Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. in der Strafsache gegen F* L* und andere Beschuldigte wegen mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 211 St 162/25b (vormals AZ 422 St 79/25y) der Staatsanwaltschaft Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 2. Oktober 2025, AZ 20 Bs 243/25v, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Mag. Bauer, zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 2. Oktober 2025, AZ 20 Bs 243/25v, verletzt § 115f Abs 3 StPO.
Gründe:
[1]Die Staatsanwaltschaft Wien führte zu AZ 422 St 79/25y ein Ermittlungsverfahren gegen F* L* wegen einer Verdachtslage, welche mehreren Vergehen bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach „§ 207a Abs 1 Z 2, Abs 3 zweiter Satz StGB“ und mehreren Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs 2 StGB unterstellt wurde.
[2] Danach war die Genannte verdächtig,
A./ von zumindest Anfang 2025 „bis laufend“ im Zuge von Chat Konversationen auf der Plattform „*“ unter dem Usernamen „K*“ zumindest 19 Bilder, zeigend wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an unmündigen Personen und unmündiger Personen an sich selbst sowie wirklichkeitsnahe, reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend unmündiger Minderjähriger besessen und anderen Chat Partnern überlassen zu haben;
B./ am 13. Mai 2025 die zehn Jahre alte, somit unmündige, noch auszuforschende Chat Partnerin „L*“, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu zu verleiten versucht zu haben, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem sie sie aufforderte, ihr ein Bild ihrer entblößten Vagina zu übermitteln und sich während des Chats einen Bürstengriff anal einzuführen, wobei es beim Versuch blieb, weil „L*“ sie daraufhin blockierte.
[3]Mit Beschluss vom 11. September 2025, AZ 332 HR 350/25w (ON 10, 8, ON 1.8), bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Durchsuchung der Wohnung der F* L* sowie auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (ON 10). Darin ordnete die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung der dargestellten Verdachtslage – soweit hier von Interesse – unter Punkt I./B./ gemäß § 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Beschlagnahme von in der Anordnung präzisierten Datenträgern und Daten zum Zweck deren Auswertung an (ON 10, 1). Die Anordnung betraf ua die Datenkategorie „Multimedia“ („insbesondere Audio inkl. Sprachmemos, Video, Bild inkl. Screenshots“; ON 10, 2) für den Zeitraum „ab 1. Jänner 2025 bis zur Sicherstellung der Datenträger“. Davon umfasst waren auch solche Daten, „deren Zeitstempel nicht vorhanden“ oder „offensichtlich nicht korrekt“ ist, Daten, „die in anderen Daten enthalten sind (Containerformate wie ZIP, Anhänge zu E-Mails udgl.)“, und Daten, „welche – beschränkt auf die Datenkategorie 'Multimedia' – im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger vorhanden sind, unabhängig vom Speicherdatum, Erstelldatum, Datum des letzten Zugriffs und Datum der letzten Änderung, zumal der Tatbestand des § 207a Abs 3 StGB auch dann erfüllt ist, wenn im oben angeführten, gerichtlich bewilligten Zeitraum kein Zugriff auf die inkriminierten Daten protokolliert wurde“ (ON 10, 4).
[4]Die vom Rechtsschutzbeauftragten dagegen (gemäß § 115 l Abs 4 StPO) erhobene Beschwerde bemängelt die „unverhältnismäßige Bemessung des Zeitraums hinsichtlich der Datenkategorie 'Multimedia'“, weil diese Daten „ohne Rücksicht auf deren Zeitstempel aufbereitet und ausgewertet werden sollen“. Dies sei „weder in den §§ 115f ff StPO gesetzlich vorgesehen“, noch gebe es „Hinweise auf eine solche Gesetzesauslegung in den Gesetzesmaterialien oder im hier relevanten Einführungserlass des BMJ“ (ON 11.3, 3).
[5]Das Oberlandesgericht Wien gab der Beschwerde mit Beschluss vom 2. Oktober 2025, AZ 20 Bs 243/25v, Folge, hob die angefochtene gerichtliche Bewilligung im Punkt I./B./ bezogen auf die Datenkategorie „Multimedia“ auf und verwies die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung gemäß § 89 Abs 2a Z 4 StPO an das Erstgericht.
[6]Begründend führte das Beschwerdegericht aus, mit der gerichtlich bewilligten Anordnung sollten „Daten der Kategorie 'Multimedia' ohne Rücksicht auf deren Zeitstempel aufbereitet und ausgewertet werden, der sonst für den Zeitraum, für welchen die Aufbereitung und Auswertung von Daten erfolgen soll, maßgeblich“ sei. Da jedoch aktuell „kein hinreichender Tatverdacht für Tathandlungen der Beschuldigten vor dem 1. Jänner 2025“ bestehe, stünde „diese zeitlich uneingeschränkte Auswertung von Multimediadateien mit dem Gesetz nicht im Einklang. Auch wenn der Besitz einer nach § 207a Abs 4 StGB inkriminierten Datei zum Zeitpunkt der Beschlagnahme – unabhängig davon, wann diese Datei erlangt, gespeichert oder auf sie zugegriffen wurde – eine strafbare Handlung (§ 207a Abs 3 StGB)“ begründe, sei „hinsichtlich der Aufbereitung der Datenkategorie 'Multimedia' an einer zeitlichen Beschränkung festzuhalten“ (BS 5 f).
[7]Anlässlich des Vollzugs der Durchsuchung am 23. September 2025 stellte sich heraus, dass F* L* als Täterin nicht in Frage komme und sich der Tatverdacht gegen deren minderjährigen Sohn S* L* richte (ON 15.2, ON 1.14). Das Verfahren gegen die Genannte wurde daher am 24. September 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.19) und die sie betreffende Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (ON 10) nicht (mehr) vollzogen (ON 1.20, ON 18).
[8] Der bezeichnete Beschluss des Oberlandesgerichts Wien steht – wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht im Einklang.
[9]Mit den durch das StPRÄG 2024, BGBl I 2024/157, geänderten bzw neu geschaffenen Bestimmungen über die „Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ (insbes § 109 Z 2a bis 2e und §§ 115f bis 115 l StPO) sollten die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2023, G 352/202146 (VfSlg 20.659), umgesetzt werden, wonach (soweit hier wesentlich) die in „§ 1 Abs 1 DSG iVm Art 8 Abs 1 EMRK geschützte Grundrechtssphäre“ durch die „den Strafverfolgungsorganen“ bei „der Sicherstellung (Zugriff und Auswertung) von Datenträgern“ eingeräumten Befugnisse gemäß § 110 Abs 1 Z 1 und § 111 StPO (idF bis 31. Dezember 2024; vgl BGBl I 2023/165) „im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs in besonderer Weise bedroht“ wurde (Rz 73) und ein „effektiver Grundrechtsschutz“ „nur durch die Kontrolle eines Gerichts […] gewährleistet“ werden könne (Rz 78). Angesichts dieser „umfassenden Zugriffsmöglichkeiten der Strafverfolgungsorgane“ (Rz 79) „auf Informationen über sämtliche Lebensbereiche der betroffenen Person“ und – durch „die [technische] Möglichkeit, bereits gelöschte Daten zu rekonstruieren“ – „auch auf Daten, die (potenziell unbegrenzt) in der Vergangenheit auf dem Datenträger verfügbar waren“ (Rz 72), habe „das Gericht im Falle der Bewilligung der Sicherstellung eines Datenträgers und dessen (nachfolgender) Auswertung festzulegen, welche Datenkategorien, Dateninhalte, in Bezug auf welchen Zeitraum zu welchen (Ermittlungs )Zwecken ausgewertet werden dürfen“ (Rz 79; vgl auch die Materialien zum StPRÄG 2024, IA 15/A BlgNR 28. GP 30 f und AB 16 BlgNR 28. GP 17 f).
[10]Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten – die nicht nur deren Sicherstellung (die Begründung der Verfügungsmacht über diese Beweismittel), sondern auch ihre inhaltliche Auswertung umfasst (vgl § 109 Z 2a letzter Halbsatz StPO) – setzt seit 1. Jänner 2025 eine gerichtlich bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft voraus (§ 115f Abs 2 StPO), die nach § 115f Abs 3 StPO auch „die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat“, zu enthalten hat.
[11]Die Aufbereitung der Daten (§ 109 Z 2b, § 115h StPO) dient der technischen Umsetzung der gerichtlich bewilligten Parameter für diese Ermittlungsmaßnahme, wobei der in der Anordnung anzugebende Zeitraum insofern den zeitlichen Rahmen für die – auf den physischen Zugriff folgende – „technische Aufbereitung, einschließlich der Wiederherstellung von Daten“, zum Zweck ihrer anschließenden Auswertung (§ 115i StPO) bildet.
[12]Bei der anhand der vorliegenden Verfahrensergebnisse vorzunehmenden Bestimmung des für die Erreichung des Ermittlungszwecks im Einzelfall erforderlichen und iSd § 5 Abs 1 StPO verhältnismäßigen Zeitraums sind ua Art und Umfang der Daten, die erlangt werden sollen, die von der Maßnahme betroffenen Personen (Beschuldigter oder Dritter) sowie die Schwere der Straftat und die Intensität des Tatverdachts zu berücksichtigen (IA 15/A BlgNR 28. GP 31 und AB 16 BlgNR 28. GP 18 f).
[13]Während § 115f Abs 1 StPO unmissverständlich erkennen lässt, dass die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gerade darauf abzielt, Informationen zu ermitteln, „die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind“, setzt § 115f Abs 3 StPO – soweit hier von Interesse – in zeitlicher Hinsicht Angaben darüber voraus, „in Bezug auf welchen Zeitraum“ die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zu erfolgen hat. Die technische Zuordnung des Datenmaterials zum genehmigten Zeitraum muss nachvollziehbar sein (§ 115h Abs 1 dritter Satz StPO), die Art und Weise dieser (technischen) Zuordnung ist im Gesetz jedoch nicht festgelegt.
