicht auf Schäden, die eingetreten sind [...]
3.8. als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse und/oder Einwirkungen chemischer, thermischer, auch mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art, durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige, oder infolge von Korrosion, Oxydation, Rost, Schlamm, Kesselstein und Ablagerungen aller Art; [...]
Artikel 5 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) vor Eintritt des Schadenfalls
1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) ist verpflichtet, dafür zu sorgen oder sorgen zu lassen, dass die versicherten Sachen
- in technisch einwandfreiem betriebsfähigem Zustand sind;
- entsprechend den Herstellerempfehlungen betrieben und gewartet werden;
- nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden. [...]
3. Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. “
[2] Beim Schrägaufzug trat durch eine systembedingte Abnützung der Schleifkohlen eine Kollision des Kohlenträgers mit der Stromschienenverbindung auf, die zu Beschädigungen und der Abschaltung der Anlage führten. Auslöser der Kollision war der Umstand, dass die Kohlen nicht getauscht wurden, bevor der Abstand von 3 mm unterschritten wurde.
[3] Die Klägerin begehrt 52.666,94 EUR sA aus dem Versicherungsvertrag und bringt – soweit für das Revisionsverfahren wesentlich – vor, Art 2.3.8. der AMB 1998 greife nicht, weil nicht der Verschleiß der Kohle zum Schaden geführt habe, sondern ein Bedienungsfehler. Sie habe keine Wartungspflichten verletzt.
[4] Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe gegen die in Art 5 AMB 1998 vereinbarte Obliegenheit verstoßen. Es sei zu einem Verschleißschaden (Alterung) gekommen, der ohne Rücksicht auf die Entst ehungsursache nach Art 2.3.8. der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sei.
[4] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und bejahte einen Allmählichkeitsschaden im Sinne des Art 2.3.8. AMB 1998. Außerdem habe die Klägerin die Obliegenheiten nach Art 5 AMB 1998 verletzt.
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 52.666,94 EUR sA. Der Schaden sei nicht entstanden, weil über längere Zeit schädigende Einflüsse aufgrund der langen Einwirkungszeit zu einem Schaden geführt hätten. Art 2.3.8. AMB 1998 sei daher nicht erfüllt. Die Klägerin habe sich um eine Einschulung der mit der Wartung betrauten Personen gekümmert und die vereinbarte Obliegenheit daher nicht schuldhaft verletzt.
[6] Die außerordentliche Revisionder Beklagten dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf:
[7] 1. 1 Der Revision liegt das von der Klägerin und den Vorinstanzen geteilte Verständnis zugrunde, dass Art 2.3.8. AMB 1998 als „Allmählichkeitsklausel“ (nur) Schäden ausschließt, die eine nachweisbar unmittelbare Folge dauernder Einflüsse sind.
[9]1.2 Der Oberste Gerichtshof hat zu Art 7.9 AHVB 1986 (7 Ob 228/99a – „ Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emissionen oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen [wie Rauch, Ruß, Staub usw]“) und Art 3 der Klipp&Klar-Bedingungen Eigenheim (7 Ob 139/11h – „ Nicht versichert sind Schäden […] durch allmähliche Einwirkung “) ausgesprochen, dass das Wesen der allmählichen Einwirkung im längeren Vorhandensein einer Ursache in etwa gleichbleibendem Umfang besteht, sodass der Schaden nicht durch die einmalige kurzfristige Einwirkung herbeigeführt werden kann, sondern die Ursache gerade im ständigen Einwirken liegt. Bei „Allmählichkeitsschäden“ handelt es sich um kontinuierliche, gewissermaßen schleichende Prozesse, deren Beginn und Ende ebenso wie der Eintritt des Schadens regelmäßig zeitlich nicht eindeutig fixierbar sind. Wäre die Einwirkung kurzfristig gewesen, hätte sie keinen messbaren Schaden verursachen können. Erst die längere Dauer dieser Vorgänge führt zum Schaden ( 7 Ob 139/11hmwN; 7 Ob 228/99a). Der Zweck der Allmählichkeitsklausel ist der Ausschluss von Gefahrenlagen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind und bei denen der Nachweis des Schadensursprungs sowie der Verantwortlichkeit oft schwierig ist (vgl 7 Ob 15/92 = VR 1993/299; RS0081824 ; RS0081842). Die „allmähliche Einwirkung“ muss hinsichtlich der einwirkenden Ursache, nicht aber hinsichtlich des Schadensereignisses gegeben sein (vgl RS0080358).
[8] 1.3 Diesen Fällen lag aber jeweils eine von außen einwirkende, ungewollte und ungeplante Ursache zugrunde. Hier hingegen fand eine geplante und systembedingte Verringerung der Schleifkohle statt, die nach den Feststellungen eine widerstands- und reibungsärmere Stromübertragung gewährleisten soll.
[9] Die planmäßige und betriebsbedingte Abnützung von Verschleißteilen wirkt nicht negativ auf die Gesamtsache ein. Erst wenn Verschleißteile nicht (rechtzeitig) getauscht werden, droht ein Schaden, der seinerseits unmittelbar eintreten oder Folge einer länger dauernden Einwirkung des abgenützten Teils sein kann. Davon ausgehend und unter Zugrundelegung des dargestellten Parteienverständnisses zur vorliegenden Ausschlussklausel, bedarf die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Ausschluss sei mangels Allmählichkeit der Schadensentstehung nicht verwirklicht, keiner Korrektur, weil die Kohlen nicht im Sinne der Klausel auf das System eingewirkt haben.
[10] Die Argumentation der Revision, die Abnutzung der Schleifkohle habe als Ursache unmittelbar in den Schaden gemündet, lässt das Erfordernis einer länger dauernden schädigend einwirkenden Ursache außer Betracht, die hier nicht vorlag.
[11] 2. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin angesichts der gebuchten zweitägigen Einschulung für sämtliche mit der Wartung betrauten Personen, davon ausgehen habe dürfen, dass diese im Rahmen der Schulung über alle wichtigen Kontrollmaßnahmen informiert würden, weshalb sie nicht schuldhaft gegen die vereinbarte Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Wartung verstoßen habe, bedarf keiner Korrektur.
[12] Dass es sich um eine bloß „kursorische“ Einschulung gehandelt hat, wie die Revision ausführt, ist angesichts deren zweitägiger Dauer nicht nachvollziehbar und wird von der Beklagten auch nicht begründet.
[13] 3. Insoweit die Revision ein Organisationsverschulden der Klägerin bei der Wartung behauptet, weil die Herstellervorgaben eine Kontrolle der Schleifkohlen alle zwei Monate vorgesehen hätten, die Klägerin aber lediglich eine halbjährliche Wartung durch Experten beauftragt habe, verstößt sie damit gegen das Neuerungsverbot. Im Übrigen legt sie nicht schlüssig dar, warum auch die wöchentlichen und monatlichen Wartungen einer externen Person hätten übertragen werden müssen.
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