Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Rechtsanwälte Zauner Schachermayr Koller Partner (OG), Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in Linz, wegen Auskunftserteilung und eidlicher Bekräftigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2025, GZ 4 R 161/25m 26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
II. Der Antrag, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht auf, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).
[2]Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine außerordentliche Revision sieht die Zivilprozessordnung nicht vor, weshalb schon aus diesem Grund der darauf gerichtete Antrag der Beklagten zurückzuweisen ist (6 Ob 140/24t [Rz 10 mwN]; 2 Ob 95/24w [Rz 1 mwN]).
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