Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Elisabeth Sammer-Resch MBL, Rechtsanwältin in St. Johann in Tirol, gegen die beklagte Partei Ing. M*, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Juli 2025, GZ 5 R 96/25s 56, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 31. März 2025, GZ 1 C 275/24z-50, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.095,12 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 182,52 EUR USt) und die mit 1.422,92 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 671 EUR Barauslagen und 125,32 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Parteien schlossen am 31. 10. 2015 die Ehe. Der Ehe entstammen keine Kinder. Die Klägerin ist österreichische und polnische Staatsbürgerin, der Beklagte ist österreichischer Staatsbürger.
[2] Mit Klage vom 22. 12. 2023 begehrte die Klägerindie Scheidung nach § 49 EheG. Sie leitete ein Verschulden des Beklagten im Wesentlichen daraus ab, dass dieser ihr vereinbarungswidrig kein Miteigentum an der nach wie vor von beiden Parteien bewohnten Liegenschaft eingeräumt und seine Zusage, aufzuhören, pornografische Inhalte im Internet zu konsumieren, nicht eingehalten habe.
[3] Der Beklagte bestritt die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe. Er machte seinerseits ein Verschulden der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe geltend. Sie habe einen Vertrauensbruch begangen, indem sie zwei Liegenschaften in Polen gekauft und ihm dies verheimlicht habe; sie habe seine Privatsphäre missachtet und seinen Browserverlauf ausgekundschaftet.
[4] Das Erstgericht schied die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden beider Ehegatten. Dabei ging es im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
[5] Die Ehe verlief anfangs harmonisch. Der Beklagte kaufte im August 2015 eine Liegenschaft mit einem darauf errichteten älteren Haus. Die Parteien waren damit beschäftigt, das Haus in Stand zu setzen und auszubauen. Der Beklagte finanzierte den Kauf der Liegenschaft mit einen Kredit über 190.000 EUR und einer zusätzlichen Barzahlung von 20.000 EUR. Die Klägerin nahm zwecks Instandsetzung einen Kredit von 33.000 EUR auf und gründete mit einem Geschäftspartner in Polen eine Gesellschaft, um über das polnische Unternehmen den Hausbau günstig zu gestalten, indem „Leasingarbeiter“ günstig beschäftigt und Baumaterialien günstiger bezogen werden konnten. Die Parteien führten für den Hausbau ein sogenanntes „Baukonto“ von dem die Rechnungen für den Hausbau bezahlt wurden. Wenn Bauarbeiter vom polnischen Unternehmen auf der Baustelle arbeiteten, wurden sie von der Klägerin bar bezahlt. Sie behob dafür und für den Erwerb von Baumaterialien Geld vom Baukonto. Ob sie Geld vom Baukonto zu anderen Zwecken als für den Ausbau des genannten Hauses verwendete, konnte nicht festgestellt werden. Der Beklagte versprach der Klägerin zu keinem Zeitpunkt, hinsichtlich dieser Liegenschaft „ins Grundbuch zu kommen“.
[6] Die Klägerin kaufte ohne Wissen des Beklagten Ende 2017, Anfang 2018 eine Wohnung und 2019 ein Grundstück in Polen. Er erfuhr vom Wohnungskauf anlässlich einer Familienfeier im Jahr 2018, als dies der Klägerin nach mehreren Gläsern Alkohol gegenüber einer Verwandten des Beklagten „herausrutschte“. Vom Kauf des Grundstücks erfuhr er erst, als ihn die Klägerin fragte, ob er darauf mit polnischen Arbeitern ein Haus errichten könnte. Der Beklagte war enttäuscht und es störte ihn, dass die Klägerin nicht nur wegen ihres Unternehmens nach Polen fuhr, sondern auch, um dort Geld anzulegen. Dies stellte für ihn einen Vertrauensbruch dar, gefährdete allerdings noch nicht „wirklich“ die Ehe. Von einem späteren Verkauf der einen Wohnung und dem Ankauf einer anderen durch die Klägerin wusste der Beklagte.
