Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B*, und 2. E*, beide vertreten durch HASCH UND PARTNER Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 50.012,94 EUR sA je klagender Partei, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. Februar 2026, GZ 2 R 186/25b-50, womit in Folge der Berufungen sämtlicher Streitteile das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. September 2025, GZ 17 Cg 18/23v-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil – das im nicht angefochtenen Umfang als Teilurteil in Rechtskraft erwachsen ist (Stattgebung eines Zahlungsbegehrens von 10.659,16 EUR samt 4 % Zinsen seit 3. 3. 2023 sowie Abweisung eines Zahlungsbegehrens von 16.703,08 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. 10. 2020 und eines Zinsenbegehrens von 4 % Zinsen aus 33.309,86 EUR von 28. 10. 2020 bis 2. 3. 2023 je klagender Partei) – wird im Umfang der Anfechtung (Zahlungsbegehren von 22.650,70 EUR samt 4 % Zinsen seit 3. 3. 2023 je klagender Partei) einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben.
Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Die 2020 verstorbene Erblasserin hatte zwei Töchter, nämlich die 2005 vorverstorbene Mutter der Klägerinnen und die Beklagte. Der Nachlass wurde der Beklagten als testamentarischer Alleinerbin rechtskräftig eingeantwortet.
[2] Die Erblasserin war zu fünf sechstel Anteilen Miteigentümerin einer mit einem bewohnbaren Haus bebauten Liegenschaft, das verbleibende Sechstel stand im Eigentum der Beklagten. Die Erblasserin bewohnte das Obergeschoß des Hauses. Ab September 2017 war es ihr wegen einer Herzerkrankung nicht mehr möglich, alleine – also ohne Unterstützung – im Haus zu leben. Ein behindertengerechter Umbau sowie die Schaffung eines Wohnraums für eine 24-Stunden-Pflegerin waren erforderlich, um der Erblasserin ein von ihr gewünschtes Verbleiben im Haus zu ermöglichen.
[3] Da die Beklagte zur Finanzierung der Umbaukosten einen Kredit benötigte und eine Pfandhaftung mit ihrem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft nicht als ausreichende Sicherheit akzeptiert worden wäre, schlossen die Erblasserin und die Beklagte im Mai 2018 einen Übergabsvertrag über die Liegenschaftsanteile der Erblasserin. Darin räumte die Beklagte der Erblasserin „zum Zwecke der Wohnversorgung und als Gegenleistung für diese Übergabe“ ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht an sämtlichen Räumlichkeiten im Obergeschoß ein, „welche auf Kosten der Übernehmerin stets in bewohn- und benützbaren Zustande herzurichten und zu erhalten sind“ (Hervorhebungen durch den Senat). In diesem Zusammenhang stellte das Erstgericht (disloziert) fest:
[4] Im Gegenzug für die Übertragung des Liegenschaftsanteils verpflichtete sich die Beklagte zur Einräumung eines Wohnrechts. „Zur Ausgestaltung des Wohnrechts musste das Gebäude behindertengerecht umgebaut werden. Auch wenn der Übergabsvertrag dadurch motiviert war, dass der Erblasserin die Möglichkeit eröffnet werden sollte, weiterhin unter Zuhilfenahme einer 24-Stunden-Pflege in ihrem Haus zu verbleiben, ist dennoch von einer Schenkungsabsicht bei Abschluss des Übergabsvertrags auszugehen, da die Umbauten nicht nur allein der Ermöglichung der Ausübung des Wohnrechts dienten und auch eine der Beklagten zufallende Werterhöhung der Liegenschaft zur Folge hatten.“
[5] Bereits vor Abschluss des Übergabsvertrags begann die Planung der Umbauarbeiten, der Baubeginn erfolgte aber erst im Herbst 2018. Im Zuge der Umbauarbeiten wurden (unter anderem) eine Rampe sowie ein Treppenlift vom Erdgeschoß in das Obergeschoß errichtet. Das Badezimmer im Obergeschoß wurde behindertengerecht eingerichtet. Für den behindertengerechten Umbau gab es eine Förderung. Die Umbaukosten, die auch Kosten für den Austausch der Heizungsanlage, das Reinigen und Streichen der Fassade und die Errichtung zweier Wohnungen im Erdgeschoß umfassten, beliefen sich auf insgesamt 381.000 EUR. Der (vor Beginn der Umbauarbeiten) übergebene Liegenschaftsanteil hatte (aufindiziert zum Todestag der Erblasserin) einen Wert von 266.478,93 EUR.
