Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen P* S*geboren *2017, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter F* U*, vertreten durch Dr. Ferdinand Graf, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch die Kirchmayer&Strodl Rechtsanwalts GesmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. November 2025, GZ 43 R 590/25w-65, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1]1. Auch im Außerstreitverfahren kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0050037; RS0030748; RS0043919). Dieser Grundsatz kann nur durchbrochen werden, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RS0050037 [T1, T4, T8, T18]; RS0030748 [T2, T5, T18]). Dafür sprechende Anhaltspunkte zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.
[2] 2. Der Revisionsrekurs bemängelt die unterlassene Einholung eines (familien-)psychologischen Sachverständigengutachtens. Es gehört nicht zu den Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens, in jedem Fall ein solches einzuholen (7 Ob 144/24p).Vielmehr kann auch die Stellungnahme der Familiengerichtshilfe im Zusammenhalt mit den anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellen. Ob im Einzelfall zusätzlich auch ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, stellt eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung dar (RS0108449 [T4]; 7 Ob 144/24p).
[3] 3. Eine Rechtsrüge wird im Revisionsrekurs nicht ausgeführt.
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