RS0109571 – OGH Rechtssatz
Abgesehen von den ausdrücklichen Regelungen (§ 4 Abs 2 Stufe 6 WPGG; § 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG, § 4 WrEinstV, § 4 EinstV) ist die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes und Hilfsaufwandes einzubeziehen. Der Zeitaufwand für die Beaufsichtigung ist bei der Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld nicht in Anschlag zu bringen. Die notwendige Beaufsichtigung ist auch nicht der Mobilitätshilfe im engeren Sinn (§ 1 Abs 2 WrEinstV, § 1 Abs 2 EinstV) zuzuordnen.