[7] Der Beklagte konsumierte bereits Jahre vor der Eheschließung pornografische Inhalte, „seit es das Internet gab“ auf diesem Weg. Er betrachtete zwei- bis dreimal pro Woche pornografische Inhalte im Internet. Die Klägerin bemerkte dies erstmals 2016 und „erwischte“ den Kläger bis zur Einbringung der Scheidungsklage „mehrmals“ beim Konsum von Pornos. Sie sprach ihn darauf an, dass sie der Pornokonsum störte. Der Beklagte sagte ihr auch mehrmals zu, in Zukunft keine Pornos mehr anzusehen. Er setzte seinen Pornokonsum jedoch fort. Grundsätzlich – bis auf eine festgestellte Ausnahme, als der Beklagte die Klägerin provozieren wollte – konsumierte er Pornografie heimlich in der Nacht oder wenn die Klägerin nicht zu Hause war. Es kam immer wieder dazu, dass die Klägerin aufgrund des Pornokonsums des Beklagten das gemeinsame Schlafzimmer verließ und ins Gästezimmer zog, jedoch versöhnten sich die Parteien nach einigen Tagen stets wieder. Die Klägerin kontrollierte am Laptop des Beklagten, ob er pornografische Inhalte aufgerufen hatte.
[8] Sie durchsuchte auch immer wieder Sachen des Beklagten.
[9] Im weiteren traf das Erstgericht Feststellungen zu Kontakten des Beklagten zu einer Bekannten aus Studienzeiten, wobei Intimitäten nicht festgestellt werden konnten und die Klägerin dem Beklagten diese Kontakte verzieh, zur Einbringung einer Unterlassungsklage der Klägerin gegen die Tochter des Beklagten ohne dessen vorherige Kenntnis, womit sich der Beklagte als „notwendigem Übel“ abfand, dazu, dass die Klägerin den Beklagten im alkoholisierten Zustand in nicht näher konkretisierter Weise beleidigte, sowie zu weiteren von den Parteien vorgebrachten einzelnen Begebenheiten während ihres Ehelebens. Weiters stelle es fest, dass der Beklagte feststellbar seit Mitte Juli 2024 Kontakt zu einer Frau hat, mit der er in einem Hotel übernachtete und Zärtlichkeiten austauschte.
[10] Zum Eintritt der Zerrüttung stellte es fest, dass die Parteien im Oktober 2023 das letzte Mal geschlechtlich verkehrten, die Klägerin jedoch Mitte Oktober 2023 aus dem gemeinsamen Schlafzimmer auszog und den Willen, die Ehe fortzusetzen, verlor, als der Beklagte ihre Forderung, hinsichtlich der gemeinsam bewohnten Liegenschaft „ins Grundbuch zu kommen“, abermals ablehnte und sie ihn neuerlich beim Konsum pornografischer Inhalte „erwischte“.
[11] Der Beklagte verlor seinen Ehewillen, als die Klägerin ihn mittels Anwaltsschreibens zur Zahlung eines Geldbetrags als Bedingung einer einvernehmlichen Scheidung aufforderte.
[12] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Urteil dahin ab, dass es die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten schied. Es erblickte im Konsum pornografischer Inhalte entgegen den Wünschen der Klägerin eine Abwertung der Klägerin als Person und in der Beziehung. Hingegen sei das Gewicht der Liegenschaftserwerbe der Klägerin zu relativieren, weil diese dem Beklagten zumindest seit 2019 bekannt gewesen seien. In Abwägung der wenigen feststellbaren Verstöße der Parteien überwiege das Verschulden des Beklagten jenes der Klägerin bei weitem.
[13] Die von der Klägerin beantwortete Revision des Beklagten ist zulässig , weil die Verschuldenszumessung durch das Berufungsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit korrekturbedürftig ist. Sie ist auch berechtigt .
1. Grundsätze
[14] 1.1. Der Ausspruch, dass die Schuld eines Ehegatten überwiegt, ist nur dann zulässig, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer wiegt als dasjenige des anderen Teils. Voraussetzung ist, dass der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RS0057821; RS0057251). Weil das überwiegende Verschulden, insbesondere bei den Scheidungsfolgen, dem alleinigen Verschulden gleichgestellt wird, ist ein strenger Maßstab anzulegen (6 Ob 197/20v ErwGr 5.2.): Ein überwiegendes Verschulden ist daher anders als im allgemeinen Sprachgebrauch nicht schon bei einem Überwiegen von mehr als 50 %, sondern erst dann anzunehmen, wenn das Verhalten der Gegenseite wertungsmäßig fast völlig in den Hintergrund tritt (RS0057325 [T1, T4]). Dazu bedarf es regelmäßig einer Gesamtwürdigung aller Umstände (RS0057303; RS0056171).
[15] Maßgeblich ist nicht allein die Schwere der Verfehlung an sich, sondern auch, in welchem Umfang die Verfehlung zu der schließlich eingetretenen Zerrüttung der Ehe beigetragen hat (RS0057858). Da auch eine schon bestehende Zerrüttung noch vertieft werden kann, ist bei nach ihrem Eintritt begangenen Eheverfehlungen maßgeblich, ob dadurch eine solche Vertiefung tatsächlich eingetreten ist (6 Ob 221/19x ErwGr 7.). Daher spielt etwa ein Ehebruch, der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurde, bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle (RS0056900 [T2]).
