Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R* eGen, *, vertreten durch Mag. Bertram Schneeberger, Rechtsanwalt in Hartberg, gegen die verpflichtete Partei C*, vertreten durch den gewählten Erwachsenenvertreter R*, dieser vertreten durch die Koch Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, wegen 449.800 EUR sA, über die Revisionsrekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 24. Februar 2026, GZ 32 R 1/26f-18, und vom 25. Februar 2026, GZ 32 R 10/26d-20, mit denen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 9. Dezember 2025, GZ 5 E 25/25x-3, und vom 4. Jänner 2026, GZ 5 E 25/25x-11, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsrekurse werden als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden gegen die Verpflichtete mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 aufgrund des vollstreckbaren Notariatsakts vom 22. März 2021 antragsgemäß die Zwangsversteigerung zweier näher bezeichneter Liegenschaften (ON 3). Mit Beschluss vom 4. Jänner 2026 wies das Erstgericht den von der Verpflichteten erhobenen Einstellungsantrag ab (ON 11).
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung mit Beschluss vom 24. Februar 2026 zu 32 R 1/26f-18 nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Mit Beschluss vom 25. Februar 2026 zu 32 R 1/26f-20 gab das Rekursgericht dem Rekurs der Verpflichteten gegen die Abweisung des Einstellungsantrags nicht Folge und sprach ebenfalls aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Die beiden gegen die genannten Beschlüsse des Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekurse der Verpflichteten sind absolut unzulässig.
[4]1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von bestimmten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen (vgl dazu RS0132903 ; RS0012387 [T19]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ( RS0002321 [T12]; RS0012387[T15]). Für bestätigende Entscheidungen über Einstellungsanträge besteht keine Ausnahme (RS0012387 [T22]).
[5] 2.1 Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen entweder meritorisch oder formal übereinstimmend entschieden wurde ( RS0044456 [T3]; 3 Ob 150/24s ). Dies ist hier der Fall.
[6]2.2 Entgegen der Ansicht der Verpflichteten kommt es im Anlassfall daher nicht darauf an, ob die Lösung der von ihnen angeführten Rechtsfragen – hier zum Umfang einer konkreten pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung – von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist ( RS0012387 [T2]).
[7] 3. Die Revisionsrekurse sind somit ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.
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