Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Mag. M*, vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, wegen 10.577,83 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2025, GZ 8 Ra 30/25b 24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin stand von * 1994 bis * 2023 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten. Mit* 2023 wurde sie in den Ruhestand versetzt und bezieht infolgedessen einen Ruhegenuss. Von * 2023 bis * 2024 war sie als Vertragslehrperson aufgrund eines privatrechtlichen befristeten Dienstverhältnisses (Entlohnungsschema: IL, Entlohnungsgruppe: I1) bei der Beklagten beschäftigt.
[2]1. Nach § 26 Abs 4 Z 1 VBG sind – sonst nach Abs 2 Z 1 und 2 dieser Bestimmung grundsätzlich zu berücksichtigende – Zeiten (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) von der Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter ausgeschlossen, wenn die oder der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht.
[3]Dass daher die Einstufung der Klägerin während ihrer Dienstzeit nach dem VBG 1948, die unter Außerachtlassung dieser Zeiten erfolgte, der im Anlassfall anzuwendenden österreichischen Gesetzeslage entsprochen hat, ist nicht strittig.
[4] 2. Mit Beschluss vom 28. 11. 2025, G 36/2025-9, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung des nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d BVG gestellten Antrags der Klägerin abgelehnt: Der Gesetzgeber überschreite den ihm zukommenden (weiten) Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in § 26 Abs 4 Z 1 VBG 1948 den Ausschluss der Anrechnung von solchen Zeiten als Vordienstzeiten anordne, für die der Vertragsbedienstete bereits einen Ruhegenuss beziehe.
[5]3. Die Revision macht im Wesentlichen nurmehr die Unionsrechtswidrigkeit des § 26 Abs 4 Z 1 VBG wegen Altersdiskriminierung geltend. Allerdings erfolgte bereits in der Berufung keine Auseinandersetzung mit der schon vom Erstgericht angenommenen sachlichen Rechtfertigung einer allfälligen mittelbaren Diskriminierung. Eine versäumte Rechtsrüge kann aber in der Revision nicht mehr nachgetragen werden ( RS0043573 ). Wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, können andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es um mehrere selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen geht ( RS0043573 [T43]), wovon hier auszugehen ist.
[5] 4. Darüber hinaus enthält aber auch die Revision keine inhaltlich überzeugende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Berufungsgerichts zur sachlichen Rechtfertigung, nämlich der Verhinderung einer Doppelverwertung von Vordienstzeiten einerseits im Rahmen des Ruhegenusses, andererseits im Rahmen des Dienstverhältnisses.
[6] Die Klägerin moniert zwar, dass sie das gleiche Entgelt beziehe, wie ein Berufsanfänger, übergeht dabei aber, dass sie zusätzlich einen Ruhegenuss vom selben Dienstgeber erhält. Betrachtet man daher den Bezug der Klägerin in seiner Gesamtheit, sind die Vordienstzeiten und die beim Bund zurückgelegten Dienstzeiten sehr wohl berücksichtigt, nämlich im Rahmen des Ruhegenusses.
[7]Weder die Frage, wie ein entsprechender Fall bei Bezug einer ASVG Pension zu beurteilen wäre, noch wie der Ruhegenuss finanziert wird, oder, ob höhere Steuern zu zahlen sind, spielt im vorliegenden Zusammenhang eine Rolle.
[8]5. Insgesamt gelingt es der Klägerin nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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