Wenn auch die gesetzwidrige Ausmessung der Strafe nur in dem unrichtigen Verhältnis zwischen dem bedingt nachgesehenen und dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe gelegen ist (§ 43a Abs 3 StGB), so hebt der gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO angerufene Oberste Gerichtshof gleichwohl den gesamten Strafausspruch als nichtig auf und bemisst die Strafe neu.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden