JudikaturOGH

19Ob2/25w – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Juli 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Weixelbraun Mohr sowie die Anwaltsrichter Dr. Buresch und Dr. Gerlach als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. DI A* B* , wegen Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte, über die Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (Plenum) vom 16. Jänner 2025, AZ 227/24, nach mündlicher Verhandlung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Rechtssache an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (Plenum) zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Text

Begründung:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

[1] Der Berufungswerber war Rechtsanwalt, zuletzt seit 20. Dezember 2007 mit Sitz in Wien. Zum 28. Juli 2017 verzichtete er auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

[2] Mit 20. Juli 2017 wurde über den Berufungswerber beim Landesgericht Korneuburg zu AZ 36 S 72/17f ein Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Zeitpunkt des Einlangens des Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bei der Rechtsanwaltskammer (RAK) Wien war der Beschluss über die Insolvenzeröffnung noch nicht rechtskräftig. Zu diesem Zeitpunkt waren gegen den Berufungswerber vier Verfahren beim Disziplinarrat der RAK Wien (zu AZ D 158/13, D 199/14, D 72/16 und D 112/17) anhängig, die infolge des Ausscheidens aus dem Stand der Rechtsanwälte abgebrochen wurden.

[3] Am 19. Oktober 2018 stellte der Berufungswerber den Antrag auf Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte der RAK Wien, der mit Bescheid des Ausschusses der RAK Wien (Plenum) vom 16. Juli 2019 wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit gemäß § 5 Abs 2 RAO abgewiesen wurde.

[4] Mit dem am 9. April 2024 beim Ausschuss der RAK Niederösterreich eingelangten Antrag begehrte der Antragsteller (Berufungswerber) die (Wieder )Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Stockerau.

[5] Die RAK Niederösterreich führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Zuge der Berufungswerber am 19. September 2024 vom Ausschuss (Plenum) einvernommen wurde. Bei dieser Einvernahme gab der Berufungswerber unter anderem an, dass er aufgrund seiner schweren Erkrankung – die auch zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente führte – nicht im Stande gewesen sei, die Kanzleigeschäfte so zu führen, dass eine ordnungsgemäße Begleichung seiner Verbindlichkeiten möglich gewesen sei. In einer späteren Stellungnahme des Berufungswerbers vom 9. Jänner 2024 bezog sich dieser auf das Gutachten des Vertrauensarztes der RAK Wien (Univ. Doz. Dr. D*) und führte dazu aus, sein Fehlverhalten sei nicht auf das Fehlen eines integrierten Charakters, sondern auf seine spezifische private Lebenssituation zurückzuführen. Zudem ließ die RAK Niederösterreich den Personalakt des Berufungswerbers der RAK Wien beischaffen.

[6] Der Ausschuss der RAK Niederösterreich (Plenum) wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte ab. Er ging dabei im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

[7] Der Berufungswerber sei der Verpflichtung, bei geldwäschegeneigten Geschäften im Sinn des § 8a Abs 1 RAO die Identität seiner Partei und des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen, über einen längeren Zeitraum (von Oktober 2011 bis Mai 2014) nicht nachgekommen. Dies sei dem in den verbundenen Disziplinarverfahren zu D 158/13 und D 199/14 ergangenen Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien zu entnehmen. Dem Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15. Februar 2017, D 72/16, sei der begründete Verdacht zu entnehmen, dass der Berufungswerber entgegen § 13 RL-BA vor Eintritt der Treuhandbedingungen und unter Umgehung des elektronischen Treuhandbuchs der Rechtsanwaltskammer Wien in einer Treuhandschaftssache den Kaufpreis ausbezahlt habe, ohne zuvor die vereinbarte Grundbuchsordnung hergestellt zu haben. Weiters habe der Berufungswerber während seiner Zeit als Rechtsanwalt mehrfach gezeigt, dass er der Pflicht zur Treue zu seinen Klienten (§ 9 Abs 1 Satz 1 RAO; § 6 RL-BA 2015) nicht hinreichend nachgekommen sei. Auch sei der Berufungswerber wiederholt Aufforderungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien nicht nachgekommen. Der Berufungswerber habe nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, und obwohl sich seine materielle Situation verbessert habe, seine Verbindlichkeiten, auch gegenüber der eigenen Standesbehörde, nicht aus eigenem getilgt. Dies sei erst nach einer Aufforderung im Eintragungsverfahren vor der RAK Niederösterreich geschehen. Bei der Einvernahme vor dem Ausschuss habe er dazu zudem wahrheitswidrige Angaben gemacht. All dies spreche gegen seine Vertrauenswürdigkeit. Der Berufungswerber habe die RAK Niederösterreich auch nicht davon überzeugen können, dass er das Verbot der Rechtsberatung von russischen juristischen Personen einhalten werde (Art 5n Abs 2 der Verordnung 833/2014/EU über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, welche die Lage in der Ukraine destabilisieren).

[8] In rechtlicher Hinsicht kam der Ausschuss der RAK Niederösterreich zum Ergebnis, dass die nach § 5 Abs 2 RAO erforderliche Vertrauenswürdigkeit des Berufungswerbers nicht gegeben sei.

[9] In seiner Mitteilung vom 9. Jänner 2024 an den Ausschuss der RAK Niederösterreich, mit der er auf deren Schreiben vom 12. Dezember 2024 antwortete, wies der Berufungswerber darauf hin, dass sein Fehlverhalten auf seinen damaligen Gesundheitszustand zurückzuführen sei. Darin führte er zudem aus, dass es ihm gelungen sei, seine Krankheit zu überwinden.

[10] Gegen den angefochtenen Bescheid der RAK Niederösterreich (Plenum) vom 16. Jänner 2025 richtet sich die rechtzeitige Berufung des Antragstellers mit dem Antrag, seinem Begehren auf Wiedereintragung stattzugeben; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die RAK Niederösterreich habe seine gesundheitlichen Umstände und die medizinische Kausalität seiner vergangenen Verhaltensweisen nicht in die Gesamtabwägung bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einbezogen, obwohl dies für die Beurteilung der Vorwerfbarkeit früherer Pflichtverletzungen entscheidend gewesen sei. Zudem hätte es die RAK Niederösterreich unterlassen, ein notwendiges medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, und hätte weiters den Umstand, dass eine derzeitige anwaltliche Tätigkeit in Russland unmöglich sei, im Rahmen ihrer Interessensabwägung unberücksichtigt gelassen.

[11] Die RAK Niederösterreich führt in ihrer Stellungnahme zur Berufung aus, dass sie dem Berufungswerber die Wiedereintragung unter anderem deshalb versagt habe, weil dieser erst nach ihrer Aufforderung begonnen habe, seine aus dem früheren Insolvenzverfahren offenen Verbindlichkeiten zu begleichen. Zum Zeitpunkt seines Antrags könne der Berufungswerber sich nicht mehr auf gesundheitliche Überlastung berufen und habe dies im Verfahren auch nicht getan. Zudem hätte der Berufungswerber zur fehlenden Reaktion auf frühere Mahnungen der RAK Wien widersprüchliche Angaben gemacht, die nicht mit dem Akteninhalt übereingestimmt hätten. Auch seine Ausführungen zu seiner Tätigkeit in Russland wären unklar geblieben, insbesondere in Bezug auf seine behauptete fortdauernde Anwaltsaktivität in Moskau trotz österreichischer Staatsbürgerschaft.

Rechtliche Beurteilung

[12] Die Berufung ist im Sinn des subsidiär gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

2. Rechtliche Beurteilung:

[13] 2.1. Bei jedem Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat die Standesbehörde gemäß § 5 Abs 2 RAO auch die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu prüfen. Für die Erlangung der Berufsbefugnis als Rechtsanwalt genügt es nicht, nur die Voraussetzungen für einen sachkundigen Rechtsberater zu erfüllen; der Eintragungswerber muss auch Gewähr dafür bieten, ein charakterlich integrer Rechtsfreund zu sein, dem die rechtssuchende Bevölkerung vertrauen darf (Bkv 1/91, AnwBl 1992, 739; Lohsing/Braun , Österreichisches Anwalts-recht 23).

[14] 2.2. Für die Frage der Vertrauenswürdigkeit kommt es darauf an, ob das gesamte berufliche und charakterliche Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken (vgl VwSlg 8915 A/1975; Bkv 4/00, AnwBl 2001/7755). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit liegen, weil es nur darauf ankommt, ob dem Rechtsanwalt das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit überhaupt zukommt (vgl VfGH 28. 11. 2006, B 1009/06). Der Rechtsanwaltsstand verlangt, dass sich Standesangehörige eines einwandfreien, absolut verlässlichen Verhaltens befleißigen und insbesondere in Geldangelegenheiten „Sauberkeit“ walten lassen (AnwBl 1978, 972). Dieses Erfordernis hat neben dem Schutz der Ehre und Würde des Berufsstandes, vor allem auch den Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung zum Ziel (Bkv 4/00, AnwBl 2001/7755).

[15] 2.3. Zunächst ist der Ausschuss der RAK Niederösterreich mit der Ansicht im Recht, dass selbst bei längerem Wohlverhalten eine Fortdauer der früheren Vertrauensunwürdigkeit anzunehmen sei, wenn diese auf Verfehlungen beruht, deren Schwere auf Charaktermängel schließen lassen. Gerade im Hinblick auf die Art und die Dauer der disziplinarrechtlichen Verfehlungen – insbesondere die gehäufte Sorglosigkeit in der Aktenführung und im Umgang mit Klientengeldern – ist in dieser Hinsicht ein strenger Maßstab anzulegen.

[16] 2.4. Der Berufungswerber hat wiederholt vorgebracht, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, wie ein verantwortungsvoller Rechtsanwalt zu agieren, und dass diese Krankheit nunmehr geheilt sei. Auch wenn sich sein Vorbringen dazu auf allgemeine Aussagen und Verweise auf das Gutachten des Vertrauensarztes der RAK Wien beschränkt, kann diesem Vorbringen nicht vorweg die Relevanz abgesprochen werden. Darüber hinaus lässt sich dem Akteninhalt, insbesondere dem im Verfahren auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente des Berufungswerbers zu AZ 03/01 2017/5357 eingeholten Gutachten des Vertrauensarztes der RAK Wien vom 12. Oktober 2017, entnehmen, dass der Berufungswerber mehrere berufsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigungen aufwies.

[17] Sollte die Krankheit des Berufungswerbers diesen somit tatsächlich – wenn auch nur teilweise – daran gehindert haben, die von ihm gesetzten Verfehlungen zu erkennen und darauf wie ein verantwortungsvoller Rechtsanwalt zu reagieren (etwa bestimmte Mandate nicht zu übernehmen, einen Substituten zu beauftragen oder auf die Berufsausübung bis zu einer Genesung zu verzichten), so wäre das vom Berufungswerber damals gesetzte Verhalten diesem subjektiv nicht vorwerfbar. Ein Fehlverhalten, das auf einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung beruht, begründet keinen die Vertrauenswürdigkeit ausschließenden Charaktermangel.

[18] Zudem wäre zu prüfen gewesen, ob der Berufungswerber – wie von ihm vorgebracht – die Krankheit überwinden konnte und dementsprechend zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs grundsätzlich wieder fähig ist. Die Einschätzung des Vertrauensarztes der RAK Wien im erwähnten Gutachten vom 12. Oktober 2017, wonach der Berufungswerber aus (damaliger) medizinischer Sicht nicht mehr in der Lage sei, den Rechtsanwaltsberuf dauerhaft auszuüben, ist für die Beurteilung nicht ausreichend.

[19] 2.5. Ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot liegt nicht vor. Zwar ist nach § 49 Satz 2 DSt das Vorbringen neuer Tatsachen und die Benützung neuer Beweismittel dann nicht zulässig, wenn diese dem Berufungswerber bereits spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beweisverfahrens im Verfahren vor dem Disziplinarrat bekannt waren oder bekannt sein mussten und es ihm nicht als Versehen bloß minderen Grades anzulasten ist, dass er von diesen nicht Gebrauch gemacht hat. Dieses eingeschränkte Neuerungsverbot gilt auch im Eintragungsverfahren (19 Ob 3/19h, AnwBl 2020, 260). Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber aber bereits im Verfahren vor der RAK Niederösterreich wiederholt auf die Verbesserung seines Gesundheitszustandes bzw auf die Überwindung der diagnostizierten, ursprünglich die Berufsunfähigkeit auslösenden Krankheit hingewiesen. Bei der in der Berufung geltend gemachten gesundheitlichen Rehabilitation handelt es sich daher um kein Vorbringen neuer Tatsachen. Der Berufungswerber rügt daher zu Recht, dass er seinen wiederhergestellten Gesundheitszustand im Ermittlungsverfahren thematisiert hat, und dass dieser Umstand von der RAK Niederösterreich zu Unrecht unberücksichtigt geblieben ist.

