Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj K*, vertreten durch die Mutter Mag. D*, diese vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 2026, GZ 7 Rs 10/26h-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die im Juli 2023 geborene Klägerin leidet an einer Sehbeeinträchtigung an beiden Augen, mit der eine Kopfzwanghaltung einhergeht. Das Kind wohnt bei seiner Mutter und wird von dieser betreut. Wegen der Sehbeeinträchtigung weist die Klägerin zum Stichtag (1. 11. 2024) einen Pflegebedarf von 26 Stunden im Monat und ab 1. 2. 2025 von 36 Stunden im Monat auf.
[2] Die Vorinstanzenwiesen das auf Gewährung eines Pflegegelds der Stufe 3 gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hielt fest, dass eine diagnosebezogene Einstufung nach § 4a Abs 4 bis 6 BPGG bei Kindern vor Vollendung des dritten Lebensjahres nicht in Betracht komme. Es sei bei der Klägerin daher nur auf die Feststellung des konkreten Pflegebedarfs abzustellen. Dabei wurde auch der Aufwand für die Okklusionstherapie (und zwar für das Abkleben des Auges und die Handhabung der Brille, nicht aber für die ständige Beaufsichtigung) berücksichtigt. Das Berufungsgericht ließ mit Blick auf die bereits bestehende Judikatur und wegen der Einzelfallbetrachtung die Revision nicht zu.
[3] Die außerordentliche Revision der Klägerinist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[4] 1. Nach der Judikatur des Fachsenats kommt es bei Kindern vor der Vollendung des dritten Lebensjahres nach den Bestimmungen des BPGG immer nur auf die Feststellung des konkreten Pflegebedarfs an, nicht aber auf eine sogleich zur Einstufung führende Diagnose. Eine verfassungskonforme Auslegung kann nur zu dem Ergebnis führen, dass eine diagnosebezogene Einstufung nach § 4a Abs 4 bis 6 BPGG jedenfalls die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes voraussetzt (10 ObS 121/99p = RS0113004).
[5] 2. Die Entscheidung der Vorinstanzen entspricht dieser Rechtsprechung.
[6] 3.1 Der Hinweis im Rechtsmittel, dass sich diese Judikatur auf eine veraltete Rechtslage beziehe, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen.
[7] 3.2 Die Klägerin blendet hier aus, dass in der Entscheidung 10 ObS 121/99p bereits die Bestimmung des § 4a Abs 4 bis 6 BPGG idF BGBl I 1998/111 (zusammen mit dem gleichlautenden § 4a WPGG alt) geprüft wurde, die auch im Anlassfall anzuwenden war (wobei die mit BGBl I 2001/69 vorgenommenen Änderungen des § 4a Abs 1 BPGG hier nicht relevant sind).
[8] 3.3 Unter Berücksichtigung der Materialien zu § 4a BPGG (1186 BlgNR 20. GP, 14), des Gesetzeswortlauts und des Gesetzeszwecks bejahte der Senat in der zitierten Entscheidung zum einen, dass der Gesetzgeber zwar auch sehbehinderten Kindern und Jugendlichen die diagnosebezogene Einstufung zuerkennt. Zum anderen hielt er aber auch ausdrücklich fest, dass eine entsprechende diagnosebezogene Einstufung jedenfalls die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes voraussetzt.
[9] 3.4 Die maßgeblichen Normen haben sich seit dieser Entscheidung nicht geändert. Mit dem knappen Hinweis im Rechtsmittel, die Entscheidung 10 ObS 121/99p sei „veraltet“ und stütze sich auf eine „völlig andere Rechtslage“ wird damit keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Dies auch deshalb, weil die Judikatur auch im aktuellen Schrifttum nicht kritisiert, sondern vielmehr ausdrücklich geteilt wird (vgl etwa Greifenender/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 7.129: „ Bei Kindern vor der Vollendung des 3. Lebensjahres kommt es daher immer nur auf die Feststellung des konkreten Pflegebedarfs an, nicht aber auf eine sogleich zur Mindesteinstufung führende Diagnose “).
