Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, und 2. H*, beide vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger LL.M., Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. C*, 2. D*, und 3. G*, alle vertreten durch Mag. Christian Taumberger, Rechtsanwalt in Graz, wegen (erstklagende Partei) 64.600 EUR sA und Feststellung sowie (zweitklagende Partei) 52.471,02 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. April 2026, GZ 2 R 23/26h-42, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Einziger Streitpunkt im Revisionsverfahren ist die Frage, ob die Tochter der Kläger ein Mitverschulden zu verantworten hat. Diese Frage haben die Vorinstanzen aus folgenden Erwägungen in nicht korrekturbedürftiger Weise bejaht:
[2] 1. Nach der Rechtsprechung trifft einen Fahrgast, der sich einem infolge Alkoholgenusses fahruntüchtigen Lenker anvertraut und bei einem von diesem verschuldeten oder mitverschuldeten Unfall Schaden erleidet, ein Mitverschulden, wenn er von der die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung Kenntnis hatte oder nach den Umständen haben musste. Die Erkennbarkeit einer derartigen Alkoholisierung kann sich für den Fahrgast entweder aus dem wahrnehmbaren Verhalten des Lenkers oder daraus ergeben, dass ihm die vom Lenker genossenen Alkoholmengen bekannt waren. Es ist daher nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob der Fahrgast bei Berücksichtigung der Erfahrungen des täglichen Lebens damit rechnen musste, dass sich der Lenker durch den Alkoholgenuss in einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Zustand befand ( 2 Ob 65/06g mwN; vglRS0027145). Zweifel darüber, ob diese Annahme gerechtfertigt gewesen wäre, gehen zu Lasten desjenigen, den die Beweislast für das Mitverschulden des Fahrgasts trifft ( RS0027127 ). Die bloße Kenntnis des Mitfahrers, dass der Lenker des ihn befördernden Kraftfahrzeugs Alkohol zu sich genommen hat, reicht zur Annahme eines Mitverschuldens nicht aus ( RS0027110 ).
[3] 2. Nach den Feststellungen nahm die 17-jährige Tochter der Kläger auf der in kleiner Runde abgehaltenen Geburtstagsfeier wahr, dass der Erstbeklagte „fortlaufend“ alkoholische Getränke konsumierte. Obwohl sie eine 30 Minuten dauernde Diskussion zwischen dem Erstbeklagten und einem Freund über die alkoholbedingt fehlende Fahrtüchtigkeit des Erstbeklagten mithörte und selbst nicht so alkoholisiert war, dass sie die fehlende Fahrtüchtigkeit des Erstbeklagten nicht erkennen hätte können, vertraute sie sich in Kenntnis der Fahruntüchtigkeit des Erstbeklagten diesem an.
[4]Auf dieser Sachverhaltsgrundlage hält sich die Annahme eines Mitverschuldens der Tochter der Kläger von einem Viertel durch die Vorinstanzen im Rahmen der zu Punkt 1. dargestellten Rechtsprechung. Die 17-jährige Tochter der Kläger ist entgegen den in der Revision ohne weiteren Beleg aufgestellten Behauptungen als deliktsfähig anzusehen (§ 176 iVm § 21 Abs 2 ABGB).
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