Bei auf zu veranlagende Abgaben bezogenen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 StGB ist Tatzeitpunkt gegebenenfalls jener der Abgabe der unrichtigen Jahressteuererklärung, im Fall des Unterlassens der Abgabe einer Jahressteuererklärung bis zum gesetzlich vorgesehenen Endzeitpunkt eben dieser.
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