Ein Begehren auf Aufhebung eines Vertrags verwandelt sich mit Konkurseröffnung in einen Geldanspruch, der gemäß §14 KO mit dem Schätzwert anzumelden ist. Ein mit Klage gegen den Masseverwalter geltend gemachtes gesondertes Begehren auf Aufhebung des Vertrags ist weder notwendig noch zulässig.
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