Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * H*, vertreten durch Mag. Walter Pirker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Dr. Anton Ehm und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 20.000 EUR), in eventu Unwirksamerklärung einer Entlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2026, GZ 8 Ra 89/25d 152, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1.Eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgeholt werden (RS0043573 [T3, T30]; RS0043603 [T11]).
[2] 2.Hat das Berufungsgericht den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet, muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft werden; ansonsten ist dem Obersten Gerichtshof die sachrechtliche Überprüfung verwehrt (RS0043231).
[3] 3. Das Berufungsgericht hat die Rechtsrüge in der Berufung des Klägers als nicht gesetzmäßig ausgeführt angesehen und daher nicht inhaltlich behandelt. Die außerordentliche Revision des Klägers tritt dieser Beurteilung nicht entgegen; insbesondere macht sie keine (darin gelegene) Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend. Der Oberste Gerichtshof darf daher auf die in der außerordentlichen Revision erhobene Rechtsrüge nicht eingehen.
[4] 4. Da die außerordentliche Revision keine anderen Rechtsmittelgründe geltend macht, ist sie ohne weitere Begründung zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden