Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, geboren am * 2014, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. April 2026, GZ 48 R 123/26g-51, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 27. Februar 2026, GZ 26 Pu 58/18t-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1]A* (idF: der Minderjährige) ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41a NAG.
[2] Der Vater des Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Hernals vom 23. 3. 2016, 8 Pu 83/15k-26 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an den Minderjährigen im Ausmaß von 200 EUR verpflichtet.
[3] Der Minderjährigebeantragte am 18. 2. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108 f ASVG.
[4] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab. Das Rekursgerichtließ den Revisionsrekurs zur Frage zu, ob Angehörige eines Drittstaates mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a NAG den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt sind.
[5] Der Revisionsrekurs des Minderjährigen, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im stattgebenden Sinn anstrebt, und ua geltend macht, dass die obsorgeberechtigte Mutter über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG verfügt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.
[6] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).
[7] Das ist hier der Fall.
[8] 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 46/26a mit der vom Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem derAufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zuerkannt wurde und dessen obsorgeberechtigter Elternteil der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat.
[9] Der Senat hat dies in der zitierten Entscheidung ausdrücklich verneint.
[10] 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG an.
[11] 4. Auch der Hinweis auf die behauptete Analogie zu § 3a Abs 2 Z 4 lit b BPGG, die der Minderjährige mit Art 11 Abs 2 Daueraufenthalts-RL begründet, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen.
[12] Abgesehen davon, dass der Minderjährige nicht über den in § 3a Abs 2 Z 4 lit b BPGG genannten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, hat der Senat in der Entscheidung 10 Ob 46/26a bereits klargestellt, dass Art 11 Abs 2 Daueraufenthalts-RL von einer Beanspruchung der Leistung durch den langfristig Aufenthaltsberechtigten ausgeht. Aus dem Umstand, dass er dies (auch) für seine Familienangehörigen machen kann, lässt sich noch nicht ableiten, dass die Familienangehörigen in diesem Zusammenhang anspruchsberechtigt wären.
[13] Zudem hat die Judikatur angesichts der ausdrücklichen Aufzählung der privilegierten Aufenthaltstitel in § 3a Abs 2 Z 4 BPGG bereits mehrfach eine analoge Ausdehnung dieser Norm auf Personen verneint, die über einen Aufenthaltstitel verfügen, der in dieser Bestimmung nicht erwähnt ist (RS0132088).
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