[14] Das Beschwerdegericht ging im vorliegenden Fall in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass „die Beschlagnahme jener Daten“ der Datenkategorie „Multimedia“, „die im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger vorhanden sind, unabhängig vom Speicherdatum, Erstelldatum, Datum des letzten Zugriffs und Datum der letzten Änderung“ (BS 2), also die „zeitlich uneingeschränkte“ Aufbereitung und Auswertung dieser Daten „ohne Rücksicht auf deren Zeitstempel“, „mit dem Gesetz nicht im Einklang steht“ (BS 5).
[15]Die beiden (auch hier relevanten) Tatbestände des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 StGB werden in der Regel dadurch verwirklicht, dass sich der Täter Abbildungen oder Darstellungen nach Abs 4 leg cit in Bezug auf unmündige Personen (erster Fall) oder mündige Minderjährige (zweiter Fall) zunächst verschafft und in weiterer Folge besitzt (Dauerdelikt; RISJustiz RS0132691), wobei sich der Besitz oft über (viele) Jahre erstreckt, ohne dass die inkriminierten Dateien in dieser Zeit verändert werden oder auf sie zugegriffen wird, wodurch bei diesen Daten innerhalb des nach § 115f Abs 3 StPO bewilligten Zeitraums vielfach auch kein Zugriff mittels „Zeitstempel“ protokolliert wird.
[16] Der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien (betreffend die grundsätzliche Bedeutung eines „Zeitstempels“) folgend würde damit den Strafverfolgungsbehörden der Zugriff auf derartiges Kindesmissbrauchsmaterial erheblich erschwert und teilweise auch verhindert werden. Eine solche rechtliche Konsequenz entspräche nicht den Intentionen des Gesetzgebers (vgl IA 15/A BlgNR 28. GP 16 f und 30 ff). Zwar bringen die Materialien zum Ausdruck, dass dem „Zeitstempel“ eine gewisse Indizwirkung für die zeitliche Zuordnung der Daten zukommen soll, eine regelrechte Ausschlussfunktion in dem – vom Beschwerdegericht verstandenen – Sinn, dass Daten mit einem außerhalb des bewilligten Zeitraums liegenden Zeitstempel für eine Beschlagnahme keinesfalls in Betracht kämen, lässt sich daraus aber gerade nicht ableiten, sollen doch – beispielsweise – auch „mögliche sonstige Daten ohne Zeitstempel, die nicht wiederhergestellt wurden, … mangels einer klaren Zuordenbarkeit im Zweifel vom gerichtlich festgelegten Zeitraum umfasst“ sein (vgl Einführungserlass vom 23. Dezember 2024 zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, 11; IA 15/A BlgNR 28. GP 31: „bei wiederhergestellten Daten …, die keinen Zeitstempel aufweisen“; zur Problematik und Fehleranfälligkeit der Eingrenzung des auszuwertenden Zeitraums anhand der Zeitstempel vgl Ziska , Beschlagnahme von Datenträgern und Daten in der Praxis, ZWF 2025, 157 [158 f]).
[17]Vielmehr wird bei Betrachtung der in Rede stehenden Anordnung der Beschlagnahme deutlich, dass sich der vom Beschwerdegericht kassierte Teil der Maßnahme – indem sich die Anordnung in diesem Umfang in zeitlicher Hinsicht ausdrücklich auf die „im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger“ vorhandenen Daten und damit sehr wohl auf den kürzest möglichen Zeitraum, nämlich einen (bestimmten oder bestimmbaren) „Zeitpunkt“ bezieht und inhaltlich auf die Ermittlung von Daten der Kategorie „Multimedia“ („die für die Aufklärung der Straftat“ [„nach § 207a Abs 1 und Abs 3 StGB“; vgl ON 10 S 4] „wesentlich sind“; BS 5) beschränkt – nicht auf „Tathandlungen der Beschuldigten vor 1. Jänner 2025“ beziehen sollte (für welche das Oberlandesgericht Wien das Bestehen eines „hinreichenden Tatverdachts“ vermisst; BS 5), sondern ausschließlich auf den Besitz von Abbildungen oder Darstellungen iSd § 207a Abs 4 StGB, die zum Zeitpunkt des Zugriffs der Strafverfolgungsorgane (nicht gelöscht oder an anderen Orten, sondern) auf dem jeweiligen Datenträger selbst (etwa „lokal auf einem Smartphone“) gespeichert sind (vgl – mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – IA 15/A BlgNR 28. GP 31).
[18]Durch die Beschränkung der Maßnahme auf die „im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger“ vorhandenen Daten betreffend den Verdacht nach § 207a Abs 3 StGB wurde demnach – dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdegerichts zuwider – ein den Vorgaben des § 115f Abs 3 StPO entsprechender „Zeitraum“ bestimmt.
[19]Die rechtliche Annahme des Oberlandesgerichts Wien, die Zuordnung auszuwertender Daten zu einem bestimmten Zeitraum wäre grundsätzlich nur anhand des „Zeitstempels“ zulässig, verletzt daher § 115f Abs 3 StPO.
[20]Da sich die Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil der Beschuldigten auswirkte, war sie bloß festzustellen (§ 292 letzter Satz StPO).
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