Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Mag. Martin Sudi, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Februar 2025, GZ 5 R 168/25z 21, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG ist es als ein wichtiger Grund anzusehen, der den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Vermieter oder einer im Haus wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen sind. Dem Verhalten des Mieters steht, soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen, das Verhalten seines Ehegatten und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der von ihm sonst in die gemieteten Räume aufgenommenen Personen gleich.
[2] 2. Der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens stellt die mietrechtliche Konkretisierung der Unzumutbarkeit des Fortbestands des Dauerrechtsverhältnisses dar ( RS0014436 ). Der Kündigungstatbestand schützt nicht nur den ruhigen Mieter gegen den unleidlichen, sondern auch das wichtige Interesse des Vermieters, in seinem Haus Ruhe und Ordnung zu wahren ( RS0067596 [T1]). Bei Streitigkeiten und Übergriffen zwischen mehreren Mietern kann der Vermieter nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs alle oder auch nur einen von ihnen kündigen, wobei es unerheblich ist, ob nur der Gekündigte allein oder auch die anderen Mietparteien den Kündigungsgrund gesetzt haben (RS0067596).
[3] 3. Im vorliegenden Fall hat der Ehemann der Beklagten in ihrer Anwesenheit eine Hausbewohnerin vielfach beschimpft, bespuckt, bedroht und letztlich auch gewürgt, sodass diese eine Kehlkopfquetschung erlitt. Die Entscheidung der Vorinstanzen, welche den geltend gemachten Kündigungsgrund bejahten, ist damit von der bisherigen Rechtsprechung gedeckt, selbst wenn diese Bewohnerin zu den Streitigkeiten beigetragen und die Beklagte vor dem tatsächlichen Angriff des Ehemanns durch das gewaltsame Schließen der Eingangstüre verletzt hatte. Die sachliche Rechtfertigung der Kündigung ist schon aufgrund des grob ungehörigen Verhaltens des Ehemanns der Beklagten gegeben, sodass es gar nicht mehr darauf ankommt, ob der Hausfrieden auch durch das Verhalten anderer Bewohner beeinträchtigt worden sein mag.
[4] 4. Bereits das Berufungsgericht ging auf die Argumentation der Beklagten zu einer allfälligen Zweckverfehlung der Aufkündigung mit dem Hinweis auf dazu fehlendes erstgerichtliches Vorbringen nicht ein. Dies ist nicht zu beanstanden.
[5] 5. Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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