Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, und Dr. Setz-HummelL L.M. in der Strafsache gegen W* H* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB, AZ 405 HR 129/25x des Landesgerichts Korneuburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. Februar 2026, AZ 23 Bs 59/26h, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) zu Recht erkannt:
W* H* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
[1]Mit Beschluss vom 26. Februar 2026, AZ 23 Bs 59/26h, gab das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde des W* H* nicht Folge und setzte die am 27. Jänner 2026 verhängte und mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Februar 2026, AZ 23 Bs 31/26s, fortgesetzte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fort.
[2] Nach den (durch Verweis auf die letztgenannte Vorentscheidung getroffenen) Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts ist der Genannte dringend verdächtig, er habe von Jänner 2020 bis April 2025 als Geschäftsführer der H* GmbH (Geschäftsführer W* H* und E* H*) und X* GmbH (Geschäftsführer W* H* und * Z*) teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * Z* als Mittäter in 13 detailliert geschilderten Fällen ihm anvertraute Güter in einem 300.000 Euro übersteigenden Gesamtwert sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er unter Eigentumsvorbehalt stehende Baukräne an einen unbekannten Ort verbrachte oder ohne Abführung des jeweiligen Erlöses an den jeweiligen Mietverkäufer oder Leasinggeber weiterveräußerte.
[3]Diesen als sehr wahrscheinlich angenommenen Sachverhalt subsumierte das Beschwerdegericht dem Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB.
[4] Der dagegen gerichteten Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
[5] Zunächst können die Einwände in Bezug auf das „Verdachtfaktum VI“ (Vermietung oder Verkauf eines Baukrans an die Gesellschaft S* in A*) auf sich beruhen, weil das Oberlandesgericht insoweit keinen – die Haft tragenden – dringenden Tatverdacht erblickt hat (BS 3 iVm BS 6 in AZ 23 Bs 31/26s).
[6] Die von der Beschwerde weiters vermissten Konstatierungen zu der auch die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung umfassenden subjektiven Ausrichtung des Beschuldigten finden sich auf S 2 des erwähnten Vorbeschlusses.
[7]Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen die Verdachtsannahmen zur Höhe des eingetretenen Schadens (§ 133 Abs 2 zweiter Fall StGB) und gegen die Bejahung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr wendet, schlägt sie mangels horizontaler Ausschöpfung des Instanzenzugs fehl (RIS-Justiz RS0114487 [insb T6, T8, T9, T11 bis T15]). Denn der (durch einen Verteidiger vertretene) Beschuldigte hat diese Haftvoraussetzungen im Beschwerdeverfahren bloß pauschal bestritten und es somit unterlassen, die nunmehr erhobenen Einwände im Beschwerdeverfahren zu thematisieren. Nach Maßgabe der durch § 1 Abs 1 GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich durch Anrufung des Rechtsmittelgerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung (vgl § 88 Abs 1 erster Satz StPO) sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde aber nur jene Argumente im Sinn des § 3 Abs 1 GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits der Sache nach und in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften ( Kier in WK 2GRBG § 1 Rz 41) gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte (vgl RIS-Justiz RS0114487 [T15, T20]).
[8]Schließlich reklamiert der Beschwerdeführer eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO), weil seinem Verteidiger am 18. Februar 2026 durch die Kriminalpolizei mitgeteilt worden sei, dass in den nächsten zwei Wochen aufgrund einer seminarbedingten Abwesenheit des (insoweit einzig) zuständigen Sachbearbeiters keine weitere Datenauswertung erfolgen könne.
[9]Ob diese (nicht aktenkundige) Behauptung zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen kann nämlich – nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung durch den Obersten Gerichtshof (vgl RIS-Justiz RS0120790) – keinerlei Verfahrensstillstand ab dem behaupteten Zeitpunkt festgestellt werden. So erstattete die Landespolizeidirektion noch am 18. Februar 2026 einen mit der Anregung auf umfangreiche weitere Ermittlungsmaßnahmen versehenen Anlassbericht (ON 59). Dieser führte zu (gerichtlich bewilligten) Anordnungen betreffend umfangreiche Sicherstellungen und Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte durch die Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2026 (ON 61, 63 bis 66), welche der Kriminalpolizei noch am selben Tag übermittelt wurden (ON 1.54).
[10]Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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