Macht die klagende Partei Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung gegenüber einer Mitbewerberin geltend, so ist die Konkursmasse vom Rechtsstreit - zumindest mittelbar - betroffen, da das Bestehen oder Nichtbestehen eines Unterlassungsanspruchs die Wettbewerbsposition und damit den Wert des Unternehmens berührt. Demnach wird das Verfahren infolge Konkurseröffnung unterbrochen.
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