Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Dr. Annerl als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2026, GZ 7 Rs 22/26y-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die 1969 geborene Klägerin hat eine Ausbildung zur Pflegehelferin absolviert und ist seit 37 Jahren in einem Kärntner Krankenhaus als Pflegehelferin beschäftigt. Sie besuchte zwei Jahre die Krankenpflegeschule in Klagenfurt. 1988 legte sie die vorgeschriebenen Prüfungen über das zweite Ausbildungsjahr mit Erfolg ab. Diese Ausbildung wurde berufsbegleitend angeboten und umfasste 820 theoretische Unterrichtseinheiten. 1994 legte sie in einem Krankenhaus die vorgeschriebene kommissionelle Abschlussprüfung zur Pflegehelferin mit Erfolg ab. Damit erlangte sie die Befähigung und Berechtigung zur Ausübung des Berufs als Pflegehelferin bzw Pflegeassistentin. Sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Pflegehelferin, nunmehr Pflegeassistentin, zu führen.
[2] Die Vorinstanzen wiesen die auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension gerichtete Klage ab. Dabei verneinten sie das Vorliegen eines Berufsschutzes.
[3] Die außerordentliche Revision der Klägerin , die sich auf Fragen zum Berufsschutz beschränkt,ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[4] 1. Eine Pflegehelferin bzw Pflegeassistentin übt nach der Rechtsprechung des Fachsenats keine Angestelltentätigkeit aus ( RS0084962 [T1, T5, T7]), auch wenn diese Tätigkeiten ein höheres Maß an Selbständigkeit, Denkfähigkeit, Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit erfordern ( 10 ObS 32/22m Rz 12 ) und eine essenzielle Stütze im Gesundheitssystem darstellen.
[5]2.1 Die geminderte Arbeitsfähigkeit einer Pflegehelferin ist mangels einer mit einem Lehrberuf vergleichbaren Ausbildungsdauer (ohne relevante Zusatzausbildungen) nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen (vgl RS0084962 [T4, T11]; RS0084778 [T7, T13]).
[6]2.2.1 Speziell im Bereich der Pflegehilfe bzw der Altenfachbetreuung verneinte der Oberste Gerichtshof bei einer durchschnittlichen Ausbildungsdauer einer Pflegehelferin von einem Jahr und 1.600 Stunden ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau, das die Annahme rechtfertigen könnte, bei diesem Beruf handle es sich um einen erlernten oder angelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG, dies auch bei einer Zusatzausbildung zur Altenfachbetreuerin im Ausmaß von 250 (theoretischen) Unterrichtseinheiten ( 10 ObS 116/05i ; 10 ObS 39/05s ; 10 ObS 187/09m ; 10 ObS 39/09x ; 10 ObS 75/11v ; 10 ObS 78/13p ). Dies wurde damit begründet, dass mit einer insgesamt nur knapp 14-monatigen theoretischen und praktischen Ausbildung (im Gesamtausmaß von 1.850 Stunden) kein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau erreicht werden könne.
[7] 2.2.2 Demgegenüber bejahte der Oberste Gerichtshof den Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG bei einer zweijährigen Ausbildung mit einem Stundenausmaß von 2.400 Stunden ( 10 ObS 66/07i ) bzw 2.208 Stunden ( 10 ObS 74/09v ), weil über die Ausbildung als Pflegehelferin hinausgehende und für ihre spezielle Tätigkeit erforderliche zusätzliche qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten in einem erheblichen Umfang erworben wurden.
[8] 2.2.3 Daran anknüpfend hielt der Fachsenat in der Entscheidung 10 ObS 131/24y fest, dass eine Ausbildung mit einem Stundenausmaß von zumindest 2.273,75 Stunden über mehr als zwei Jahre nach der Rechtsprechung ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau verleihen und daher eine Anwendung des § 255 Abs 1 ASVG rechtfertigen würde. Dabei wurde die Maßgeblichkeit der konkret absolvierten Ausbildung hervorgehoben (idS bereits ua 10 Ob S 39/05s; 10 ObS 145/19z ), die im dortigen Anlassfall davon geprägt war, dass der Kläger neben seiner Ausbildung zum Pflegehelfer eine Zusatzausbildung (im Ausmaß von mindestens 673,75 Stunden) absolviert hat.
[9] 3. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, dass aufgrund der hier festgestellten Ausbildung der Klägerin, ihrer erlangten Befähigung und Berechtigung für die Ausübung des Berufs als Pflegehelferin (bzw jetzt Pflegeassistentin) § 255 Abs 1 ASVG nicht anzuwenden sei, hält sich im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
[10]4. Entsprechendes gilt für § 255 Abs 2 ASVG.
[11] 4.1 Ein angelernter Beruf muss zwar keinem gesetzlich geregelten Lehrberuf entsprechen. Auch ohne Vergleich mit einem konkreten erlernten Beruf müssen die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an Qualität und Umfang nur jenen in einem Lehrberuf gleichzuhalten sein ( RS0084602 ).
[12] 4.2 Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind auch hier nicht von der Rechtsprechung abgewichen.
[13] 4.3 Der knappe Hinweis der Klägerin, dass die 37-jährige konkrete Berufspraxis samt der beanspruchenden Tätigkeit in die qualitative Bewertung eines Berufsschutzes einfließen hätte müssen, wirft keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf, zumal sich ihre konkrete Tätigkeit mit ihrer Ausbildung zur Pflegehelferin deckte.
[14] 5.1 Auch der Hinweis auf die Materialien zur GuKG-Novelle 2016 ( BGBl I 2016/76 ) kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen. Demnach sei klargestellt worden, dass es sich bei der „Pflegehilfe“ um einen qualifizierten Gesundheitsberuf handle, der im Rahmen von 1.600 Stunden eine fundierte pflegerisch-medizinische Ausbildung erhalte, wobei dem durch die Umbenennung in „Pflegeassistenz“ Rechnung getragen werde ( ErlRV 1194 BlgNR XXV. GP, 8 ).
[15] 5.2 Diese Argumentation blendet hier aus, dass auch eine 1.600 Stunden umfassende Ausbildung zum Pflegehelfer (ohne qualifizierte Zusatzausbildung[en] im erheblichen Umfang) nach gesicherter Judikatur (siehe Punkt 2.2.1) nicht hinreichend ist, um Berufsschutz zu begründen, was sich auch durch die Umbenennung in Pflegeassistenz nicht geändert hat (vgl zB 10 ObS 199/21v Rz 12 und 15; 10 ObS 79/22y Rz 3; 10 ObS 131/24y).
[16] 5.3 Zwar wurden jüngst die Lehrberufe „Pflegeassistenz“ und „Pflegefachassistenz“ mit Lehrzeiten von drei bzw vier Jahren als Ausbildungsversuche eingerichtet (vgl § 1 Abs 1 Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung , BGBl II 2023/244, § 1 Abs 1 Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung , BGBl II 2023/245). Die Klägerin hat jedoch keine solche Lehre (und auch keine lehrgangsmäßige Ausbildung zur Pflege-[fach-]assistenz) absolviert, sodass die Verneinung eines Berufsschutzes auch deshalb nicht korrekturbedürftig ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden