Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richterinnen in der Rechtssache des Einschreiters (und vormaligen Klägers) Mag. R* K*, Rechtsanwalt, *, gegen die vormaligen beklagten Parteien 1) DI D* K*, und 2) K* GmbH, ebendort, beide vertreten durch FSKN Rechtsanwälte GmbH in Graz, aus Anlass der Eingabe des Einschreiters vom 2. Februar 2026 den
Beschluss
gefasst:
Die Eingabe des Einschreiters vom 2. Februar 2026 („Antrag“) wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1]In seiner Eingabe vom 2. 2. 2026 zu AZ 3 Ob 157/24w führt der Einschreiter und vormalige Kläger im Verfahren zu AZ 41 Cg 128/22w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz aus, dass Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. * im Ausgangsverfahren des Einschreiters gegen die Marktgemeinde K* und die Nebenintervenienten DI K* und dessen Gesellschaft Berufungsreferent gewesen sei, weshalb der genannte Richter als Senatsmitglied für die Entscheidung, ob die beigezogene DI Dr. A* R* als befangen galt, abgelehnt werde.
[2]Das vom Einschreiter in seiner Eingabe angeführte Aktenzeichen 3 Ob 157/24w bezieht sich auf das Verfahren zu AZ 41 Cg 128/22w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, dem eine Schadenersatzklage des Einschreiters als vormaligem Kläger gegen 1) DI D* K* und 2) die K* GmbH zugrunde lag. Zuvor wurde eine vom Einschreiter gegen die betroffene Marktgemeinde eingebrachte Amtshaftungsklage rechtskräftig abgewiesen. Die Klage im Verfahren zu AZ 41 Cg 128/22w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz betraf ein Schadenersatzbegehren (auf Zahlung und Feststellung) des vormaligen Klägers aufgrund eines angeblich falschen Gutachtens der Beklagten im Bauverfahren (Stellungnahme des Erstbeklagten vom 18. 10. 2019 insbesondere zum Straßenbild). In diesem Schadenersatzprozess wurde vom Erstgericht ein Gutachten der Sachverständigen DI Dr. R* (samt Erörterung) eingeholt.
[3] Mit gesondertem Beschluss vom 14. 11. 2023 (ON 38) wies das Erstgericht den (ersten) Ablehnungsantrag des Einschreiters aus Oktober 2023 (ON 35) gegen die Sachverständige DI Dr. R* ab. In diesem Ablehnungsantrag erhob der Einschreiter den Vorwurf, dass die Sachverständige ihre Aufgabe nicht gesetzeskonform erledigen könne. Zudem führte er aus, dass die Sachverständige im Kulturbeirat der Stadt G* gesessen sei und der SPÖ zugerechnet werde. Der Beklagte sei mit der Steiermärkischen SPÖ-Landesrätin verheiratet, was die Sachverständige hätte offenlegen müssen. Diese werde wegen ihres politischen Naheverhältnisses und wegen der Verschweigung ihrer SPÖ-Nähe abgelehnt.
[4]Mit Urteil vom 26. 2. 2024 (ON 54) wies das Erstgericht die Schadenersatzklage ab. In der dagegen erhobenen Berufung bekämpfte der Einschreiter auch den erwähnten Beschluss vom 14. 11. 2023 (ON 38). Mit Entscheidung vom 26. 2. 2024 (ON 77) gab das Oberlandesgericht Graz als Rekurs- und Berufungsgericht dem Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 14. 11. 2023 nicht Folge und sprach dazu aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Zudem gab es auch der Berufung des Einschreiters nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Die gegen das (die erstgerichtliche Entscheidung bestätigende) Urteil des Berufungsgerichts erhobene außerordentliche Revision des Einschreiters wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 28. 10. 2024 zu AZ 3 Ob 157/24w zurück.
[5]Damit war das vom Einschreiter in seiner nunmehrigen Eingabe genannte Verfahren zu AZ 3 Ob 157/24w (AZ 41 Cg 128/22w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz) in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossen. In der Folge war noch die Kostenentscheidung zu treffen, die vom Erstgericht zunächst vorbehalten wurde.
[6] Mit (dem zweiten) Ablehnungsantrag vom 28. 11. 2024 (ON 93) lehnte der Einschreiter die Erstrichterin sowie (ein weiteres Mal) die Sachverständige DI Dr. R* ab. Darin führte er aus, dass die SPÖ-Landesrätin Mag. D* K* die Ehefrau des Beklagten sei und er im Verfahren vorgebracht habe, dass die Sachverständige DI Dr. R* im Kulturausschuss auf einem Ticket der SPÖ sitze, wobei davon auszugehen sei, dass sich die SPÖ-Funktionäre kennen würden.
[7]Der Ablehnungsantrag gegen die Erstrichterin wurde in der Folge rechtskräftig zurückgewiesen (ON 98 und ON 100). Im Weiteren fasste das Erstgericht mit Beschluss vom 28. 4. 2025 (ON 101) die Kostenentscheidung. Im dagegen erhobenen Rekurs nahm der Einschreiter auch auf seinen Ablehnungsantrag gegen die Sachverständige vom 28. 11. 2024 (ON 93) Bezug. Mit Beschluss vom 2. 7. 2025 (ON 108) verwarf das Rekursgericht den Kostenrekurs, soweit darin Nichtigkeit (konkret die Nichtentscheidung über den Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen DI Dr. R*) geltend gemacht wurde, und gab diesem im Übrigen teilweise Folge. Dazu sprach es aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Zur geltend gemachten Befangenheit der Sachverständigen DI Dr. R* führte das Rekursgericht aus, dass Ablehnungsgründe gegen einen Sachverständigen bei erster Gelegenheit geltend gemacht werden müssten und nach Rechtskraft der von der Ablehnung betroffenen Entscheidung eine solche nicht mehr erfolgen könne.
[8]Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts erhob der Einschreiter „Rekurs und voller Rekurs“ (ON 112). Diesen richtete er zunächst an den Obersten Gerichtshof. Zudem führte er aus, dass aus anwaltlicher Vorsicht auch der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als ordentlicher Revisionsrekurs beim Rekursgericht gestellt werde. In der Begründung vertrat er die Ansicht, dass das Oberlandesgericht (Rekursgericht) die Rüge der Nichterledigung über seinen Ablehnungsantrag als prozessual unzulässig eingestuft habe, weshalb ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof (nach § 528 Abs 4 iVm § 508 ZPO) zulässig sein müsse. Die Ausführungen des Einschreiters im Rechtsmittel münden schließlich in den Antrag auf (nachträgliche) Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses (durch das Rekursgericht); der Oberste Gerichtshof möge „diesen“ annehmen „und den angefochtenen Beschluss“ aufheben und dem Kläger Kostenersatz für seinen Rekurs an das Oberlandesgericht und das vorliegende Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zuerkennen.
[9] Mit Beschluss vom 4. 8. 2025 (ON 117) entschied das Rekursgericht über das Rechtsmittel des Einschreiters zu ON 112. Es wies den Antrag des Einschreiters auf nachträgliche Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses als absolut unzulässig zurück.
[10] Der Eingabe des Einschreiters vom 2. 2. 2026 mangelt es an einer Rechtsgrundlage.
[11] 1.Vor allem aus den Rechtsmittelanträgen des Einschreiters im Schriftsatz ON 112 folgt eindeutig, dass er dieses Rechtsmittel selbst als „Revisionsrekurs“ wertete und dabei davon ausging, dass für eine Zulässigkeit des Revisionsrekurses eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht („nach § 528 Abs 4 iVm § 508 ZPO“) erforderlich sei. Die Rechtsansicht war freilich falsch, weil der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig war und dementsprechend ein absoluter Rechtsmittelausschluss bestand. Mit der Entscheidung des Rekursgerichts vom 4. 8. 2025 (ON 117) wurde damit zur Gänze über das Rechtsmittel des Einschreiters in ON 112 entschieden. Ein weiteres Rechtsmittel war danach nicht mehr offen und nicht mehr anhängig.
[12] 2.Das vom Einschreiter in seiner nunmehrigen Eingabe genannte Verfahren zu AZ 3 Ob 157/24w (AZ 41 Cg 128/22w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz) ist demnach sowohl in der Hauptsache als auch im Kostenpunkt rechtskräftig abgeschlossen. Eine weitere Entscheidung hat nicht mehr zu erfolgen. Nur ergänzend ist der Einschreiter darauf hinzuweisen, dass sich der zweite Ablehnungsantrag (ON 93) nur mehr auf die Kostenentscheidung bezog, zumal das Verfahren in der Hauptsache bereits rechtskräftig erledigt war (dementsprechend wurde vom Einschreiter in seinem Rechtsmittel ON 112 auch nur begehrt, den angefochtenen [Kostenbestimmungs-]Beschluss aufzuheben und dem Kläger Kostenersatz zuzuerkennen), weiters dass die im zweiten Ablehnungsantrag ON 93 zur angeblichen Befangenheit der Sachverständigen DI Dr. R* angeführten Gründe bereits im ersten Ablehnungsantrag aus Oktober 2023 (ON 35) enthalten waren, über den bereits rechtskräftig entschieden war (ON 77), sowie dass nach Rechtskraft der Entscheidung (hier in der Hauptsache) die Befangenheit eines Sachverständigen nicht mehr geltend gemacht werden kann.
[13] 3.Da das vom Einschreiter angeführte Verfahren nicht mehr anhängig ist und in diesem Verfahren eine weitere Entscheidung nicht mehr ergehen kann, kommt auch eine Mitwirkung des vom Einschreiter genannten Richters in diesem Verfahren nicht in Betracht. Für eine Ablehnung des genannten Richters mangels es daher von vornherein an einer Rechtsgrundlage. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der genannte Richter im Verfahren zu AZ (AZ 41 Cg 128/22w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz) weder an der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs noch an jener des Rekurs- und Berufungsgerichts beteiligt war.
[14] 4.Mangelt es wie hier für einen Entscheidungsantrag an den Obersten Gerichtshof an einer Rechtsgrundlage, so ist die Entscheidung im Sinn des § 7 Abs 1 OGHG zu treffen (Z 10 leg cit).
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