Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Brenner, Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * J* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 144 Hv 12/23z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil jenes Gerichts vom 15. Dezember 2025 (ON 37.3 der Hv Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider LL.M., zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ 144 Hv 12/23z des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzt das Urteil jenes Gerichts vom 15. Dezember 2025 (ON 37.3)
(1) im Schuldspruch I § 65 Abs 1 Z 2 StGB und
(2) im Schuldspruch I und II jeweils § 57 Abs 2 und 3 StGB.
Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
[1] Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem und in gekürzter Form ausgefertigtem (§ 270 Abs 4 StPO iVm § 488 Abs 1 StPO) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Dezember 2025, GZ 144 Hv 12/23z-37.3, wurde der bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige * J* jeweils eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (I) und nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Danach hat er * Ju*
(I) im Juni 2022 „in Bosnien“ am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt, indem er sie gewaltsam eine Treppe hinunterzog und einen Reisekoffer nach ihr warf, wodurch sie zu Sturz kam und einen Bluterguss am Arm erlitt sowie
(II) in der Nacht zum 14. Dezember 2022 in W* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie in den Unterarm biss, sie in die Beine zwickte und ihr Ohrfeigen und Faustschläge versetzte, wodurch sie eine blutende Wunde am Ohr und eine Rötung im Gesicht erlitt.
[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieses Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[4] (1) Auf der Basis des Urteilssachverhalts, nämlich des Referats der entscheidenden Tatsachen (US 2; vgl RIS Justiz RS0125764 [insbesondere T2 und T4]) samt gedrängter Darstellung im Sinn des § 270 Abs 4 Z 2 StPO (US 3) sowie der Angaben zur Staatsangehörigkeit des Angeklagten (§ 270 Abs 2 Z 2 iVm Abs 4 Z 1 StPO; US 1), liegt dem Schuldspruch I eine „in Bosnien“ begangene, § 83 Abs 2 StGB erfüllende Tat eines Ausländers zugrunde. Sie könnte – weil eine Anknüpfung nach §§ 63 oder 64 StGB nicht in Rede steht – nur unter den Voraussetzungen des § 65 Abs 1 Z 2 StGB der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen.
[5] Zwar sehen die (in Betracht kommenden [vgl Salimi in WK 2 StGB § 65 Rz 5 f], mangels genauer Bezeichnung des Tatorts „in Bosnien“ nicht konkret bestimmbaren) einschlägigen ausländischen Strafvorschriften (Art 173 des Strafgesetzbuchs der Föderation Bosnien und Herzegowina, Art 131 des Strafgesetzbuchs der Republika Srpska und Art 170 des Strafgesetzbuchs des Brčko-Distrikts) – ebenso wie § 83 Abs 2 StGB – jeweils eine Höchststrafdrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Hiervon ausgehend bilden die jeweiligen Strafdrohungen kein (solcherart in der Art der Tat gelegenes) Hindernis für eine Auslieferung auf der Grundlage des Art 2 Abs 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, sodass Anknüpfung nach § 65 Abs 1 Z 2 StGB nicht von vornherein ausscheidet (vgl Salimi in WK 2 StGB § 65 Rz 20 f).
[6] Allerdings findet sich im Urteil kein Umstand festgestellt, der den (zum Urteilszeitpunkt bereits eingetretenen) Ablauf der Verjährungsfrist nach dem Recht des Tatortstaats (vgl Art 15 f des Strafgesetzbuchs der Föderation Bosnien und Herzegowina, Art 95 f des Strafgesetzbuchs der Republika Srpska und Art 15 f des Strafgesetzbuchs des Brčko-Distrikts) gehindert hätte (zur Relevanz des Fehlens eines Strafaufhebungsgrundes bereits für die Frage der konkreten Strafbarkeit nach den Tatortgesetzen Salimi in WK 2 StGB § 65 Rz 6 und 31, siehe zudem auch § 65 Abs 4 Z 1 StGB). Gleiches gilt für Feststellungen, denen zufolge J* aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann (dazu RIS-Justiz RS0124030 und Salimi in WK 2 StGB § 65 Rz 24 ff).
[7] Die im erfolgten Schuldspruch zum Ausdruck kommende Bejahung inländischer Gerichtsbarkeit, also die (implizite rechtliche) Annahme der Beseitigung eines Ausnahmesatzes (hier des Nichtvorliegens inländischer Gerichtsbarkeit), ist auf dieser Sachverhaltsgrundlage unschlüssig, das Urteil demnach insoweit mit einem Rechtsfehler mangels Feststellungen behaftet (RIS-Justiz RS0122332 [insbesondere T13 und T14], RS0132763 [T1 und T2] sowie Ratz , WK-StPO § 281 Rz 603; zu den diesbezüglichen Anforderungen an eine gekürzte Urteilsausfertigung RIS-Justiz RS0125764 [insbesondere T5 und T6]).
[8] (2) In Bezug auf die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedrohten Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (I) und nach § 83 Abs 1 StGB (II) beträgt die Verjährungsfrist jeweils drei Jahre (§ 57 Abs 3 vorletzter Fall StGB). Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (§ 58 Abs 2 StGB; vgl [zur Ablaufhemmung] Marek in WK 2 StGB § 58 Rz 1 und 6).
[9] Zum Schuldspruch II stellte die Einzelrichterin fest, dass J* die zugrunde liegende Tat am 14. Dezember 2022 (und somit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist der im Juni 2022 verübten, vom Schuldspruch I erfassten und auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat) begangen hat. Auf der Basis des Urteilssachverhalts wäre demnach – unabhängig vom Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit in Bezug auf die vom Schuldspruch I umfasste Auslandstat (dazu Punkt 1) – bezüglich beider Taten (§ 58 Abs 2 StGB) mit Ablauf des 14. Dezember 2025 Verjährung eingetreten, ihre Strafbarkeit somit zum Zeitpunkt der Urteilsfällung (auch nach österreichischem Recht) bereits erloschen gewesen (§ 57 Abs 2 StGB).
[10] Indem das Landesgericht für Strafsachen Wien zu (über die durch II bewirkte Ablaufhemmung zu I hinausgehenden) verjährungshemmenden Umständen in Betreff der vom Schuldspruch umfassten Taten keine Feststellungen traf, leidet das Urteil (auch) insoweit an einem Rechtsfehler mangels Feststellungen (RIS-Justiz RS0122332 [T1, T7, T11]).
[11] Da die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
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