Die durch die Konkurseröffnung erfolgte Unterbrechung des Rechtsstreites wirkt auch auf das im Zuge desselben durchgeführte Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Über Rekurse die vor Eröffnung des Konkurses eingebracht wurden, ist vorerst nicht zu entscheiden, sondern der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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