Die allmähliche Einwirkung im Sinne des Art 5 Pkt III Z 4 lit a der AHVB 1963 muß hinsichtlich der einwirkenden Ursache, nicht hinsichtlich des Schadensereignisses gegeben sein. Es kann sehr wohl sein, daß der Erfolg der allmählichen Einwirkungen dann - wie zB bei einem Kurzschluß - plötzlich auftritt.
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