Keine Aufwertung der vom Geschenknehmer bei einer gemischten Schenkung tatsächlich auf Grund des Übergabsvertrages erbrachten Leistungen; es kommt nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Gegenleistungen an.
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