[20] 2.6. Zur Klärung der Frage, ob die vom Berufungswerber in den Jahren 2011 bis 2014 gesetzten Disziplinarvergehen diesem auch subjektiv vorwerfbar sind und auf einem Charaktermangel beruhen, erweist sich der ermittelte Sachverhalt somit als unvollständig.

[21] 2.7. Im fortgesetzten Verfahren wird der Ausschuss der RAK Niederösterreich daher auf Basis eines einzuholenden Gutachtens eines medizinischen (vor allem psychiatrisch-neurologischen) Sachverständigen ergänzende Feststellungen zu folgenden Fragen zu treffen haben:

- Ob der Berufungswerber in den Jahren 2011 bis 2014 an einer Chronisch Inflammatorischen Demyelinisierenden Polyneuropathie litt.

- Ob diese Erkrankung den Berufungswerber daran hinderte, seine Tätigkeit als Rechtsanwalt ordnungsgemäß auszuüben, bejahendenfalls, ob diese Erkrankung den Berufungswerber daran hinderte, zu erkennen, dass er zu einer ordnungsgemäßen Berufsausübung nicht in der Lage war.

- Ob es nach den heutigen medizinischen Erkenntnissen möglich ist, eine Chronisch Inflammatorischen Demyelinisierenden Polyneuropathie zu heilen.

- Falls diese letzte Frage bejaht werden sollte:

- Ob der Berufungswerber noch heute an einer Chronisch Inflammatorische Demyelinisierende Polyneuropathie leidet.

- Im Falle der Bejahung dieser Frage:

- Ob der Berufungswerber aus medizinischer Sicht trotzdem in der Lage ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

[22] Weiters wird der Berufungswerber im fortgesetzten Verfahren darzulegen haben, wie die geplante Wiederaufnahme seiner anwaltlichen Tätigkeit unter soliden finanziellen Rahmenbedingungen gesichert ist, dies insbesondere unter dem Aspekt der anwendbaren restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union bei der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

[23] 2.8. Allein die Tatsache, dass der Berufungswerber erst nach Überreichung des Antrags auf Wiedereintragung bei der RAK Niederösterreich über deren Aufforderung die aus dem früheren Insolvenzverfahren ungetilgt gebliebenen Verbindlichkeiten gegenüber der RAK Wien beglichen hat, ist für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, die Versagung der Wiedereintragung zu begründen. Dieser Umstand wird vielmehr – in Zusammenschau mit dem übrigen bisherigen Verhalten des Berufungswerbers und dessen Disziplinarvergehen – bei der vorzunehmenden Zukunftsprognose zu berücksichtigen sein.

3. Ergebnis:

[24] Die auch in die Zukunft gerichtete Beurteilung des Vorliegens der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers für eine Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte kann – ebenso wie im Falle der Entscheidung über das Erfordernis der Streichung aus der Liste – nur durch Beobachtung dessen bisherigen Verhaltens erfolgen. Dabei ist es für die Beurteilung des vergangenen Fehlverhaltens bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit eines Rechtsanwalts, der seine Wiedereintragung begehrt, erforderlich zu evaluieren, ob dieses Fehlverhalten auf das Fehlen eines integren Charakters oder eine generelle fehlende Eignung für die beruflichen Erfordernisse, oder aber auf eine spezifische, vom Eintragungswerber unverschuldete und mittlerweile nicht mehr vorliegende Situation zurückzuführen ist (19 Ob 2/16g).

[25] In Bezug auf den Gesundheitszustand des Antragstellers bedeutet dies, dass einerseits sein derzeitiger Gesundheitszustand zur Klärung der Frage zu beurteilen ist, ob er gesundheitlich in der Lage ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Andererseits wird zu beurteilen sein, ob dem Berufungswerber vergangenes, insbesondere den Gegenstand der geführten Disziplinarverfahren bildendes Fehlverhalten subjektiv vorzuwerfen ist.

[26] Zufolge der aufgezeigten sekundären Feststellungsmängel war der angefochtene Bescheid aufzuheben und dem Ausschuss der RAK Niederösterreich (Plenum) die Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage sowie die neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Rückverweise