Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch die Greiml Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 246.000 EUR und Rente, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2026, GZ 1 R 120/25m 28, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Juli 2025, GZ 44 Cg 6/25z 23, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.254,10 EUR (darin enthalten 542,35 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand zum Unfallzeitpunkt ein Unfallversicherungsvertrag. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (in der Folge: „AUVB 2015“) zu Grunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„ Abschnitt A
VERSICHERUNGSSCHUTZ
[...]
Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art 6).
[...]
Abschnitt C
BEGRENZUNGEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
Artikel 15
Ausschlüsse
In welchen Fällen zahlen wir nicht?
[...]
2. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen;
[...] “
[2] Der Kläger nahm zumindest seit 2022 an Hobby Motorradrennen teil. Er verunfallte am 19. 3. 2024 während der von einem Verein für Motorsport veranstalteten „Trackingdays“ auf einer Rennstrecke in Kroatien.
[3] Am Unfalltag wurde der Vormittag für freies Fahren genützt. Am Nachmittag wurden die Rennen veranstaltet; um 14:00 Uhr das Rennen für die „600er Klasse“ und daran anschließend das Rennen für die „1.000er Klasse“. Der Kläger war für das Rennen der „1.000er Klasse“ gemeldet.
[4] Für das Rennen der „1.000er Klasse“ gab es um 14:30 Uhr die Startaufstellung. Die Teilnehmer haben die Möglichkeit, zunächst eine Aufwärmrunde, die circa zwei Minuten dauert, zu fahren. Unmittelbar danach erfolgt der Rennstart. Die Startpositionen für die Aufwärmrunde und das Rennen richten sich nach den am Vormittag erzielten Rundenzeiten. Nach den Rennen gibt es eine Siegerehrung für die Teilnehmer mit der schnellsten Zeit.
[5] Der Unfall des Klägers ereignete sich mit der bei seinem Motorrad erzielbaren Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h entweder in der Aufwärmrunde für das Rennen oder während des Rennens selbst.
[6] Der Kläger begehrt die nach den Versicherungsbedingungen bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zustehende Versicherungssumme von 240.000 EUR, die bei einem Knochenbruch zustehende Pauschale von 500 EUR und die bereits angefallenen sowie künftig bei dauernder Invalidität zustehenden Rentenleistungen von monatlich 500 EUR. Er habe sich beim Unfall schwer verletzt und sei seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen. Er sei gemäß den AUVB 2015 zu 100 % invalid.
[7] Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Der Risikoausschluss gemäß Art 15.2. AUVB 2015 sei gegeben, weshalb sie leistungsfrei sei.
[8] Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Der Kläger sei entweder bei einem Motorradrennen oder bei der Aufwärmrunde und damit bei einer zugehörigen Trainingsfahrt verunglückt.
[9] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und ließ die Revision zu. Die Unfallfahrt habe sich, wenn nicht ohnehin im Rahmen des eigentlichen Rennens, zumindest in der diesem unmittelbar vorangegangenen Runde ereignet, die in der Rennaufstellung und unter Einhaltung der technisch möglichen Höchstgeschwindigkeit gefahren worden sei, also unter Bedingungen, die der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer als Beteiligung an einem motorsportlichen Wettbewerb qualifizieren würde. Der Unfall sei daher vom Risikoausschluss umfasst.
[10] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, mit dem Antrag diese im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[11] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.
[12] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
[13] 1.Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
[14] 2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen ( RS0080166 [T10]; vgl RS0080068 ). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen ( RS0107031 ).
[15] 3. Zahlreiche Unfallversicherungsbedingungen schließen besonders gefahrengeneigte Tätigkeiten vom Versicherungsschutz aus. Der Sinn und Zweck des Ausschlusses von Fahrten bei motorsportlichen Wettbewerben und den dazugehörigen Trainingsfahrten gemäß Art 15.2. AUVB 2015 liegt darin, dass bei diesen Fahrten typischerweise weit höhere Geschwindigkeiten als im Straßenverkehr eingehalten und dabei die Grenzen der Leistungsfähigkeit von Fahrzeug und/oder Fahrkönnen ausgelotet werden, weshalb eine deutlich höhere Unfall und Verletzungswahrscheinlichkeit besteht (vgl 7 Ob 132/15k ; vgl auch Kloth in Grimm , AUB 2014 6 Abs 5 Z 5 Rn 92 ).
[16] 4. Nach den Feststellungen ereignete sich der Unfall des Klägers entweder in der Aufwärmrunde für das Rennen oder während des Rennens selbst. Das Erstgericht konnte also nicht feststellen, ob sich der Unfall schon in der Aufwärmrunde oder erst während des (eigentlichen) Rennens ereignet hat. Dass der Risikoausschluss gemäß Art 15.2. AUVB 2015 greifen würde, wenn der Unfall des Klägers während des Motorradrennens selbst passiert wäre, ist nicht strittig. Aufgrund der Beweislastverteilung und der vom Erstgericht getroffenen Feststellung ist jedoch zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass sich der Unfall in der Aufwärmrunde für das Rennen ereignet hat.
[17] Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen, weil die Aufwärmrunde Teil des (eigentlichen) Rennens war und daher schon deshalb vom Risikoausschluss umfasst ist: Die Fahrt zum „Aufwärmen“ erfolgte unmittelbar vor dem Start des Rennens in derselben Startposition wie das Rennen selbst. Sie diente notorisch dazu, das Fahrzeug und den Fahrer optimal auf das Rennen vorzubereiten, wie etwa den Motor und die Bremsen auf Betriebstemperatur zu bringen oder sich ein Bild vom konkreten Zustand der Strecke zu machen. Die Aufwärmrunde stand daher in untrennbarem Zusammenhang mit dem Rennen selbst. Das Fahren der Aufwärmrunde ist somit unzweifelhaft eine Beteiligung an einem motorsportlichen Wettbewerb im Sinn von Art 15.2. AUVB 2015, sodass der Unfall des Klägers nicht gedeckt ist.
[18] 5. Die Revision ist daher erfolglos.
[19]6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
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