Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Christof Stapf, Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S* H* GmbH *, vertreten durch die Stapf Neuhauser Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufhebung eines Vertrags, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. Februar 2026, GZ 11 R 203/25s-12, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. November 2025, GZ 72 Cg 153/25m-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.342,75 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Über das Vermögen der Schuldnerin S* H* GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30. 11. 2023 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.
[2] Die Klägerin erwarb mit Aktienkaufvertrag vom 15. 9. 2022 von der Schuldnerin gehaltene Aktien an der (ebenfalls insolventen) S* P* AG um 944.452,72 EUR.
[3] Die Klägerin meldete im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eine Forderung von 944.452,72 EUR zuzüglich 124.232,26 EUR Zinsen an und stützte diese Forderungsanmeldung „auf den selben Sachverhalt und die selben Rechtsgründe“ wie die vorliegende Klage. Eine Prüfungstagsatzung fand zwischen dem Einlangen der Forderungsanmeldung bei Gericht und der Beschlussfassung in erster Instanz nicht statt.
[4] Mit Klage vom 12. 9. 2025 begehrte die Klägerin die Aufhebung dieses Aktienkaufvertrags „mit Rückwirkung auf den Abschlusszeitpunkt“ wegen Irrtums und listiger Irreführung. Die Insolvenzverwalterin der S* P* AG habe die Klägerin Ende Juni 2025 zur Leistung einer nicht erfüllten Bareinlageverpflichtung von 944.452,72 EUR aufgefordert. Das der Klägerin zustehende Gestaltungsrecht sei nicht im Insolvenzverfahren anzumelden, sondern mit Klage geltend zu machen. Die Erhebung eines gesonderten Begehrens auf Vertragsaufhebung sei auch notwendig, weil ein darüber zu fällendes Urteil Gestaltungswirkung habe und auch gegenüber am Verfahren nicht beteiligten Dritten wirke, konkret der S* P* AG, der auch der Streit verkündet worden sei. Die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bereits erfolgte Forderungsanmeldung könne keine mit dem Gestaltungsurteil vergleichbare Wirkung entfalten.
[5] Der Beklagte wendete (unter anderem) die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, weil die Klägerin die von ihr behauptete Forderung aus der Rückabwicklung des mit Irrtumsanfechtung angefochtenen Rechtsgeschäfts ohnehin bereits im Insolvenzverfahren angemeldet habe, sodass es keiner Klage bedürfe. Ein mit Klage gegen den Masseverwalter geltend gemachtes gesondertes Begehren auf Aufhebung des Vertrags sei weder notwendig noch zulässig.
[6] Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.
[7] Das von der Klägerin angerufene Rekursgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Ein grundsätzlich dem Zahlungsbegehren vorgelagerter Rechtsgestaltungsanspruch könne dann gesondert verfolgt werden, wenn damit rechtliche Interessen verfolgt würden, die über die bloße Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses hinaus gingen. Diese Voraussetzung sei erfüllt, weil die Klägerin mit ihrem Rechtsgestaltungsbegehren im Ergebnis Ansprüche der S* P* AG abwehren wolle, die aus dem wegen Willensmangels angefochtenen Rechtsgeschäft abgeleitet würden.
[8] Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Rechtswegzulässigkeit von reinen Rechtsgestaltungsklagen nach Insolvenzeröffnung keine gesicherte Rechtsprechung vorliege.
[9] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem erkennbaren Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.
[10] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
[11] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgericht mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig .
[12] 1. Nach § 110 Abs 1 IO bewirkt erst die Bestreitung der angemeldeten Forderung in der Prüfungstagsatzung die Zulässigkeit des Rechtswegs ( Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 110 KO Rz 8). Ob eine Prozessvoraussetzung gegeben ist oder ihr Mangel ein Prozesshindernis bildet, ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesseinrede – also bei Beschlussfassung erster Instanz (2 Ob 100/24f [Rz 9 mwN]) – zu beurteilen (RS0046564 [T1]). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz hatte noch keine (nachträgliche) Prüfungstagsatzung stattgefunden, in der die Forderungsanmeldung der Klägerin einer Prüfung durch den Insolvenzverwalter unterzogen hätte werden können. Dass der Beklagte – wie er in seiner Rekursbeantwortung ausführt – nach diesem Zeitpunkt die von der Klägerin angemeldete Forderung bestritten hat, ist damit ohne rechtliche Relevanz.
[13] 2. Nach ganz herrschender Ansicht sind Gestaltungsrechte – somit auch das von der Klägerin in Anspruch genommene Recht auf Vertragsaufhebung wegen Irrtums und/oder listiger Irreführung – keine Insolvenzforderungen, weil sie dem Inhaber (nur) die Möglichkeit verschaffen, Änderungen der Rechtslage zu erwirken. Erst ihre Ausübung kann Insolvenzforderungen begründen (9 Ob 99/25m [Rz 11]; 10 Ob 42/20d [Rz 99; zu § 45 dInsO]; Musger in KLS 2§ 14 IO Rz 3; Wilfinger in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze § 14 IO Rz 18; Nunner-Krautgasser, Schuld, Vermögenshaftung und Insolvenz [2007] 276 FN 198). Gestaltungsrechte unterfallen damit nicht dem die Anmeldung unbestimmter oder betagter Forderungen regelnden § 14 IO ( Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger , Insolvenzrecht I 4 [2000] § 14 KO Rz 2). Sie enthalten nämlich kein Haftungselement und sind daher nicht in das insolvenzspezifische System der Haftungsverwirklichung eingliederbar ( Nunner-Krautgasser , Sportverbandsrecht versus Insolvenzrecht, ZIK 2008/126, 77).
[14] 3. Von der Frage, ob ein Gestaltungsrecht in der Insolvenz anzumelden ist, ist die Frage zu trennen, ob gesondert erhobene Gestaltungsbegehren der Prozesssperre unterliegen ( Wilfinger in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze § 14 IO Rz 18). Dazu hat die bisherige Rechtsprechung wie folgt Stellung genommen:
[15] 3.1. In der Entscheidung 4 Ob 88/03z (= RS0117623) übernahm der Kläger als neuer Gesellschafter einen Geschäftsanteil an einer später in Insolvenz verfallenen GmbH. Der Kläger stützte sich auf das Vorliegen von laesio enormis und stellte gegen den Insolvenzverwalter als Erstbeklagten ein auf Aufhebung des Vertrags, in eventu Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags, gerichtetes Begehren. Gegen die zweit- bis siebtbeklagten Altgesellschafter erhob er Zahlungsbegehren. Die Aufhebung oder Nichtigkeit des Vertrags sei über den Rechtsstreit hinaus von Bedeutung, weil sie die Grundlage der gegen die Altgesellschafter gerichteten Bereicherungsansprüche sei.
[16] Bereits das Erstgericht wies die gegen den Insolvenzverwalter gerichtete Klage zurück, weil der Kläger seine aus der Vertragsaufhebung abgeleiteten Leistungsansprüche ohnehin bereits im Insolvenzverfahren angemeldet habe und ein eigener, der Prüfung im Insolvenzverfahren vorgelagerter Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsprozess gegen den Insolvenzverwalter entbehrlich und unzulässig sei. Das Rekursgericht bestätigte.
[17] Auch der Oberste Gerichtshof bestätigte die Zurückweisung der gegen den Masseverwalter gerichteten Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs. Ein Anspruch auf Rückzahlung eines Betrags wegen Wandlung oder Aufhebung des Vertrags nach § 934 ABGB setze immer eine Rechtsgestaltung voraus, die aber nicht unbedingt in einem Rechtsgestaltungsbegehren ihren Niederschlag finden müsse. Vielmehr sei der Vertrag auch dann mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils aufgehoben, wenn nur die Rückzahlung wegen Aufhebung des Vertrags begehrt werde. Der Kläger habe im Anlassfall nicht auf einen Leistungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter verzichtet, sondern vielmehr eine Forderungsanmeldung vorgenommen. Vor diesem Hintergrund sei ein mit Klage gegen den Masseverwalter geltend gemachtes gesondertes Begehren auf Vertragsaufhebung weder notwendig noch zulässig. Die aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemachten, auf eine Durchgriffshaftung wegen qualifizierter Unterkapitalisierung gestützten Ansprüche gegen die Altgesellschafter seien von der Aufhebung des mit der GmbH geschlossenen Vertrags unabhängig.
[18] 3.2. Im Verfahren 10 Ob 42/20d begehrte die Klägerin als Verkäuferin mit der Behauptung (unter anderem) von arglistiger Irreführung und Irrtum (a) die Aufhebung von drei Liegenschaftskaufverträgen „und die Unwirksamerklärung und Löschung der Einverleibung des Eigentums“ der Käufer sowie (b) die Feststellung der Haftung der Beklagten für (künftige) Schäden. Einer der Käufer verstarb, über den in Deutschland abgewickelten Nachlass wurde nach Einbringung der Klage ein Insolvenzverfahren eröffnet.
[19] Der Oberste Gerichtshof qualifizierte die Begehren zu (a) als Rechtsgestaltungsbegehren. Solche Gestaltungsrechte seien (nach dem insoweit anzuwendenden deutschen Recht) keine Insolvenzforderungen. Das Verfahren über die Begehren zu (a) könne daher auch ohne Forderungsanmeldung gegen den Insolvenzverwalter fortgesetzt werden. Das schadenersatzrechtliche Feststellungsbegehren sei hingegen eine anmeldepflichtige Forderung, sodass eine Prozessfortsetzung gegen den Insolvenzverwalter erst nach Bestreitung der angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren in Betracht komme.
