Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Mag. Herta Bauer Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates, 1080 Wien, Florianigasse 2, vertreten durch Dr. Riess Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Waisenpension, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2025, GZ 9 Rs 68/25y-18, mit dem der Berufung der klagenden Partei nicht, jener der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 20. Februar 2025, GZ 35 Cgs 252/24s-10, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.221,90 EUR (darin 203,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Mit Bescheid vom 18. 12. 2019 erkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Waisenpension für 1. 4. 2018 bis 30. 9. 2018 und ab 1. 3. 2019 dem Grunde nach an. Der Kläger bezog die Waisenpension bis 31. 7. 2024.
[2] Der 1999 geborene Kläger betrieb ab dem Wintersemester 2019/2020 das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, welches er im Sommersemester 2022 abschloss. Danach begann er das Masterstudium Steuern und Rechnungslegung. Dieses beendete er im Februar 2024, ein Semester unter der Mindeststudienzeit. Er bezog bis Februar 2024 Familienbeihilfe.
[3] Parallel dazu begann er im Herbst 2019 im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei einer Steuerberatungskanzlei zu arbeiten. Dies diente seiner Berufsausbildung als Steuerberater. Der Kläger informierte die Beklagte über seine Beschäftigung als Berufsanwärter seit 3. 9. 2019 im Ausmaß von 20 Wochenstunden.
[4] Im Jahr 2022 erhöhte der Kläger seine Arbeitsstunden auf 30 Wochenstunden, ab Mai 2023 auf 35 Wochenstunden und ab Jänner 2024 auf 40 Wochenstunden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er schon einen großen Teil seines Studiums abgeschlossen und er konsumierte überdies Prüfungsurlaub. Die Stundenerhöhungen und das bezogene höhere Gehalt meldete er der Beklagten erst mit Schreiben vom 25. 8. 2024.
[5] Der Kläger legte seine letzte Prüfung zum Steuerberater im Juli 2024 ab.
[6] Mit Bescheid vom 4. 9. 2024 entzog die Beklagte die Waisenpension mit Ablauf des Dezember 2022 und verpflichtete den Kläger zur Rückzahlung eines für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juli 2024 entstandenen Überbezugs in Höhe von 19.979,04 EUR. Der Kläger habe seine Wochenarbeitszeit ab Jänner 2023 auf 30 Stunden erhöht, weshalb seine Arbeitskraft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr überwiegend von seiner Berufsausbildung beansprucht worden sei. Er habe seine Meldepflicht verletzt.
[7] Gegen den Ausspruch über die Rückforderung erhob der Kläger fristgerecht Klage.
[8] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren für den Zeitraum von Jänner 2023 bis Ende Februar 2024 statt und wies das Mehrbegehren für den Zeitraum von März bis Juli 2024 ab. Der Kläger habe, wenn man die für die absolvierten Lehrveranstaltungen erhaltenen ECTS-Punkte umrechne, von Jänner bis Juni 2023 für seine Studienleistung einen wöchentlichen Arbeitsaufwand von rund 40 Wochenstunden gehabt, von Oktober 2023 bis Februar 2024 habe sein Arbeitsaufwand in etwa 63 Stunden entsprochen. Semesterferien würden die Schul-und Berufsausbildung nicht unterbrechen. Die Berufstätigkeit des Klägers habe somit bis inklusive Februar 2024 den zeitlichen Aufwand für die Schul-und Berufsausbildung nicht überwogen. Ab März 2024 habe er nach Beendigung des Studiums eine bezahlte Berufsausbildung ausgeübt, die Kindeseigenschaft habe damit nicht mehr angedauert.
[9] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht, jener der Beklagten teilweise Folge und sprach aus, dass der Kläger nur für den Zeitraum von Jänner 2023 bis Jänner 2024 nicht zum Rückersatz verpflichtet sei, sehr wohl jedoch für den Zeitraum Februar bis Juli 2024. Ab Februar 2024 sei eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch das Hochschulstudium nicht mehr anzunehmen. Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für nicht zulässig.
[10] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, mit der sie festzustellen begehrt, dass der Kläger zum Rückersatz der für den Zeitraum von 1. 1. 2023 bis 31. 1. 2024 bezogenen Waisenpension verpflichtet ist.
[11] Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung , die Revision der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
[12] Die Revision der Beklagten ist zur Klarstellung zulässig, sie ist allerdings nicht berechtigt.
[13]1.1. Gemäß § 64 Abs 1 NVG haben nach dem Tod der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person deren Kinder Anspruch auf Waisenpension. Die Kindeseigenschaft besteht gemäß § 64 Abs 3 NVG unter anderem auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul-oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Z 1 1. HS). Die Bestimmung ist im Wesentlichen gleichlautend mit § 252 Abs 1 ASVG und hatte bereits in ihrer ursprünglichen Fassung die einschlägigen Bestimmungen aus den übrigen sozialversicherungsrechtlichen Normen zum Vorbild. Die Formulierung der Kindeseigenschaft geht auf die entsprechenden Vorschriften des Pensionsgesetzes zurück ( ErlRV 114 Blg NR XIII. GP 34).
[14]1.2. Das Kriterium der Selbsterhaltungsfähigkeit wurde mit der Neufassung des § 252 ASVG durch die 29. Novelle zum ASVG ( BGBl I 1973/31 ) aufgegeben. Die Bindung der Angehörigeneigenschaft an die Unterhaltsberechtigung nach bürgerlichem Recht wurde fallen gelassen und durch die leichter feststellbaren Merkmale der überwiegenden Inanspruchnahme der Arbeitskraft durch die Schul-oder Berufsausbildung ersetzt ( 10 ObS 34/21d Rz 10 mwN; 10 ObS 109/21h Rz 11).
[15]1.3. Die von der Revision angestrebte „individuelle Betrachtung“ anstelle einer „Pauschalbetrachtung“ ist aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableitbar. Warum im Anwendungsbereich des NVG 2020 eine andere Betrachtungsweise als nach dem beinahe wortgleichen § 252 Abs 2 ASVG heranzuziehen sei, führt die Revision nicht nachvollziehbar aus. Weder ist die Frage der Fallzahlen noch die Höhe der zu leistenden Waisenpension oder der Finanzierung geeignet, entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut andere Kriterien für die Kindeseigenschaft heranzuziehen.
[16]2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 252 Abs 2 Z 1 ASVG kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul-oder Berufsausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art berühren daher weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension (RS0089658; vgl RS0085139). Die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG besteht daher auch dann fort, wenn ein Waise aus einer Erwerbstätigkeit, die er neben einer seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Ausbildung ausübt, ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen erzielt ( RS0089658 [T23]).
[17]2.2. Ob die Arbeitskraft durch eine Schul-oder Berufsausbildung überwiegend im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG beansprucht wird, ist durch Vergleich der konkreten Auslastung der Arbeitskraft zu dem von der geltenden Arbeitsordnung und Sozialordnung, etwa im AZG oder in den Kollektivverträgen, für vertretbar gehaltenen Gesamtbelastung zu ermitteln ( RS0085184 ). Richtschnur ist dabei ein durchschnittliches wöchentliches Ausmaß von 20 Stunden ( 10 ObS 109/21h Rz 11; RS0085184 [T4, T5]). Eine starre Grenzziehung ist jedoch zu vermeiden und müssen auch das Gewicht der Erwerbstätigkeit einerseits und der Schul-und Berufsausbildung andererseits berücksichtigt werden ( 10 Ob 169/91 ). Kann ein Waise aber neben einer zeitintensiven Ausbildung nur aufgrund besonderer Anstrengung und/oder besonderer Fähigkeiten aus einer (Teilzeit-)Beschäftigung Einkünfte in oder über der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes erzielen, ist es nicht sachgerecht, diesen besonderen Einsatz mit dem Verlust der Waisenpension zu „sanktionieren“. Dann müsste der Waise sein Studium nämlich erst recht – bis an die Grenzen seiner Leistungskraft oder darüber hinausgehend – über eine daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit finanzieren, wozu er aber nicht verpflichtet ist. Dieses Ergebnis widerspricht den Wertungen des Gesetzgebers, der das Kriterium der Selbsterhaltungsfähigkeit mit der 29. ASVG-Novelle aufgegeben hat ( 10 ObS 34/21d Rz 19; 10 ObS 109/21h Rz 14).
[18] 3.1. Zwar lassen Einkommen, die aus der Ausbildungstätigkeit selbst stammen, nach der Rechtsprechung die Kindeseigenschaft nur dann weiterbestehen, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringes, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen wird ( RS0085125 ; zuletzt 10 ObS 34/21d Rz 16 mwN). Ein aus der Ausbildungstätigkeit erzieltes Erwerbseinkommen, das die Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso sichert wie jedes andere Erwerbseinkommen aus einer Berufstätigkeit, die nicht als Ausbildungsverhältnis deklariert ist, beseitigt die Kindeseigenschaft ( RS0085149 ).
[19] 3.2. Dies führt im vorliegenden Fall, in dem der Kläger neben seinem Hochschulstudium, das seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nahm, noch zusätzlich in unterschiedlichem zeitlichen Ausmaß als Berufsanwärter bei einem Steuerberater tätig war und daraus Einkünfte erzielte, die zur Selbsterhaltungsfähigkeit führten, jedoch nicht zum Entfall der Kindeseigenschaft:
[20]3.2.1. Gemäß § 13 Abs 1 WTBG 2017 ist Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfung zum Wirtschaftstreuhandberuf die erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen (Fach-)Hochschulstudiums und eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten (§ 13 Abs 1 Z 1 leg cit). Das vom Kläger absolvierte Hochschulstudium war somit primäre Voraussetzung für die Zulassung zur Fachprüfung als Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer. Aus dieser, die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Hochschulausbildung resultierten jedoch keine Einkünfte.
[21] 3.2.2. Nur wenn die aus der Ausbildung selbst erzielten Einkünfte die Selbsterhaltungsfähigkeit sicherstellen, führt der subsidiäre Charakter der Waisenpension zu ihrem Entfall. Die Ausbildung ist in diesem Fall – ohne zusätzliche Erwerbstätigkeit – ebenso gesichert wie die Deckung des Lebensaufwands ( 10 ObS 34/21d Rz 19 ). Der Kläger musste während seines Hochschulstudiums, das primäre Voraussetzung für die Ausbildung zum Steuerberater ist und für das er seine Arbeitskraft überwiegend verwendete, der Tätigkeit als Berufsanwärter im Rahmen seiner Schul-und Berufsausbildung nicht nachgehen, er hätte diese auch jederzeit wieder aufgeben und erst nach Abschluss des Hochschulstudiums fortsetzen können. Nur aufgrund seiner besonderen Anstrengungen und Fähigkeiten konnte er zusätzlich entsprechende Einkünfte erzielen. Es wäre, wie bereits die Vorinstanzen ausführten, nicht sachgerecht, diesen besonderen Einsatz mit dem Verlust der Waisenpension zu „sanktionieren“.
[22] 3.3.3. Die neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Hochschulausbildung ausgeübte Erwerbstätigkeit als Berufsanwärter schadet dem Kläger somit unabhängig davon, dass er damit ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen aus seiner Tätigkeit als Berufsanwärter erzielte, nicht. Dass nach Abschluss des Studiums die alleinige Tätigkeit als Berufsanwärter die Kindeseigenschaft aufgrund eines aus der Ausbildung erzielten Einkommens, das die Selbsterhaltungsfähigkeit sicherstellt, entfallen ließ, ist unbestritten.
[23]4.1. Soweit die Revision meint, es sei weder sinnvoll noch sachgerecht, die vom Kläger im Rahmen seines Studiums erzielten ECTS-Punkte mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden im Rahmen seiner neben dem Studium ausgeübten Erwerbstätigkeit gegenüberzustellen, ist sie darauf zu verweisen, dass gemäß § 54 Abs 2 letzter Satz Universitätsgesetz 2002 das Arbeitspensum eines Studienjahres 1.500 Echtstunden zu betragen hat, wobei diesem Arbeitspensum 60 ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht somit nach der gesetzlichen Bestimmung 25 Echtstunden. Dass nach dieser Berechnung für den revisionsgegenständlichen Zeitraum der Zeitaufwand für das Studium stets ein Ausmaß von mehr als 20 Stunden in Anspruch nahm (RS0085184 [T5]), bestreitet die Revision nicht. Der Umstand, dass der Kläger sein Studium im Übrigen sogar ein Semester unter der Mindeststudiendauer mit Bestnoten absolvierte, verdeutlicht die überwiegende Verwendung seiner Arbeitskraft dafür.
[24] 4.2. Aus diesem Grund schadet auch der Umstand, dass der Kläger ab Jänner 2024 nicht mehr in Teilzeit, sondern in Vollzeit tätig war, im vorliegenden Fall nicht, da nach den Feststellungen und der Umrechung des Arbeitsaufwands für das Studium nach ECTS-Punkten er seine Arbeitskraft auch im Jänner noch überwiegend für das Studium verwendete.
[25] 5.1. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
[26] 5.2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Kostenersatz war jedoch lediglich auf Basis des noch streitgegenständlichen Rückforderungsanspruchs und nicht in Höhe des ursprünglichen Klagebegehrens zuzuerkennen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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