[10] 4. Mit Blick auf die sich im Rahmen der Rechtsprechung haltende Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach eine diagnosebezogene Einstufung nach § 4a Abs 4 BPGG erst ab einem Mindestalter von drei Jahren möglich sei, kann die (in diesem Zusammenhang als primärer und sekundärer Verfahrensmängel gerügte) unterlassene Prüfung einer Sehbehinderung nach § 4a Abs 4 BPGG schon mangels Relevanz die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht stützen.
[11] 5. Auch mit dem Hinweis, dass die Verweigerung des Pflegegeldes zur Folge hätte, dass die pflegenden Eltern von Leistungen ausgeschlossen wären, die an den Bezug des Pflegegelds anknüpfen (Pflegekarenz, Anrechnung von Pensionsversicherungszeiten aufgrund der Pflege von eines pflegebedürftigen Angehörigen etc), zeigt die Klägerin nicht auf, dass die angefochtene Entscheidung einer Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung bedarf. Abgesehen davon, dass das Kind und nicht ihre Eltern für den Bezug von Pflegegeld anspruchsberechtigt sind, unterliegt die Klägerin hier einem Zirkelschluss, weil sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld unabhängig vom BPGG bereits aus anderen Normen ableitet, ohne zu beachten, dass nach diesen Gesetzesbestimmungen ein Anspruch nach dem BPGG vorausgesetzt wird (vgl zB § 18b ASVG „ ... Personen, die einen nahen Angehörigen ... mit Anspruch auf Pflegegeld in häuslicher Umgebung pflegen “) und nicht umgekehrt.
[12] 6.1 Das Rechtsmittel macht schließlich geltend, dass die Vorinstanzen den Aufwand für die Okklusionstherapie nicht berücksichtigt hätten. Insbesondere müsste die Klägerin bei dieser Therapie von ihrer Mutter ständig beaufsichtigt werden, um zu verhindern, dass sie das Okklusionspflaster entfernt. Auch damit wird keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aufgeworfen.
[13] 6.2 Insoweit die Klägerin pauschal rügt, dass das Berufungsgericht den im Rahmen der Okklusionstherapie entstehenden Pflegeaufwand (zur Gänze) nicht berücksichtigt hätte, findet das in der angefochtenen Entscheidung keine Deckung, weil die Vorinstanzen jedenfalls einen Pflegebedarf für das Abkleben des Auges und die Handhabung der Brille anerkannt haben. Eine aktenwidrige Argumentation kann in dritter Instanz keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen.
[14] 6.3 Die weitere Beurteilung der Vorinstanzen, dass eine Beaufsichtigung der Klägerin während der Okklusionstherapie beim Pflegeaufwand nicht gesondert zu berücksichtigen sei, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung.
[15] 6.3.1 Demnach hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Da Kinder Hilfe und Betreuung im Sinne des BPGG auch ohne Zusammenhang mit einer Behinderung benötigen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht (§ 4 Abs 3 BPGG). Hingegen kann der „natürliche“, wenngleich altersabhängige und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand keinen Anspruch auf Pflegegeld begründen, sondern ist vielmehr familienrechtlich von den jeweils obsorgeberechtigten Personen (grundsätzlich auch kostenmäßig) alleine zu tragen (RS0106555). Der Umstand, dass dadurch die Zugänglichkeit höherer Pflegegeldstufen für Kinder und Jugendliche erschwert ist, ist eine sachlich begründete Konsequenz, die keinen Bedenken unter verfassungsrechtlichen Aspekten (Art 7 B-VG) begegnet (10 ObS 33/16z Pkt 1). Es ist nicht nur für den Betreuungsbedarf, sondern auch beim Zeitaufwand für Hilfsverrichtungen bei Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht (RS0120279). Abgesehen von den ausdrücklichen Regelungen ist nach der Judikatur die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes und Hilfsaufwandes einzubeziehen. Der Zeitaufwand für die Beaufsichtigung ist bei der Prüfung des Anspruchs auf Pflegegeld nicht in Anschlag zu bringen. Die notwendige Beaufsichtigung ist auch nicht der Mobilitätshilfe im engeren Sinn zuzuordnen (RS0109571).
[16] 6.3.2 Die Vorinstanzen sind von dieser Judikatur nicht abgewichen. Auch aus diesem Grund und mit Blick auf die Einzelfallbetrachtung liegt in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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