Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Pflegschaftssache des minderjährigen *, geboren * 2024, wegen Kontaktrechts, hier wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter *, vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG in Zwettl, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. Dezember 2025, GZ 54 R 153/25h-55, den
Beschluss
gefasst:
1. Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
[1]Zu 1.) Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf gemäß § 71 Abs 3 AußStrG keiner Begründung.
[2]Zu 2.) Die ohne Freistellung iSd § 71 Abs 2 AußStrG erstattete „außerordentliche“ Revisionsrekursbeantwortung des Vaters diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, sodass dafür keinesfalls Kostenersatz gebührt (vgl RS0121741, RS0124792).
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