Der Zweck der Allmählichkeitsklausel ist der Ausschluß von Gefahrlagen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind und bei denen der Nachweis des Schadensursprunges sowie der Verantwortlichkeit oft schwierig ist (vgl VersR 1988,1086, Wussow, AHB 6.Auflage 318 f).
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