Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, geboren am *, vertreten durch Koch Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei S*, geboren am *, Deutschland, vertreten durch Attys 05 Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 112.655,74 EUR sA, über den außerordentlichen Revisonsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 10. Februar 2026, GZ 2 R 5/26m 42, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Der Revisionsrekurs wendet sich nicht dagegen, dass die Vorinstanzen die Frage, ob die Beklagte iSd Art 4 Abs 1 EuGVVO einen Wohnsitz in Österreich hat, gemäß Art 62 Abs 1 EuGVVO nach inländischem Recht beurteilt haben.
[2]2. Der Wohnsitz einer Person ist nach § 66 Abs 1 JN an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Von einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird (RS0046600 [T3]). Ein Mehrfachwohnsitz ist zwar möglich, erfordert aber die Absicht, die mehreren Orte zum jeweiligen Mittelpunkt der Lebensführung zu machen (RS0046688). Für die Frage der Begründung eines – zweiten – Wohnsitzes ist nicht allein die Dauer der Aufenthalte ausschlaggebend, sondern vor allem auch, ob Umstände vorliegen, die eine dauernde Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Entscheidend ist, dass der (weitere) Aufenthaltsort bewusst zum wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Mittelpunkt gemacht wird (1 Ob 127/20p ErwGr 2. und 3.1.; RS0046688 [T3]). Die behördliche Meldung ist demgegenüber für die Wohnsitzbegründung oderaufgabe ohne Bedeutung (3 Ob 169/17z ErwGr 2.; RS0046711; RS0046692). Der Erwerb des Eigentums an einem Wohnhaus oder einer Wohnung kann einen bei der Beurteilung der Wohnsitzfrage zu berücksichtigenden, aber keinen ausschließlich entscheidenden Aspekt darstellen, können doch mit dem Erwerb von Liegenschaftseigentum unterschiedliche Ziele, etwa auch (überwiegend) die Vermögensveranlagung verfolgt werden (vgl 5 Ob 85/09z ErwGr 2.1.).
[3]3. Ob ausgehend von diesen Grundsätzen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ein (weiterer) Wohnsitz begründet wurde, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, es sei denn, es handelte sich um eine auffallende Fehlbeurteilung (8 Ob 225/01y).
[4] 4. Die Beklagte lebte zunächst in Innsbruck, zog im März 1998 nach München und wohnt dort seither mit ihrem Ehemann. Sie war und ist seit ihrem Umzug bei verschiedenen Unternehmen in Deutschland tätig. Sowohl ihr familiäres als auch ihr freundschaftliches Umfeld liegt in München. Die Beklagte war bis 2012 Eigentümerin einer Liegenschaft in Innsbruck. Im Jahr 2012 verkaufte sie diese und erwarb eine andere Liegenschaft in Innsbruck, die sie an eine alte Studienfreundin vermietete. Die Beklagte nutzt diese Wohnung alle acht bis zehn Wochen selbst und ist dort polizeilich gemeldet. 2019 erwarb die Beklagte zu Anlagezwecken eine weitere Liegenschaft in Innsbruck. Im Jahr 2022 verkaufte sie sämtliche Liegenschaften an eine Kommanditgesellschaft, an der sie und ihr Ehemann je zur Hälfte beteiligt sind.
[5] 5.1. Das Rekursgericht teilte die Ansicht des Erstgerichts, wonach die Beklagte keinen (weiteren) Wohnsitz in Innsbruck habe. Dass die Beklagte mittelbar über Liegenschaften in Innsbruck verfüge, vermöge an der Beurteilung, dass der berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Mittelpunkt der Beklagten nicht in Innsbruck liege, nichts zu ändern. Auch aus der fortbestehenden Hauptwohnsitzmeldung und der Angabe einer Adresse in Innsbruck in einzelnen Vertragsurkunden könne nicht auf einen Willen geschlossen werden, dort einen Wohnsitz aufrechtzuerhalten, weil sich ein solcher Wille im Verhalten der Beklagten nicht widerspiegle. Selbst die bewusst aufrecht gelassene Meldung vermöge einen im Zeitpunkt der Klagseinbringung (hier am 25. 5. 2023) als relevanten zeitlichen Bezugspunkt fehlenden tatsächlichen Aufenthalt und einen mangelnden Niederlassungswillen nicht zu ersetzen.
[6] 5.2. Darin ist keine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken. Weshalb aus der Feststellung, dass die Beklagte von August 2018 bis September 2021 einen vom Bürgermeister der Stadt Innsbruck ausgestellten Reisepass besaß, entscheidend hervorgehe, dass Innsbruck bewusst zum (weiteren) wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Mittelpunkt gemacht worden bzw als solcher verblieben sei, vermag der Revisionsrekurs nicht schlüssig darzulegen. Wenn das Rekursgericht zum Schluss kam, die Nutzung der Wohnung in Innsbruck alle acht bis zehn Wochen vermöge dort keinen zweiten Wohnsitz zu begründen, sondern sei bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände als bloß gelegentlicher Aufenthalt zu qualifizieren, dann liegt auch darin keine unvertretbare Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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