Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Uwe Foidl, Rechtsanwalt in Fügen, gegen die beklagte Partei Z* AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2025, GZ 4 R 119/25v-42, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger hatte bis zum 1. 8. 2021 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten.
[2] Die diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Rechtsschutzversicherung ARB 2012 lauten auszugsweise:
„ Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
1. für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1, Artikel 18.2.1, Artikel 19.2.1 und Artikel 24.2. sofern ein Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung des versicherten Objekts geltend gemacht wird), gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadensereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt der Eintritt dieses Schadensereignisses.
[…] “
[3] Auf dem Nachbargrundstück des Klägers wurden beginnend im Jahre 2018 Bautätigkeiten durchgeführt. Dadurch traten bereits 2018 Rissbildungen an baulichen Anlagen (Mauer/Carport/Haus) auf dem Grundstück des Klägers auf, von denen der Kläger spätestens ab 2019 Kenntnis hatte. Im Dezember 2018 löste sich ein Stein in der Größe eines Heuballens aus der am Nachbargrundstück errichteten Steinschlichtung und fiel in den Garten des Klägers. Der Kläger beauftragte daraufhin im Zeitraum 2018/2019 einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Standsicherheit der Steinschlichtung und der Böschung am Nachbargrundstück. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 6. 11. 2019 aus, dass die Steinschlichtung nicht standsicher und Gefahr im Verzug gegeben sei. Der Kläger hat 2019 auch erkannt, dass die auf seinem Grundstück aufgetretenen Risse in seiner Begrenzungsmauer in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Bauführung auf dem Nachbargrundstück stehen. Dennoch kontaktierte der Kläger die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 29. 6. 2023 in dieser Sache.
[4] Der Kläger begehrt von der Beklagten zusammengefasst die Feststellung der Verpflichtung zur Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen gegen die Beklagte.
[5] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen Verjährung ab.
[6] Die außerordentliche Revision des Klägers dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[7] 1. Nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG gilt grundsätzlich die allgemeine Regelung des § 1478 ABGB, wonach für den Versicherungsnehmer die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht (7 Ob 143/24s mwN).
[8] 2. Im besonderen Fall der Rechtsschutzversicherung beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs zu laufen. Daher beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will (vgl 7 Ob 143/24s; 7 Ob 164/19x; RS0054251). Über diesen Zeitpunkt kann keine generalisierende Aussage getroffen werden, er beurteilt sich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalls (7 Ob 98/22w).
[9] 3. D ie Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist habe hier mit der Kenntnis des Klägers von der – Schäden an seinem Grundstück hervorrufenden – Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück im Jahr 2019 begonnen und sei damit zum Zeitpunkt der erstmaligen Kontaktaufnahme mit der Beklagten in dieser Sache 2023 bereits verjährt gewesen, bedarf vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung keiner Korrektur.
[10] 4. Aus dem Hinweis des Revisionswerbers auf die Behauptungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Verjährung ist für ihn nichts gewonnen, weil die Beklagte bereits in der Tagsatzung vom 28. 4. 2024 einen Verjährungseinwand erhoben hat. Inwieweit eine allfällige spätere Kenntnis des Klägers betreffend Schäden am Gebäude eine eigene Verjährungsfrist auslösen könnte, ist eine Rechtsfrage, die das Berufungsgericht ausgehend vom Auslösen der Frist durch Kenntnis des Primärschadens (Risse in der Begrenzungsmauer, vgl RS0097976) jedenfalls vertretbar gelöst hat. Dass dies in der Rechtsschutzversicherung anders zu beurteilen war, bringt der Revisionswerber nicht vor. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt in dem Zusammenhang nicht vor.
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