Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P *, vertreten durch Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C*, vertreten durch Mag. Kristina Silberbauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. April 2024, GZ 38 R 309/23g-73, den
Beschluss
gefasst:
1. Der Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
[1] 1. Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung für eine außerordentliche Revision sieht die ZPO nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist daher zurückzuweisen (1 Ob 195/23t Rz 14).
[2] 2. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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