RS0132691 – OGH Rechtssatz
Strafbarer Besitz von Gegenständen ist idR als Dauerdelikt konzipiert.
…Abs 3 zweiter Satz StGB einen alternativen Mischtatbestand mit den gleichwertigen Begehungsweisen des Sich-Verschaffens und des Besitzens normiert (11 Os 60/19m; RIS Justiz RS0132692; zu den Konsequenzen vgl allgemein RIS Justiz RS0116655), das Empfangen „auf Whatsapp“ jedenfalls Besitz zum Ausdruck bringt (vgl Hinterhofer/Rosbaud…
…zweiten (Besitz) Tatbestandsvariante des § 207a Abs 3 StGB verwirklicht hat. Da es sich hierbei um einen alternativen Mischtatbestand handelt (11 Os 60/19m), bei dem die Erfüllung mehr als einer der Alternativen nicht die Strafbarkeit bestimmt, stellt die erschwerende Wertung dieses Umstandes auch keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot…
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