Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Edelmann in der Finanzstrafsache gegen * B* wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 3. Dezember 2025, GZ 38 Hv 90/25k-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen (Ergänzungs-)Urteil wurde * B* eines (weiteren) Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Einbeziehung des nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2025, AZ 13 Os 47/25y, rechtskräftigen Schuldspruchs des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 24. September 2024, GZ 39 Hv 134/23k-67, nach § 33 Abs 5 FinStrG (idF vor BGBl I 2019/62) zu einer Geldstrafe verurteilt.
[2] Danach hat er als Geschäftsführer der P* GmbH im Bereich des vormaligen Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck (und solcherart im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung [§ 58 Abs 1 lit b FinStrG]) vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer um 67.250 Euro bewirkt, indem er als wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens (US 4) die aus fremdunüblichen Geschäften resultierende verdeckte Ausschüttung am 15. November 2013 an ein ebenfalls in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehendes Unternehmen übertrug (US 4) und die sich daraus ergebende selbst zu berechnende und abzuführende Kapitalertragsteuer nicht anmeldete, einbehielt und binnen einer Woche nach dem Zufließen des Kapitalertrags abführte.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4]Die Rechtsrüge bekämpft unter Hinweis auf die Feststellungen des Erstgerichts zur ersten Verfolgungshandlung der Staatsanwaltschaft mit 12. Jänner 2023 (US 5 iVm ON 5 [§ 31 Abs 4 lit b FinStrG]) die Nichtannahme der Verjährung der Strafbarkeit des dem Angeklagten im zweiten Rechtsgang zur Last gelegten Finanzvergehens (§ 31 Abs 1 erster Satz FinStrG).
[5]Indem die Beschwerde ihre Argumentation nicht auf der Basis der Feststellungen zum bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 24. September 2024, GZ 39 Hv 134/23k-67 (US 3 f), – der insbesondere auch die vorsätzliche Verkürzung der Jahres-Umsatzsteuer 2017 umfasst – entwickelt, verfehlt sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810 [zu den diesbezüglichen Zeitpunkten des Bewirkens der Abgabenverkürzung siehe § 33 Abs 3 lit a FinStrG und RIS-Justiz RS0130140, zum Beginn der Verjährungsfrist Lässig in WK 2FinStrG § 31 Rz 2 ff]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Mit Blick auf die Anregung der außerordentlichen Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 362 Abs 1 Z 1 StPO genügt der Hinweis, dass eine solche amtswegige Maßnahme im zweiten Rechtsgang hinsichtlich bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsener Schuldsprüche von vornherein ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0100058).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden