Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die Anwaltsrichter Dr. Buresch und Dr. Gerlach als weitere Richter in der Rechtssache des ehemaligen Rechtsanwalts Mag. G* S*,, wegen Feststellung des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft und Streichung von der Liste der Rechtsanwälte, über dessen Berufung gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26. August 2025, GZ 5387/2025 *, nach mündlicher Verhandlung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
[1] Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23. Juni 2025, *, wurde ausgesprochen, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Berufungswerbers mangels Kostendeckung nicht eröffnet wird, und festgestellt, dass dieser zahlungsunfähig ist. Dementsprechend wurde der Antrag vom 31. März 2025 auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. August 2025, GZ 6 R 262/25f-18, wurde dem Rekurs des (hier) Berufungswerbers nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Am 20. August 2025 wurde die Rechtskraft der Entscheidung bestätigt.
[2] Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. August 2025, GZ 5387/25 *, stellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (im Folgenden: RAK Wien) fest, dass die Berechtigung des Berufungswerbers zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 Z 4 RAO infolge Nichteröffnung des Konkursverfahrensmangels kostendeckenden Vermögens mittels Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. August 2025, AZ 6 R 262/25f, zugestellt am 13. August 2025, ex lege erloschen sei. Der Berufungswerber wurde daher gemäß § 34 Abs 1 letzter Satz RAO aus der Liste der Rechtsanwälte der RAK Wien gestrichen.
[3] Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit E-Mail (vgl dazu 19 Ob 2/21i) vom 8. Oktober 2025 rechtzeitig Berufung an den Obersten Gerichtshof. Er begründete diese im Wesentlichen damit, dass § 34 Abs 1 Z 4 RAO, auf den sich der angefochtene Bescheid stützte, gegen das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung nach Art 7 B-VG verstoße. Diese Bestimmung sei mangels einheitlicher Regelungen für alle anderen „ Freiberufler “, insbesondere Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, gleichheitswidrig. In dieser E-Mail formulierte der Berufungswerber auch eine an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Anregung, dieser möge von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren einleiten und § 34 Abs 1 Z 4 RAO als verfassungswidrig aufheben. Weiters wurde angeregt, beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen.
[4] Die RAK Wien führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2025 zur Berufung aus, dass eine Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten mit Angehörigen der anderen freien Berufe, insbesondere mit den Wirtschaftstreuhändern, nicht ausgemacht werden könne. Es werde daher beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
2. Rechtliche Beurteilung:
Der Oberste Gerichtshof hat über die Berufung erwogen:
[5]1. Gemäß § 34 Abs 1 Z 4 RAO erlischt die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Streichung von der Liste ist vom Ausschuss anzuordnen.
[6]2. Im Anlassfall ist zu prüfen, ob die rechtskräftige Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens im Sinn des Art 7 B-VG gleichheitswidrig ist. Ein Insolvenzverfahren wurde im vorliegenden Fall gerade nicht eröffnet, weshalb es auf diesen Grund für das Erlöschen der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht ankommt. Fraglich ist somit, ob – wie vom Berufungswerber ohne nähere Begründung behauptet wird – bei verschiedenen Gruppen der rechtsberatenden Berufe unterschiedliche Regelungen bestehen und ob diese gegebenenfalls sachlich gerechtfertigt sind.
3. Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, Steuerberater und Selbständige Buchhalter):
[7]3.1 Gemäß § 8 Abs 1 Z 3 WTBG 2017 sind (unter anderem) „ geordnete wirtschaftliche Verhältnisse“ Voraussetzung für die öffentliche Bestellung von Wirtschaftstreuhändern. Diese liegen nach § 10 Abs 1 Z 3 WTBG 2017 dann nicht vor, wenn „ gegen den Berufswerber innerhalb der letzten 10 Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde “ .Eine allfällige Beseitigung der Überschuldung gemäß Abs 1 Z 3 ist durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im Sinn des § 100a der Insolvenzordnung nachzuweisen (§ 10 Abs 2 WTBG 2017).
[8]3.2 Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs zu widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist, wobei gleichzeitig die Ausübung der Berufsbefugnis vorläufig zu untersagen ist (§ 111 Abs 1 Z 1 WTBG 2017). Dies gilt auch für den Wegfall der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 10 Abs 1 WTBG 2017 und damit für den hier vorliegenden Fall der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.
[9]Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Einer Beschwerde dagegen kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 111 Abs 2 WTBG 2017).
[10]3.3 Auch nach dem WTBG 2017 führt die Abweisung eines Insolvenzantrags und Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens zum Verlust der Berufsbefugnis. Die Bestimmungen des WTBG 2017 unterscheiden sich von jenen der RAO nur insofern, als die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem WTBG 2017 nicht ex lege zum Verlust der Berufsbefugnis führt, sondern diese erst mit Bescheid zu widerrufen ist.
[11] Dieser geringfügige, rein verfahrensrechtliche Unterschied begründet keine unsachliche Differenzierung zum Nachteil der Rechtsanwaltschaft. Rechtsanwälte sind anders als Wirtschaftstreuhänder regelmäßig mit Aufgaben der Fremdgeldgebarung, etwa im Zusammenhang von Forderungsbetreibungen und der treuhändigen Abwicklung von Liegenschaftstransaktionen befasst, weshalb eine rasche Klarheit über das Bestehen einer aufrechten Berufsbefugnis unumgänglich ist, um mögliche Malversationen zu vermeiden und Schäden für Klienten und den Berufsstand abzuwenden.
[12]3.4 Im Widerrufsverfahren nach dem WTBG 2017 kann der Nachweis der Beseitigung der Überschuldung erbracht werden, was bei Fehlen eines ausreichenden Vermögens zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens aber kaum in Betracht kommen wird. Nach der RAO kann nach Beseitigung der Überschuldung neuerlich die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte – und zwar auch vor Ablauf der dreijährigen Sperrfrist des § 18 DSt, die für den Anlassfall nicht gilt – beantragt werden, wobei der Ausschuss der RAK in diesem Fall im Rahmen der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers (§ 5 Abs 2 RAO) auch die Ursachen für die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens prüfen kann (19 Ob 3/14a; Murko , Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft – Eine Replik, AnwBl 2008, 356; Kleibel in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht, § 5 RAO, Rz 20). Dabei hat der Ausschuss auch eine Zukunftsprognose zu berücksichtigen (19 Ob 2/25w).
[13] Diese Rechtslage erscheint im Hinblick auf den erforderlichen Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung, der von Rechtsanwälten höchste Integrität vor allem in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erfordert ( Vitek in Engelhart/ Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO 11 § 5 Rz 4; OBDK Bkv 2/77), sachgerechter als ein bloß schematisches Abstellen auf den Nachweis der Beseitigung einer Überschuldung, insbesondere wenn dafür die bloße Vorlage eines – nicht überprüften – Vermögensverzeichnisses ausreichend sein soll.
[14] 3.5 Zwar wurden in der Vergangenheit in der Literatur vereinzelt Überlegungen geäußert, die das automatische Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kritisierten und stattdessen darauf abstellen wollten, ob dies betriebliche Ursachen hatte und ob eine Fortführung des Kanzleibetriebs und eine Sanierung möglich sei ( Reckenzaun , Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, AnwBl 2008, 351 ff). Der im Jahr 1990 eingeführte Erlöschungsgrund der rechtskräftigen Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens wurde in diesem Zusammenhang jedoch gerade nicht kritisiert, sondern vielmehr ausdrücklich befürwortet, was angesichts der gegebenen Vermögenslosigkeit sachgerecht erscheint.
[15] 3.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber die Beseitigung seiner Zahlungsunfähigkeit bzw die Möglichkeit der finanziellen Sanierung seines Kanzleibetriebs nicht behauptet, sondern in der mündlichen Verhandlung vielmehr die Position eingenommen hat, dass die Frage seiner Entschuldung nicht Thema des Verfahrens sei.
4. Notare:
[16] 4.1 Auch nach § 19 Abs 1 lit d NO erlischt das Amt des Notars durch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftige Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens.
[17] 4.2 Es wird zwar nicht verkannt, dass den Notaren teilweise öffentlich-rechtliche Befugnisse, etwa als Urkundsperson oder als Gerichtskommissär zukommen. In vielen Belangen, etwa bei der treuhändigen Abwicklung von Liegenschaftstransaktionen oder überhaupt bei Amtsgeschäften nach § 5 NO, deckt sich der Aufgabenbereich der Notare aber mit der Tätigkeit der Rechtsanwälte. Auch aus diesem Grund erscheint es angemessen, für beide Berufsgruppen den gleichen strengen Maßstab in Bezug auf ihre finanzielle Gebarung anzulegen.
5. Patentanwälte:
[18] 5.1 Nach § 7 Abs 1 lit c PatAwG erlischt die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.
[19]5.2 Diese Regelung deckt sich inhaltlich mit der Bestimmung des § 34 Abs 1 Z 4 RAO.
6. Ziviltechniker:
[20] 6.1 Obwohl es bei den Ziviltechnikern mittlerweile zu einer gewissen Liberalisierung gekommen ist, führt auch dort die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens nach wie vor zum Erlöschen der Berufsbefugnis. Konkret erlischt nach § 16 Abs 1 ZivTG 2019 die Befugnis (unter anderem)
„ Z. 4 durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde oder
Z. 5 wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde “.
[21] Das Erlöschen der Befugnis ist – so wie nach der RAO – bescheidmäßig festzustellen (§ 16 Abs 3 ZivTG 2019).
[22] 6.2 Nach der früheren Regelung des § 17 Abs 1 Z 4 ZivTG 1993 erlosch die Berufsbefugnis allgemein durch die Eröffnung des Konkurses oder die Abweisung des Antrags auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens.
7. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken:
[23] 7.1 In seinem Erkenntnis vom 11. Juni 2013, B 1267/2012, hatte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde eines ehemaligen Rechtsanwalts zu behandeln, dessen Berufsbefugnis infolge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen erloschen war. Der Beschwerdeführer stützte die Beschwerde auch auf eine Verletzung seines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Zwar wurden in der Beschwerde keine konkreten Bedenken gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften vorgebracht; solche sind beim Verfassungsgerichtshof aber auch nicht aus Anlass des damaligen Beschwerdeverfahrens entstanden.
[24] 7.2 Schon aufgrund der weitgehenden Gleichartigkeit der Regelungen über das Erlöschen bzw den Widerruf der Berufsbefugnis in den Berufsrechten der österreichischen rechtsberatenden Berufe bestehen gegen die Verfassungskonformität der in § 34 Abs 1 Z 4 RAO enthaltenen Regelung, wonach die rechtskräftige Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ex lege zum Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft führt, keine Bedenken. Finanziell geordnete Verhältnisse sind eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, sodass insofern auch die Anwendung strengerer Bestimmungen sachlich gerechtfertigt erscheint als bei anderen rechtsberatenden Berufen, deren Aufgabe nicht die Fremdgeldgebarung ist.
[25] Auch die vom Berufungswerber in dermündlichen Verhandlung behauptete Verletzung des Grundrechts der Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) ist nicht zu erkennen. Wie schon erwähnt bewirkt der Verlust der Berufsbefugnis infolge Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens keinen dauernden Ausschluss von der Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Vielmehr ist nach gelungener Sanierung eine Wiedereintragung möglich, wofür ein entsprechender Antrag gestellt werden muss (vgl Murko, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft – Eine Replik, AnwBl 2008, 356). Den vom Berufungswerber ebenfalls in der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen, wonach es als „gelinderes Mittel“ ausreichend sei, ihm bloß die selbständige Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu untersagen, ihm aber eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt weiterhin zu gestatten, ist zu entgegnen, dass der RAO eine solche bloße Teilbefugnis fremd ist und die RAO auch keine „Rechtsanwälte zweiter Kategorie“ kennt, an deren Zuverlässigkeit geringere Anforderungen zu stellen wären. Außerdem ist es nicht unsachlich, auch von einem angestellten Rechtsanwalt zu fordern, dass er dem Kriterium der Vertrauenswürdigkeit entspricht (19 Ob 1/14g), wozu geordnete finanzielle Verhältnisse gehören.
[26] Es besteht daher kein Anlass, die Aufhebung von § 34 Abs 1 Z 4 RAO beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
8. Keine unionsrechtlichen Zweifel:
[27] Die Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens war mangels unionsrechtlicher Zweifel nicht aufzugreifen. Eine Verletzung konkreter unionsrechtlicher Bestimmungen wurde vom Berufungswerber nicht behauptet. Unionsrechtliche Fragestellungen, die für den Anlassfall relevant sein könnten, sind aufgrund des vorliegenden Sachverhalts auch nicht zu erkennen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden