JudikaturOGH

RS0057251 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2024

Auch bei Ansprüchen nach § 61 Abs 3 EheG ist ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt.

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