Bei Kindern vor der Vollendung des dritten Lebensjahres - sowohl nach den Bestimmungen des BPGG wie auch nach denen des WPGG - kommt es immer nur auf die Feststellung des konkreten Pflegebedarfes an, nicht aber auf eine sogleich zur Einstufung führende Diagnose. Eine verfassungskonforme Auslegung kann nur zu dem Ergebnis führen, dass eine diagnosebezogene Einstufung sowohl nach § 7 WrEinstV als auch nach § 4a Abs 4 bis 6 WPGG jedenfalls die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes voraussetzt.
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