[6] Die Klägerinnen begehren die Zahlung eines Pflichtteils von jeweils 50.012,94 EUR sA. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz leiten sie ihre Ansprüche aus der Hinzurechnung der im Übergabsvertrag vom Mai 2018 liegenden Schenkung ab. Das der Erblasserin bei der Übergabe der Liegenschaft eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht sei nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Der Umbau sei nicht „rein aus Pflegegründen“ erfolgt. Es habe auch keine Verpflichtung der Beklagten zum Umbau der Liegenschaft bestanden. Es werde bestritten, dass die Beklagte die Umbaukosten getragen habe. Wenn überhaupt von einer Gegenleistung auszugehen sei (was bestritten bleibe), könnte diese lediglich im Umfang jenes Betrags bestehen, der einem Förderansuchen für die Kosten des behindertengerechten Umbaus zu Grunde gelegt worden sei.
[7] Die Beklagte wendet ein, dass sich der Gesundheitszustand der Erblasserin gegen Jahresende 2017 so sehr verschlechtert habe, dass sie in ein Pflegeheim ziehen hätte müssen, wenn das von ihr bewohnte Haus nicht behindertengerecht – etwa durch Einbau einer Rampe und eines Treppenlifts sowie den Umbau des Bades – umgebaut worden wäre. Um den Wunsch der Erblasserin, im eigenen Haus bleiben zu können, erfüllen zu können, hätten sich die Beklagte und deren Ehemann bereit erklärt, den Umbau zu finanzieren. Als Gegenleistung dafür habe die Erblasserin die Übertragung der Liegenschaftsanteile zugesagt. Für die notwendigen Umbauarbeiten hätten die Beklagte und ihr Ehemann rund 381.000 EUR ausgegeben. Für die Durchführung des behindertengerechten Umbaus und die Herstellung eines adäquat bewohn- und benützbaren Zustands, den die Beklagte aufgrund des Vertrags geschuldet habe, seien Kosten von 175.000 EUR notwendig gewesen.
[8] Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren mit 33.309,86 EUR sA je Klägerin statt und wies ein Mehrbegehren von 16.703,08 EUR sA je Klägerin ab. Die Liegenschaftsschenkung sei dem Nachlass hinzuzurechnen. Das der Erblasserin eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht sei nicht als Gegenleistung anzurechnen „und damit auch nicht die Aufwendungen (Umbaukosten) zur Ermöglichung der Ausübung des Wohnungsgebrauchsrechts.“
[9] Das von sämtlichen Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen seien dahin auszulegen, dass die Parteien des Übergabsvertrags das Tragen der Umbaukosten nicht als Gegenleistung der Beklagten angesehen hätten, weil der Umbau auch eine Werterhöhung der Liegenschaft bedeutet habe. Da das der Erblasserin eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht den Wert der übergebenen Sache nach der Rechtsprechung nicht mindere, sei im Ergebnis von einer reinen Schenkung auszugehen. Feststellungen zu den Kosten für den behindertengerechten Umbau seien rechtlich irrelevant.
[10] Gegen die Stattgebung eines Zahlungsbegehrens von 22.650,70 EUR sA je Klägerin wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung der Klage im Umfang der Anfechtung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[11] Die Klägerinnen beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung , die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
[12] Die Revision ist wegen einer im Einzelfall aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt .
[13] 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob die für den behindertengerechten Umbau des Hauses aufgewendeten Kosten als Gegenleistung für die Übergabe der Liegenschaftsanteile anzusehen sind. Es ist hingegen kein Streitpunkt im Revisionsverfahren, dass
• die Klägerinnen im Ausmaß von jeweils einem Achtel pflichtteilsberechtigt sind
und
• die Übergabe der Liegenschaftsanteile jedenfalls im nicht entgeltlichen Umfang in Schenkungsabsicht erfolgte.