[20] 3.3. In der Entscheidung 9 Ob 99/25m begehrte die Klägerin die Aufhebung eines Liegenschaftskaufvertrags wegen Unterbleibens der zugesagten Lastenfreistellung und die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Der Oberste Gerichtshof wies einen dagegen gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Klägerin mache mit dem Begehren auf Rückzahlung des Kaufpreises eine Insolvenzforderung geltend. Werde zusätzlich zum Zahlungsbegehren ein Vertragsaufhebungsbegehren erhoben, so sei die Vertragsaufhebung nur eine Vorfrage für die Frage der Berechtigung des Zahlungsbegehrens. Dem Begehren auf Vertragsaufhebung komme dann kein eigener Wert zu, die Entscheidung darüber habe keine über das konkrete Verfahren hinausgehende Bedeutung.
[21] 3.4. Wilfinger (in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze § 14 IO Rz 18) sieht die Rechtsprechung insoweit als überzeugend an, als diese davon ausgeht, dass ein gesondert erhobenes Gestaltungsbegehren der Prozesssperre unterliegt, wenn die Rechtsgestaltung keine über die daraus folgenden Leistungsansprüche hinausreichende Bedeutung hat.
[22] 4. Der vorliegende Fall ähnelt auf Sachverhaltsebene dem zu 4 Ob 88/03z. Hier wie dort erhob der Kläger gegen seinen Vertragspartner ein reines Rechtsgestaltungsbegehren (auf Vertragsaufhebung), ohne dies mit einem gegen den Vertragspartner gerichteten Zahlungsbegehren zu kombinieren. Seinen aus einer rechtskräftigen Aufhebung des Vertrags abgeleiteten Rückforderungsanspruch meldete der Kläger jeweils im über das Vermögen des Vertragspartners erhobenen Insolvenzverfahren an.
[23] Das Rekursgericht hat jedoch unter Beachtung der Ausführungen in 9 Ob 99/25m (Rz 12) aus der Entscheidung 4 Ob 88/03z ohne Korrekturbedarf den Schluss gezogen, dass in begründeten Einzelfällen, in denen dem (reinen) Rechtsgestaltungsanspruch eine weitergehende, also über den jedenfalls insolvenzverfangenen, zwischen den Vertragsparteien durch die Vertragsaufhebung entstehenden Rückabwicklungsanspruch hinausgehende Bedeutung zukommt (und diese gesonderte Erhebung eines Rechtsgestaltungsbegehrens damit notwendig erscheint), die im Hinblick auf den insolvenzverfangenen Rückabwicklungsanspruch bestehende Rechtswegsperre nicht auf das reine Rechtsgestaltungsbegehren durchschlägt.
[24] Das Rekursgericht hat das Vorliegen einer solchen Sonderkonstellation im konkreten Einzelfall vertretbar bejaht. Die Klägerin ist auf Grundlage ihrer Prozessbehauptungen mit einer Anspruchserhebung durch die Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S* P* AG konfrontiert. Grundlage dieses Anspruchs ist (unter anderem) der Umstand, dass die Klägerin aufgrund des nunmehr angefochtenen Aktienkaufvertrags Aktionärin der S* P* AG ist; die Aktionärsstellung der Klägerin hängt maßgeblich von der Entscheidung über das Gestaltungsbegehren ab. Bei dieser Sachlage ist das Rekursgericht ohne Korrekturbedarf davon ausgegangen, dass der Klägerin im konkreten Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse an der Erhebung eines reinen Rechtsgestaltungsbegehrens zuzuerkennen ist (vgl auch 17 Ob 19/25f [Rz 15] zur Frage der Zulässigkeit eines Rechtsgestaltungsbegehrens in Sonderfällen).
[25] Da das Rekursgericht damit ohne Korrekturbedarf davon ausgegangen ist, dass im Anlassfall beide Linien der Rechtsprechung zur Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs für das reine Rechtsgestaltungsbegehren führen, erübrigt sich eine nähere Untersuchung der Frage, ob zwischen der (zum deutschen Insolvenzrecht ergangenen) Entscheidung 10 Ob 42/20d einerseits und den Entscheidungen 4 Ob 88/03z und 9 Ob 99/25m andererseits ein (nicht aufzulösendes) Spannungsverhältnis besteht.
[26] 5. Der Revisionsrekurs war insgesamt zurückzuweisen.
[27] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess – kommentarlos – 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO; RS0114955). Der Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung konnte auf dieser Grundlage nur ohne Umsatzsteuer erfolgen.
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