Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Huainigg Dellacher&Partner Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei E* GmbH, FN *, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M., Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, wegen 210.000 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Februar 2026, GZ 5 R 173/25p-21, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. März 2026 den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ein Provisionsanspruch des Klägers für die Vermittlung des Verkaufs einer Liegenschaft an die Beklagte.
[2] Das Erstgericht gab der Klage statt.
[3] Das Berufungsgericht gab der gegen die Entscheidung erhobenen Berufung der Beklagten keine Folge und ließ die Revision nicht zu.
[4] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revisionder Beklagten, in der sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt.
[5] 1.Die Vorinstanzen verwiesen zutreffend darauf, dass Voraussetzung für einen Provisionsanspruch des Klägers nach § 6 Abs 1 MaklerG der Nachweis einer verdienstlichen, für den Geschäftsabschluss adäquat kausalen Tätigkeit ist. Ob die Tätigkeit eines Maklers im Sinn des § 6 Abs 1 MaklerG verdienstlich war, hängt ebenso wie die in einem weiteren Schritt zu prüfende Frage, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Immobilienmaklers und einem Vermittlungserfolg zu bejahen ist, von den Umständen des Einzelfalls ab und kann somit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RS0062747 [T5]; RS0062878 [T10, T11]; RS0062723 [T20]).
[6] 2.Eine verdienstliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden bzw diese zum Vertragsabschluss zu bewegen (RS0062940 [T9]).
[7] Der Kläger bot der Beklagten die Liegenschaft zum Kauf an, betreute die Verhandlungen über den Liegenschaftsverkauf, führte die Kommunikation zwischen der Verkäuferin und der Beklagten und wirkte an der Erstellung des ursprünglichen und des nachträglich abgeänderten Kaufanbots mit, was zum Abschluss eines unwiderruflichen Kaufanbots zwischen der Beklagten und der Verkäuferin führte. Dass die Beklagte unabhängig von der Tätigkeit des Klägers Käuferin geworden wäre, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht. Von der Kausalität der Tätigkeit des Klägers für den Vermittlungserfolg auszugehen, stellt daher keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
[8] 3.Vergleichbares gilt für die Adäquanz dieser Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung genügt zwar für das Entstehen des Provisionsanspruchs nicht jede kausale und verdienstliche Tätigkeit des Maklers. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maklertätigkeit bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem zustande gekommenen Geschäft steht (RS0062878 [T5]; RS0029415 [T1]; 1 Ob 54/25k [Rz 15]).
[9] Umstände, die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und kausalen Tätigkeit eines Immobilienmaklers führen könnten, wären das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss (RS0062878 [T9]).
[10] Auch wenn ein langer Zeitraum zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem späteren Kaufvertragsabschluss in vielen Fällen ein starkes Indiz gegen das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs sein kann, kann ein solcher Abstand aber auch andere Ursachen haben. Im vorliegenden Fall schlossen die Verkäuferin und die Beklagte im Jahr 2018 ein „unwiderrufliches Kaufvertragsanbot“ ab. Dass der Kaufvertrag letztlich erst 3 Jahre später abgeschlossen wurde, lag darin, dass sich die Verkäuferin und die Beklagte über die Verbindlichkeit des „Kaufanbots“ uneinig waren und deshalb zwischen ihnen ein Gerichtsverfahren anhängig wurde. Die Beklagte behauptet auch gar nicht, dass zwischen Abschluss des „unwiderruflichen Kaufvertragsanbots“ und dem Abschluss des Kaufvertrags maßgebliche den Vertragsschluss fördernde Umstände eingetreten wären, die mit dem ursprünglichen Nachweis der Kaufgelegenheit durch den Kläger in keinem Zusammenhang stünden.
[11] Wenn die Vorinstanzen daher von einer adäquat-kausalen Tätigkeit des Klägers als Makler ausgegangen sind, stellt dies keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar, zumal allein der Umstand, dass sich der Kläger im Juni 2018 aus „dem Fall zurückgezogen habe“, nichts an der bis dahin im Sinn des § 6 Abs 2 MaklerG verdienstlichen und adäquat kausalen Tätigkeit des Klägers zu ändern vermag.
[12] 4. Ausgehend von den Feststellungen, wonach der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten, als er diesem die Liegenschaft zum Kauf anbot, darüber aufklärte, dass er sich im Ausstieg aus seiner Beschäftigung bei der R* GmbH befinde und die Vermittlung bereits selbständig betreue, ist auch die Bejahung der Aktivlegitimation des Klägers durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden.
[13] 5.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision somit unzulässig und deshalb zurückzuweisen.
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