Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Ing. R*, vertreten durch die gesetzliche Erwachsenenvertreterin H*, und 2. A*, beide vertreten durch die Ortner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei E* GmbH, *, vertreten durch die SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 350 EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. November 2025, GZ 47 R 254/25p-22, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurswird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht wies in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den auf Bewilligung der Exekution gemäß §350 EO durch Einverleibung der Löschung des Eigentumsrechts der Verpflichteten an näher bezeichneten Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an einem bestimmten Geschäftslokal, und durch Einverleibung des Eigentumsrechts der Betreibenden jeweils zur Hälfte (§ 13 WEG) ob diesen Anteilen gerichteten Antrag ab, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[2] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es den Betreibenden nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[3]1. Nach der den Exekutionstitel bildenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 Ob 73/23k ist die aufgrund eines Kaufvertrags vom 2./10. November 2016 erfolgte Einverleibung des Eigentumsrechts der Verpflichteten infolge Geschäftsunfähigkeit des Erstbetreibenden unwirksam und Zug um Zug gegen Zahlung von je 80.000 EUR durch die Betreibenden zu löschen. In ihrem Exekutionsantrag wiesen die Betreibenden darauf hin, dass sie den Betrag von insgesamt 160.000 EUR bereits in einem aufgrund desselben Titels eingeleiteten vorangegangenen Exekutionsverfahren, in dem der inhaltlich idente Exekutionsantrag mittlerweile rechtskräftig abgewiesen wurde, als Parteiengeld beim Rechnungsführer des Erstgerichts erlegt haben. Sie stellten den Antrag, diesen Gerichtserlag im nunmehrigen Verfahren zu verwenden, jedoch erst nach Einverleibung des Eigentumsrechts der Betreibenden an die Verpflichtete auszuzahlen.
[4] 2. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Exekutionsantrag sei mangels (ausreichender) Vorausleistung der Betreibenden abzuweisen, begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
[5] 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bewilligung einer Exekution nach §350 EO aufgrund eines Zug-um-Zug-Titels vor Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen. Diese muss nicht bloß behauptet, sondern durch eine dem § 7 Abs2 EO entsprechende Urkunde nachgewiesen werden (RS0000267). Die Exekutionsbewilligung setzt daher voraus, dass die Gegenleistung bereits erbracht wurde (3 Ob 2102/96f mwN). §367 EO fordert nämlich für seinen Anwendungsbereich abweichend von der Grundregel des § 8 Abs1 EO eine Vorausleistung der Gegenleistung, weshalb die Bewilligung der Exekution nach §350 EO vor Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen ist (3 Ob 117/25i mwN).
[6] 2.2. Für die Bewilligung der Exekution nach §350 EO genügt auch im zweipersonalen Verhältnis eine gerichtliche Hinterlegung gemäß §1425 ABGB zum Nachweis einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung allein nicht, weil grundsätzlich nur Zahlung Erfüllung bedeutet und bei einer anstelle der Zahlung erfolgten gerichtlichen Hinterlegung die schuldbefreiende Wirkung nur eintritt, wenn die Hinterlegung rechtmäßig erfolgt ist, was aber weder im Erlagsverfahren noch im Exekutionsverfahren zu prüfen ist (3 Ob 101/25m mwN).
[7] 2.3. Ob dies auch für den im ersten Exekutionsverfahren als Parteiengeld erlegte, für das nunmehrige zweite Verfahren „umgewidmete“ Zahlung gilt, kann hier offen bleiben. Dieser Gerichtserlag kann nämlich schon deshalb nicht als Vorausleistung der Betreibenden angesehen werden, weil Letztere der Auszahlung an die Verpflichtete ausdrücklich erst für einen Zeitpunkt nach Rechtskraft der Exekutionsbewilligung und Einverleibung ihres Eigentumsrechts zugestimmt haben. Ein anstelle der direkten Zahlung an die Verpflichtete erfolgter Gerichtserlag darf aber nicht dazu dienen, die Vorleistungspflicht der Betreibenden zu umgehen.
[8] 3. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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