[16] 1.2. Verjährte und verziehene Eheverfehlungen können zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage (RS0057314) geltend gemacht und in die Verschuldensabwägung einbezogen werden (RS0043434). § 60 Abs 3 Satz 2 EheG erlaubt zudem die Berücksichtigung von in einem Mitverschuldensantrag geltend gemachten verjährten und verziehenen Eheverfehlungen nach Billigkeit (vgl RS0057535).
[17] 1.3. Im vorliegenden Fall ist dem Berufungsgericht bei Anwendung dieser Grundsätze eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen.
2. Zum vorliegenden Fall
[18] 2.1. Der Beklagte zieht die Beurteilung, wonach sein entgegen seinen Zusagen fortgesetzter Konsum von Pornografie im Internet als Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zu werten sei, nicht mehr in Zweifel. Darüber hinausgehende Umstände, die dem Beklagten als Verschulden anzulasten wären, haben sich auf Sachverhaltsebene nicht ergeben. Zärtlichkeiten mit einer anderen Frau konnten erst für einen Zeitraum nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung auf Seiten der Klägerin festgestellt werden, wobei eine Vertiefung der Zerrüttung nicht festgestellt werden konnte. Der Umgang mit dieser anderen Frau fällt daher bei der Verschuldensteilung nicht entscheidend ins Gewicht.
[19] 2.2. Auf Seiten der Klägerin liegt ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe in dem Vertrauensbruch gegenüber dem Beklagten dadurch, dass sie ihm den Erwerb der Liegenschaften in Polen verschwieg. Vor dem Hintergrund, dass (auch) die Klägerin über das Geld vom gemeinsamen „Baukonto“ disponierte, liegt eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens dadurch, dass sie im zeitlichen Nahebereich hinter dem Rücken des Beklagten Liegenschaftsvermögen erwarb, auf der Hand. Dass die Verwendung von aus dem „Baukonto“ stammenden Mitteln für ihre Liegenschaftskäufe nicht festgestellt werden konnte, ändert am Vertrauensbruch nichts. Dazu kommt, dass die Klägerin den Beklagten nicht aus einem bewussten Entschluss über die Liegenschaftskäufe informierte, sondern sich ungewollt im alkoholisierten Zustand gegenüber einer dritten Person „verplauderte“. Das Argument der Klägerin, sie müsse sich für die Verwendung ihres Geldes nicht rechtfertigen, trägt dem Kern des Vorwurfs, das Vertrauen des Beklagten zu missachten, indem sie ihm große Anschaffungen verheimlichte, nicht Rechnung.
[20] Zu Lasten der Klägerin ist zudem der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers durch die Kontrolle des Browserverlaufs auf seinem Laptop zu berücksichtigen.
[21] 2.3. Bei Gegenüberstellung der Gesamtumstände kann der mangelnden Offenheit der Klägerin in wirtschaftlichen Belangen und die mangelnde Achtung der Privatsphäre des Beklagte gegenüber dessen fortgesetzten Konsum pornografischer Inhalte nicht als ein wertungsmäßig völlig in den Hintergrund tretendes Verhalten ( RS0057325 [T1, T4]) qualifiziert werden. Wenn die Revisionsbeantwortung meint, die Liegenschaftskäufe der Klägerin hätten nicht zur Zerrüttung der Ehe beigetragen, lassen sie die Feststellung, dass der Beklagte dies als Vertrauensbruch und Enttäuschung empfand, auch wenn er die Ehe fortführen wollte, außer Acht.
[22] Die Berücksichtigung dieser Eheverfehlung im Rahmen des § 60 Abs 3 EheG entspricht auch der Billigkeit (vglRS0057535), hat doch auch die Klägerin dem Beklagten seinen Pornokonsum bis zu dem zu ihrem endgültigen Auszug aus dem Schlafzimmer führenden Anlassfall immer wieder verziehen. Nicht von entscheidendem Gewicht sind die nur unspezifisch festgestellten Beleidigungen.
[23] 2.4. Bei Gesamtabwägung aller Umstände erweist sich daher die Scheidung aus dem gleichteiligen Verschulden, wie sie bereits vom Erstgericht ausgesprochen wurde, als berechtigt.
[24]3. Die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts führt zu einer neuen Kostenentscheidung. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden