Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen A*, geboren * 2022; Mutter: K*, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten; mütterliche Großmutter: A*; Vater: M*, und väterliche Großmutter: C*, beide vertreten durch Mag. Günther Kieberger, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Obsorge, über den Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 5. November 2025, GZ 23 R 332/25h [23 R 358/25g, 23 R 367/25f] 117, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Revisionsrekurs wird, soweit darin die Abänderung, in eventu die Aufhebung der Aussprüche des Rekursgerichts betreffend die vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit von Entscheidungen über das Kontaktrecht (Spruchpunkte IV. und V.) beantragt wird, zurückgewiesen .
II. Im Übrigen wird der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Zu I.:
[1] Gemäß § 44 Abs 2 AußStrG ist gegen Entscheidungen über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit ein Rechtsmittel nicht zulässig. Soweit im Revisionsrekurs diesbezügliche Rechtsmittelanträge gestellt werden, ist er daher zurückzuweisen (vgl RS0122828).
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