Der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens stellt die mietrechtliche Konkretisierung der Unzumutbarkeit des Fortbestandes des Dauerrechtsverhältnisses dar; ein stillschweigender Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes darf daher nur unter ganz besonders strengen Voraussetzungen im Sinne des § 863 ABGB angenommen werden.
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