Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Prutsch-Lang&Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 2026, GZ 7 Rs 17/26p-30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die 1982 geborene Klägerin war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 28 Monate als Ladnerin beschäftigt. Aufgrund ihres (näher festgestellten) Leistungskalküls kommen für die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter anderem noch die (nach ihrem Mindestanforderungsprofil näher festgestellten) Tätigkeiten einer Portierin im Tagdienst in Betracht, wofür österreichweit mehr als 100 Arbeitsplätze existieren.
[2] Die Vorinstanzen wiesen die auf Zahlung einer Invaliditätspension, in eventu auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation sowie eines Rehabilitationsgeldes gerichtete Klage ab. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Klägerin aufgrund des festgestellten Leistungskalküls jedenfalls das Anforderungsprofil einer Portierin im Tagdienst erfüllen könne.
[3] Die außerordentliche Revisionder Klägerin ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[4] 1. Die Klägerin stützte die Rechtsrüge in der Berufung auf bestimmte Einschränkungen ihres Leistungskalküls, aufgrund derer ihr die Tätigkeit einer Portierin nicht mehr zumutbar sei. Die dieser Argumentation nicht folgende Beurteilung des Berufungsgerichts bekämpft die Klägerin im Rechtsmittel nicht.
[5] 2.Soweit die Klägerin in der Revision davon ausgeht, dass die Tätigkeit als Portierin nicht als Verweisungstätigkeit herangezogen werden könne, weil damit eine unzumutbare wesentliche Änderung des arbeitskulturellen Umfelds verbunden und diese Tätigkeit außerdem speziell den Angehörigen des anderen Geschlechts vorbehalten sei, da sie in der Praxis nahezu ausschließlich von männlichen Arbeitskräften ausgeübt werde, stützte sie sich darauf in der Berufung nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043573 [T43]; RS0043480[T22]), sodass darauf nicht einzugehen ist (RS0043480 [T9]) .
[6] 3.Auf die in der Revision außerdem thematisierte Frage, inwieweit der Klägerin die Ausübung weiterer Verweisungstätigkeiten (nicht) möglich wäre, kommt es nicht entscheidend an (RS0084983).
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