Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. F*, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Gegner der gefährdeten Partei 1. Dr. W*, und 2. Dr. B* GmbH&Co KG, *, beide vertreten durch die Dr. B* GmbH&CO KG *, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382d EO, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. März 2026, GZ 47 R 43/26k-13, den
Beschluss
gefasst:
Die Ausfertigung des Beschlusses vom 26. 5. 2026, 6 Ob 54/26y, wird dahin berichtigt, dass der erste Satz in Rz 15 zu lauten hat:
„Die Ausführungen der Antragsgegner zum Verfahrenshilfeantrag und zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers in den Schreiben an dessen Mutter und Tochter sind durch die dargestellte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 9 RAO gedeckt, weil eine missbräuchliche Vorgangsweise der Antragsgegner nicht vorliegt.“
Begründung:
[1] Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen (RS0041530 [T2]). Die Berichtigung der von der Urschrift abweichenden Ausfertigung kann dadurch erfolgen, dass den Parteien die mit der Urschrift übereinstimmenden Ausfertigungen zusammen mit dem Berichtigungsbeschluss zugestellt werden (RS0041601 [T5]). Die Berichtigung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind oder nicht (RS0041601).
[2] In der Urschrift des Beschlusses vom 26. 5. 2026 lautet der erste Satz der Rz 15 wie folgt: „Die Ausführungen der Antragsgegner zum Verfahrenshilfeantrag und zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers in den Schreiben an dessen Mutter und Tochter sind durch die dargestellte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 9 RAO gedeckt, weil eine missbräuchliche Vorgangsweise der Antragsgegner nicht vorliegt.“ In der Ausfertigung steht hingegen „[…] weil eine missbräuchliche Vorgangsweise der Antragsgegner vorliegt“. Damit weicht die Ausfertigung des Beschlusses vom 26. 5. 2026 von der Urschrift ab, was zu berichtigen war.
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