[14]2. Nach der auch für die hier maßgebliche Rechtslage nach dem ErbRÄG relevanten Rechtsprechung ist bei der Berücksichtigung von dem Erblasser vorbehaltenen Nutzungsrechten bei der Überlassung von Liegenschaften – insbesondere im Zusammenhang mit gemischten Schenkungen – zwischen zwei Fragen zu unterscheiden: Erstens der Frage, ob überhaupt eine (gemischte) Schenkung vorliegt; zweitens der Frage, wie im Fall der Bejahung der ersten Frage bei der darauffolgenden Berechnung des (nach der Diktion vor dem ErbRÄG 2015) Schenkungspflichtteils vorzugehen ist (2 Ob 110/24a).
[15]2.1. Dass die Übergabe der Liegenschaft zumindest teilweise als Schenkung zu qualifizieren ist (und daher § 781 Abs 1 ABGB unterfällt), ist im Revisionsverfahren nicht strittig, sodass sich ein Eingehen auf die erste Frage erübrigt.
[16]2.2. Zur Berechnung des Pflichtteils ist daher (in Beantwortung der zweiten Frage) eine Schenkungsquote zu ermitteln, um zu klären, welcher Teil einer nicht zur Gänze unentgeltlichen Zuwendung tatsächlich als geschenkt angesehen werden kann. Dafür sind Gegenleistungen des Übernehmers vom Wert des übergebenen Vermögens abzuziehen. Das Verhältnis zwischen dem Wert des geschenkten Teils und jenem der gesamten Zuwendung ist die in einem Prozentsatz ausdrückbare Schenkungsquote. Grundlage für die Pflichtteilsermittlung ist der dieser Quote entsprechende Teil des Werts des übergebenen Vermögens im Zeitpunkt des Erbanfalls. Die zum Zeitpunkt des Erbanfalls gesichert wegfallenden Nutzungsrechte haben nach der Rechtsprechung des Fachsenats schon bei der Ermittlung des Schenkungsanteils unberücksichtigt zu bleiben (2 Ob 110/24a).
[17]Bei den im Rahmen einer gemischten Schenkung vertraglich geschuldeten Gegenleistungen kommt es nicht auf die tatsächliche Erfüllung der vertraglichen Pflichten, sondern auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vertraglich geschuldeten Gegenleistungen an (RS0012945). Als Gegenleistung ist nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dritten Personen gegenüber verpflichten muss, haben im Verhältnis zum Übergeber Entgeltcharakter (RS0012978).
[18] 3. Im vorliegenden Fall reichen die Feststellungen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau der mit dem Wohnungsgebrauchsrecht belasteten Räume im Obergeschoß entsprechend dem Vorbringen der Beklagten als Gegenleistung für die Liegenschaftsübergabe zu qualifizieren sind. Die Auslegung der vom Erstgericht disloziert getroffenen Feststellung zur Schenkungsabsicht der Erblasserin durch das Berufungsgericht ist im Einzelfall korrekturbedürftig, weil dieser keine Aussage zu Vereinbarungen über Gegenleistungen zu entnehmen ist. Auch die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, die Umbaukosten seien schon wegen der Außerachtlassung des Wohnungsgebrauchsrechts bei der Berechnung des Pflichtteils irrelevant, greift zu kurz. Eine Aufhebung der Entscheidungen im Umfang der Anfechtung ist daher unvermeidlich.
[19] 4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen haben, ob die Erblasserin und die Beklagte die Übergabe des Liegenschaftsanteils mit dem durch die Beklagte zu finanzierenden behindertengerechten Umbau synallagmatisch oder zumindest konditional verknüpft haben. Soweit kein gegenteiliger gemeinsamer Parteiwille festgestellt werden kann, sprechen sowohl die Vorgeschichte der Übergabe als auch der Wortlaut des Vertrags („auf Kosten der Übernehmerin...herzurichten“) für eine solche Verknüpfung.
[20] Sollte nach Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage davon auszugehen sein, dass die Erblasserin und die Beklagte zum relevanten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Tragen der Umbaukosten durch die Beklagte als Gegenleistung für die Übergabe der Liegenschaft angesehen haben, werden auch Feststellungen zur Höhe der (bei einer auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogenen Betrachtung ex ante) angemessenen und für den Verbleib der Erblasserin in den „eigenen vier Wänden“ erforderlichen Kostenzu treffen sein (vgl RS0012945).
[21]5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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