Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * M* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * M* und * R* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 7. Oktober 2025, GZ 26 Hv 69/25p 68, sowie über die Beschwerde des R* gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten * M* und * R* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurden * M* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I.) und * R* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II.), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 und 3 WaffenG (III.) und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (IV.) schuldig erkannt.
[2] Danach haben – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant – in I*
I. M* von Frühjahr 2024 bis 17. Juli 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 568,54 g Cocain, anderen überlassen, indem er es in einer Vielzahl von Tathandlungen an unbekannte sowie im Urteil genannte Abnehmer übergab;
II. R* von Jänner bis 15. April 2025 zu der zu I. genannten strafbaren Handlung des M* im Bezug auf „zumindest 750 g Kokain“ [mit einem Reinsubstanzgehalt von 64,17 % Cocain; US 11], sohin eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge beigetragen, indem er diesem seine Wohnung zur Verfügung stellte und dadurch die „Lagerung von Kokain und Bargelderlösen aus Suchtgiftüberlassungen förderte und Suchtgiftabnehmern eine Anlaufstelle für die Überlassungen bot“.
[3]Dagegen richten sich die vom Angeklagten M* aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO und vom Angeklagten R* aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, welche sich als nicht berechtigt erweisen.
[4]
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* :
[5]Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wurden nach dem Inhalt des – unbeanstandeten – Hauptverhandlungsprotokolls sämtliche der als „in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen“ reklamierten Beweismittel am 7. Oktober 2025 einverständlich vorgetragen (§ 252 Abs 2a StPO; ON 67, 26).
[6] Dass die in der Beschwerde genannten Beweismittel trotz dieses Referats auf gar keine Art vorgekommen wären (RISJustiz RS0111533 [T7]), trifft somit nicht zu.
[7]
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* :
[8] Die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) behauptet, die Feststellung, der Erstangeklagte habe das Suchtgift „überwiegend gewinnbringend verkauft“, wäre undeutlich, spricht damit aber keine entscheidende Tatsache an (vgl Ratz , WKStPO § 281 Rz 399). Der Tatbestand des § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG stellt nämlich nicht auf das Erzielen eines Gewinns ab.
[9] Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) waren die Angaben des Erstangeklagten über die finanzielle Aufteilung des Mietzinses mit dem Zweitangeklagten nicht erörterungsbedürftig.
[10]Die Subsumtionsrüge (Z 10) zielt auf den Entfall der Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG ab und bringt vor, das angefochtene Urteil gäbe nicht an, auf welche Reinsubstanzmenge sich der Schuldspruch beziehe. Sie legt aber nicht dar, weshalb die Feststellung, wonach der Zweitangeklagte R* zur strafbaren Handlung des Erstangeklagten bezogen auf das vorschriftswidrige Überlassen von zumindest 750 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 64,17 % beitrug (US 11), wobei R*s Vorsatz sich auch auf das Überlassen einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge an Cocain in vielen Teilakten bezog und sein Wissen und sein Wille auch den daran geknüpften Additionseffekt umfassten (US 12 f), nicht ausreichen sollten.
[11]Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[12]Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden