Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin B* GmbH, *, vertreten durch Dr. Jennifer Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. April 2026, AZ 46 R 42/26f, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgerichtwies das Gesuch der Antragstellerin ab, aufgrund des Kaufvertrags vom 24. 1. 2025 und des Rangordnungsbeschlusses vom 9. 12. 2024 ihr Eigentumsrecht ob der im Spruch genannten Liegenschaft im Rang der Rangordnung ungeachtet der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der derzeitigen bücherlichen Eigentümerin vorzumerken. Die Rangordnung sei am 9. 12. 2025 abgelaufen, der Antrag aber erst am 10. 12. 2025 eingelangt, sodass die Grundbuchsperre nach § 13 IO gelte.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[4] 1. Nach § 55 GBG verliert die Anmerkung der Rangordnung mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit. Das Gesuch um Eintragung des Rechts oder Löschung, für die die Rangordnung angemerkt worden ist, ist nach § 56 Abs 1 Satz 1 GBG unter Vorlage der Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses innerhalb der in § 55 GBG festgesetzten Frist anzubringen.
[5] 2. Alle Grundbuchstücke müssen nach § 449 Abs 1 Satz 1 Geo in der Einlaufstelle mit dem Eingangsvermerk versehen werden, wobei Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute des Einlangens anzugeben sind. Gemäß § 38 Abs 2 Satz 2 Geo gelten Eingaben erst nach Aushebung des Einlaufkastens als bei Gericht eingelangt. Eine deutliche Aufschrift beim Kasten muss besagen, wann der Inhalt ausgehoben wird und dass die Eingaben erst nach der Aushebung als bei Gericht eingelangt gelten (§ 38 Abs 2 dritter Satz Geo; Danzl Geo 11 § 38 Anm 5a).
[6] 3. Die Wirksamkeit des hier vorgelegten Rangordnungsbeschlusses endete am 9. 12. 2025, was die Antragstellerin nicht bestreitet. Aus dem Eingangsvermerk des Erstgerichts ergibt sich, dass der Antrag samt dem Rangordnungsbeschluss in den Einlaufkasten eingelegt wurde und beim Erstgericht am 10. 12. 2025 um 8:48 Uhr eingelangt ist. Die Richtigkeit dieses Eingangsvermerks zieht die Revisionsrekurswerberin nicht in Zweifel; sie meint nur, am Einlaufkasten sei entsprechend § 38 Abs 2 Geo eine Entleerung auch für den Nachmittag angeführt, weswegen sie „davon ausgehen hätte dürfen, dass die Entleerung während der Amtsstunden auch am Nachmittag erfolgen werde“. Dass sie das Schriftstück vor den angeführten Entleerungszeiten eingelegt hätte, behauptet sie gar nicht.
[7]4. Eine nähere Auseinandersetzung mit der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts, wonach die Gerichtsanhängigkeit allgemein erst dann eintritt, wenn eine Klage oder ein Antrag in der Einlaufstelle eingelangt ist (RS0034675), lässt der außerordentliche Revisionsrekurs aber vermissen. Es fehlt dem Rechtsmittel daher an der gesetzesgemäßen Ausführung (RS0043603; RS0043605); eine erhebliche Rechtsfrage liegt schon deshalb nicht vor. Dass auch die Einordnung von Postsendungen an Ämter und Behörden in ein offenes Fach generell nicht die Wirkung der Zustellung hat und bei einem schriftlichen Rangordnungsbeschluss auf das Einlangen in der Einlaufstelle abzustellen ist, entspricht im Übrigen ständiger Rechtsprechung (RS0036269; 5 Ob 67/15m).
[8] 5. Damit war der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte.
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