Nach der jüngeren Rechtsprechung spielt auch ein Ehebruch, der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurde, bei der Verschuldensabwägung und insbesondere in der Frage der Zuweisung eines überwiegenden Verschuldens keine entscheidende Rolle. Durch diese nunmehrige, bereits gefestigte Rechtsprechung (6 Ob 570, 571/87; 5 Ob 517/88; 4 Ob 520/88; 1 Ob 504/89; 2 Ob 523/90 ua) ist die frühere gegenteilige Rechtsprechung als überholt zu betrachten.
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